WBRE410016679 BVerwG 7. Senat 20100429 7 C 18/09 Urteil § 55 Abs 1 S 1 Nr 3 BBergG, § 57b Abs 3 S 3 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 57a BBergG, § 2 Abs 1 UVPG, § 2 Abs 1 UVPBergbV, § 75 Abs 1 VwVfG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. August 2009, Az: 11 A 656/06, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 13. Dezember 2005, Az: 3 K 3972/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Steinkohleabbau; Rahmenbetriebsplan für Bergwerk West; Bergsenkung; Gefahren für Leben und Gesundheit; Schutz gegen Hochwasser 1. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird. 2. Kann ein beabsichtigter untertägiger Abbau von Steinkohle infolge der durch ihn verursachten Bergsenkungen eventuell Maßnahmen des Hochwasserschutzes notwendig machen, muss die Bergbehörde sich bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans vergewissern, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf den erforderlichen Hochwasserschutz auslöst, in den dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können (wie Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272). 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, durch den die beklagte Bezirksregierung als zuständige Bergbehörde einen Rahmenbetriebsplan der beigeladenen Deutschen Steinkohle AG zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West zugelassen hat. 2 Das Bergwerk West wurde im Januar 2002 als Verbund aus zwei seit langem betriebenen Schachtanlagen gebildet. Es umfasst Lagerstätten links des Rheins im Wesentlichen im Bereich der Gemeinden Rheinberg, Kamp-Lintfort und Moers. Die Beigeladene reichte im März 2002 bei der Beklagten einen Rahmenbetriebsplan ein, der den Abbau von Steinkohle für den Zeitraum 2003 bis 2019 zum Gegenstand hatte. Die zugehörige Umweltverträglichkeitsstudie stellte die zu erwartenden Senkungen aufgrund des Bergbaus zeitlich, räumlich und höhenmäßig dar. Zum Rahmenbetriebsplan gehörte ferner eine gutachterliche Stellungnahme zu potentiellen Überflutungsflächen aufgrund zukünftiger Bergsenkungen. 3 Die Beklagte ließ den Plan zu jedermanns Einsicht auslegen und gab den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung. Die Kläger erhoben Einwendungen. Sie sind Eigentümer von Grundstücken in Rheinberg, die jeweils mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut sind und in einem Bereich liegen, der von Bergsenkungen erfasst werden wird. Die Kläger machten im Wesentlichen geltend: Ihre Grundstücke seien bisher frei von Hochwasser. Infolge der Bergsenkungen wären sie künftig von Hochwasser bedroht. Ausreichende Vorsorge gegen eine Überflutung ihrer Grundstücke sei nicht getroffen. Die zu erwartenden Bergsenkungen würden zu Schäden an ihren Wohnhäusern führen. 4 Nach Erörterung der erhobenen Einwendungen ließ die Beklagte durch Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zu. Soweit sich Einwendungen auf die Auswirkungen des Abbaus auf das Oberflächeneigentum bezogen, entschied die Beklagte über diese Einwendungen nicht (Tenor Nr. 1.1.3). Sie versah den Planfeststellungsbeschluss insoweit mit einer Nebenbestimmung, nach der für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer dem zuständigen Bergamt rechtzeitig Sonderbetriebspläne vorzulegen sind, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren umfassen (Nebenbestimmung 1.3.15.3). 5 Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um bestimmte, ihrem Schutz dienende Regelungen zu ergänzen, äußerst hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht verletzt. Im Planfeststellungsverfahren hätten weder die Auswirkungen von Bergsenkungen auf konkrete Grundstücke ermittelt noch Hochwasserrisiken detailliert bewertet werden müssen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstoße nicht gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Soweit Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs betroffen seien, gebiete die Vorschrift eine Vorsorge nur gegen solche Gefahren, die unmittelbar durch das Abbauvorhaben verursacht würden. Die Bergsenkungen begründeten noch keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Personen, die in diesem Bereich lebten oder sich aufhielten. Es bedürfe vielmehr eines weiteren, vom Bergbau unabhängigen Ereignisses, nämlich eines Rheinhochwassers, das die bestehenden Schutzeinrichtungen überschreite oder zu deren Versagen führe. Es lägen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Abbauvorhaben Erschütterungen oder Erdstöße ausgehen könnten, die zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen führen könnten. