WBRE410016770 BVerwG 6. Senat 20100428 6 C 7/09 Urteil § 5 Abs 7 S 1 Nr 2 RdFunkGebVtr ND vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Juni 2008, Az: 19 A 2450/07, Urteilvorgehend VG Minden, 26. Juli 2007, Az: XX, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios in Fahrzeugen einer Behinderteneinrichtung; Revisibilität 1 Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in L. Dort und in angrenzenden Gemeinden betreibt sie fünf Behindertenwohnheime, denen zum Teil Außenwohngruppen in eigenen Häusern zugeordnet sind. 2 Unter dem 22. Dezember 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten Verlängerungsanträge für die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgeräte in ihren Wohnheimen von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie bat darum, auch die Autoradios in ihren insgesamt 12 steuerbefreiten Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen dienten, "rückwirkend zum Zulassungsdatum bzw. zum Datum der Aufhebung der Befreiung im Jahre 1999" von der Rundfunkgebühr zu befreien. Mit sieben Gebührenbefreiungsbescheiden vom 9. Januar 2006 entschied der Beklagte über die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgeräte in den jeweiligen Wohnheimen und lehnte zugleich die Gebührenbefreiung für die Autoradios ab. Gegen die ablehnenden Teile dieser Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, die Befreiung für Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen gelte auch nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV fort. Der Beklagte wies die Widersprüche mit sieben Widerspruchsbescheiden vom 19. Juli 2006 zurück. 3 Die Klägerin hat am 21. August 2006 sieben Klagen erhoben, über die die Beteiligten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Mustervergleich des Inhalts geschlossen haben, dass die vorliegende Klage nach den dort im Einzelnen getroffenen Bestimmungen als Musterverfahren gelten soll. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. Januar und 19. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in einem Kraftfahrzeug ihrer Einrichtung bereithält, das ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises dient, ab Januar 2006 bis Ende Dezember 2008 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. 4 Mit Urteil vom 10. Juni 2008 (OVG 19 A 2450/07) hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Befreiungsanspruch ergebe sich nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Bekanntmachung vom 8. März 2005, GV.NRW S. 192). Das Autoradio im Kleinbus der Behinderteneinrichtungen "C. II" und "Altes Q." gehöre nicht zu den Rundfunkempfangsgeräten, die dieser Befreiungstatbestand erfasse. Denn die Klägerin halte es nicht, wie er voraussetze, "in der Einrichtung" bereit. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasse nicht Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienten. Das ergebe sich vor allem aus einer historischen und genetischen Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Der Landesgesetzgeber habe sich mit seiner Zustimmung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bewusst gegen die Fortführung der Befreiung von Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen entschieden. Das Auslegungsergebnis stehe auch mit dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV im Einklang. 5 Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin u.a. vor, der Wortlaut von § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV enthalte keine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf stationär bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte. Vielmehr zeige die gesetzliche Wortwahl "in Betrieben und Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis", dass eine umfassende Befreiungsmöglichkeit vorgesehen sei für alle im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit stehenden Geräte. Gerade der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe sich durch die Neuregelung nicht gegen die Fortführung der Befreiung von Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen entschieden. Das Berufungsurteil laufe auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider. Dieser liege darin, dem betreuten Personenkreis die Teilnahme am Rundfunk als Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu verschaffen. Aus welchem Grund die vorgenannte Zielsetzung während des teilweise mehrstündigen Transportes behinderter Menschen in einem Pkw nicht gelte, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich ergäben sich erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Es stelle sich nämlich die Frage, ab wann ein Gerät "stationär" sei und ab wann "mobil". Ein fest in einen Pkw eingebautes Gerät unterliege in der Konsequenz des Berufungsurteils der Gebührenpflicht, während das transportable batteriebetriebene Kofferradio aus dem Haus, das während der Autofahrt mitgeführt werde, frei sei. 6 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er ist der Ansicht, bei dem früheren § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW sei ebenso wie nunmehr bei § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV von einem funktionalen Einrichtungsbegriff auszugehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialrecht vertreten werde. Danach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müssten vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt sei, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei. Lediglich eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen sei mit dem Begriff der Einrichtung in diesem Sinne vereinbar, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien. Dagegen seien Kraftfahrzeuge, die zum Transport des betreuten Personenkreises dienten, nicht vom funktionalen Einrichtungsbegriff erfasst. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die im angefochtenen Urteil dargelegte Rechtsauffassung. 10 Die Revision ist zulässig, aber nur begründet, soweit es um die von der Klägerin begehrte Gebührenbefreiung für die Zeit von März 2007 bis Dezember 2008 geht; für diesen Zeitraum steht der Klägerin die begehrte Gebührenbefreiung zu. Für den davor liegenden Zeitraum ist das Berufungsurteil der Überprüfung durch den Senat anhand der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entzogen. 11 1. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils für den streitbefangenen Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2008 anhand der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist dem Senat erst für die Zeit ab 1. März 2007 gestattet. Erst an diesem Tag ist § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Bekanntmachung vom 30. Januar 2007, GV.NRW S. 107) in Kraft getreten, der die Revisibilität der Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eingeführt hat. 12 Die Revisibilität ist zu verneinen, soweit sich die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1. März 2007 ihren Abschluss gefunden haben. Sie ist hingegen zu bejahen, soweit die gebührenrechtliche Beurteilung von Sachverhalten in Rede steht, deren Ausgangspunkt in der Zeit nach dem 28. Februar 2007 liegt. Im vorliegenden Fall befindet sich indes der Zeitpunkt, in welchem § 10 RGebStV in Kraft getreten ist, innerhalb des streitbefangenen Zeitraums. In einem solchen Fall sind theoretisch drei Lösungen denkbar. Zum ersten kann denkbarerweise auf den Beginn des streitbefangenen Zeitraums abgestellt werden, so dass eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide anhand der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Revisionsgericht insgesamt nicht stattfinden könnte. Zum zweiten ist denkbarerweise ein Abstellen auf den Endzeitpunkt möglich, so dass dem Revisionsgericht der Zugriff auf den gesamten streitbefangenen Zeitraum gestattet wäre. Und zum dritten kann denkbarerweise auf denjenigen Zeitpunkt abgehoben werden, zu welchem die Revisibilität des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eingeführt worden ist, also den 1. März 2007, so dass die rechtliche Überprüfung anhand seiner Bestimmungen dem Revisionsgericht ab dem 1. März 2007 offenstehen würde. Nach der Überzeugung des Senats trifft der dritte Lösungsansatz zu. 13 Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage kommt es darauf an, auf welche Sach- und Rechtslage das Gericht bei Verpflichtungsklagen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV abzustellen hat. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich wiederum nach der Sach- und Rechtslage, auf die es bei der Anfechtung von Gebührenbescheiden ankommt. Maßgeblich dafür sind die Bestimmungen zum Beginn und zum Ende der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV. Daraus ergibt sich, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat ankommt, für welchen die Gebühr verlangt wird. § 4 Abs. 3 RGebStV steht nicht entgegen; die Vorschrift regelt lediglich eine Zahlungsmodalität zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, lässt aber den Grundsatz unberührt, dass die materiellen Voraussetzungen - das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang - im jeweiligen Bezugsmonat gegeben sein müssen. 14 Für die Gebührenbefreiung muss schon aus rechtssystematischen Gründen Entsprechendes gelten. Entscheidend ist deshalb, ob die maßgeblichen Befreiungsvoraussetzungen im jeweiligen Bezugsmonat gegeben sind. 15 Diese Schlussfolgerung wird durch die speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Gebührenbefreiung nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV ordnet an, dass § 6 Abs. 6 RGebStV entsprechend gilt. Die letztgenannte Bestimmung bezieht sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf die Gebührenbefreiung natürlicher Personen nach § 6 Abs. 1 RGebStV und die in dieser Hinsicht maßgeblichen Bescheide der zuständigen Sozialleistungsträger nach § 6 Abs. 2 RGebStV. Der sinngemäßen Anwendung auf die Fälle des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV zugänglich sind die Regelungen in § 6 Abs. 6 Satz 2 und 4