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstoße ebenso wenig gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die Vorschrift erfasse zwar mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit, die nur mittelbar mit dem Abbauvorhaben zusammenhingen. Jedoch seien im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nur solche Gefahren zuzurechnen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar seien. Die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten Schutzeinrichtungen (Deiche) verhinderten, dass im Falle eines "normalen" Rheinhochwassers die abgesunkenen Flächen überflutet würden. Bei normalem Geschehensablauf könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die von oder im Auftrag der zuständigen Wasserbehörden errichteten und zu überwachenden Hochwasserschutzeinrichtungen ihrer Funktion gerecht würden. Die Beklagte habe schließlich die Prüfung, ob der Abbau der Steinkohle wegen einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums zu beschränken oder zu untersagen sei, aus dem Planfeststellungsverfahren ausklammern und in nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagern dürfen. Dies gelte für alle denkbaren Beeinträchtigungen des Eigentums und damit auch für solche, die durch die Vernässung oder Überschwemmung eines Grundstücks infolge eines Anstiegs des Grundwassers einträten. 7 Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag weiter: Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begründeten die Bergsenkungen als unmittelbare Auswirkungen des Bergbaubetriebs bereits eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Der Bergbau setze sie erstmals der Gefahr eines Hochwassers aus. Diese Gefahr sei der Beigeladenen ohne Weiteres als unmittelbar verursacht zuzurechnen. Ihr erwachse daraus die Verpflichtung, für Abhilfe zu sorgen. Ein Hochwasser, das die vorhandenen Deiche überschreite, liege nicht außerhalb des normalen Geschehensablaufs. Der Rahmenbetriebsplan hätte deshalb sicherstellen müssen, dass der Abbau nur dann stattfinden dürfe, wenn zuvor die neu verursachten Hochwassergefahren kompensiert würden. Hierfür stünden der zuständigen Wasserbehörde aber keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Auswirkungen des Abbaus auf das Oberflächeneigentum hätten bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans geprüft werden können und müssen. Die Aufspaltung des Rechtsschutzes auf den Rahmenbetriebsplan und auf Sonderbetriebspläne verletze die Garantie effektiven Rechtsschutzes. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei schließlich deshalb aufzuheben, weil sie auf einer nahezu inhaltsleeren Umweltverträglichkeitsprüfung beruhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Umweltauswirkungen insgesamt auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans ermittelt, beschrieben, bewertet und berücksichtigt werden. Hierfür sei die schlichte Darstellung von Senkungen in den Planunterlagen ungeeignet. Zu Unrecht verweise das Oberverwaltungsgericht auf Gutachten, die angeblich belegten, dass von den Erschütterungen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgehen könnten. Diese Gutachten seien evident unrichtig. 8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Das planfestgestellte Vorhaben löse keine Hochwassergefahren aus, die im Rahmenbetriebsplan hätten geregelt werden müssen. Für die im Deichhinterland lebende Bevölkerung bewirke das Vorhaben keine zusätzlichen Hochwassergefahren, die über ein ohnehin vorhandenes "Restrisiko" hinausgingen. Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die hier einschlägigen Rechtsfragen bereits geklärt habe. 9 Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen: Die Vergrößerung der potenziellen Überflutungsflächen im Deichhinterland stelle keine bergbaubedingte Gefahrenlage dar, weil der Hochwasserschutz am Niederrhein ausweislich der Feststellungen der Beklagten gewährleistet sei, und zwar unabhängig von der potenziellen Überflutungsfläche. Die Bergbehörde habe aus dem Rahmenbetriebsplanverfahren die Belange der Oberflächeneigentümer ausklammern dürfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die damit verbundenen Fragen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in diesem Sinne entschieden. 10 Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. 11 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht unter Verletzung (möglicherweise drittschützender) Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustande gekommen. 12 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet im Planfeststellungsverfahren das Anhörungsverfahren nach § 5 BBergG i.V.m. § 73 VwVfG. 13 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Unterliegt ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss der Vorhabenträger Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt einreichen. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der eingereichte Rahmenbetriebsplan deshalb alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau). 14 Die Beigeladene hat mit dem Rahmenbetriebsplan eine Umweltverträglichkeitsstudie eingereicht (Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan). Der untertägige Abbau von Steinkohle wirkt auf die Umwelt namentlich durch Bergsenkungen und deren Folgen ein. Demgemäß gehört zu der Umweltverträglichkeitsstudie eine Karte, in der die voraussichtlichen Bergsenkungen räumlich und mit den Schwerpunkten der Senkung dem Umfang nach dargestellt sind (Karte Nr. 8.04 Blatt 1 und 2 zur Anlage 13 - Umweltverträglichkeitsstudie - des Rahmenbetriebsplans). Die Umweltverträglichkeitsstudie gibt hierzu weitere allgemeine textliche Erläuterungen (S. 13 f. der Umweltverträglichkeitsstudie). In weiteren Kapiteln werden sodann die Folgen der Bergsenkungen für einzelne Schutzgüter dargestellt. So ist eingehend dargelegt, wie sich die Bergsenkungen auf das oberflächennahe Grundwasser auswirken können und welche Gegenmaßnahmen hierzu ergriffen werden können (S. 257 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie). Die Auswirkungen der Bergsenkungen auf das Schutzgut "Mensch" unter dem Gesichtspunkt Wohnen/Wohnumfeld sind ebenfalls berücksichtigt und bewertet (S. 189 f. sowie S. 223 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie). Zu anderen Umweltauswirkungen ihres Vorhabens hat die Beigeladene ergänzend zu der Umweltverträglichkeitsstudie Gutachten vorgelegt, darunter ein Gutachten zu den Auswirkungen eines Hochwassers nach Eintritt der künftigen Bergsenkungen (Anlage 19 zum Rahmenbetriebsplan). Zu diesem Gutachten gehören wiederum Karten, denen sich entnehmen lässt, welche Flächen künftig infolge der Bergsenkungen potenziell einem Hochwasser zusätzlich ausgesetzt sind. 15 Im Zusammenhang mit dem Schutzgut "Mensch" ist in der Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls dargelegt, dass die unvermeidlichen Bergsenkungen mit Erderschütterungen verbunden sein können und wie diese sich auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken können (S. 189 f., 224 der Umweltverträglichkeitsstudie). 16 Damit genügten die ausgelegten Unterlagen, um der Öffentlichkeit die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu verdeutlichen und ihr eine Beteiligung an dem Verfahren zu ermöglichen. Das gilt über die allgemeine Öffentlichkeit hinaus auch für die betroffene Öffentlichkeit, also die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet künftiger Bergsenkungen, wie die Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht erforderlich, in der Umweltverträglichkeitsstudie bezogen auf jedes einzelne Grundstück konkret darzulegen, in welchem Umfang und mit welchen Folgen es von den zu erwartenden Bergsenkungen betroffen sein wird. Wie konkret und detailgenau die Angaben in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. Dieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die der Vorhabenträger beizubringen hat und die demgemäß der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG zugänglich zu machen sind (Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 23 ff. = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1). 17 Ob die eingereichten und ausgelegten Unterlagen die Umweltauswirkungen zutreffend wiedergeben, ist keine Frage der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die sachlich zu ihr gehörenden ergänzenden Gutachten, die die Beigeladene vorgelegt hat, sollen den beteiligten Fachbehörden und der Öffentlichkeit, aber auch der Planfeststellungsbehörde selbst die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder ob gegebenenfalls weitere Ermittlungen zu veranlassen sind. 18 2. Der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stand § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Zulassung eines Betriebsplans nur erteilt werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren unter anderem für Leben und Gesundheit getroffen ist. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient auch dem Schutz von Dritten außerhalb des Betriebes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit (Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246 <248> = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1). 19
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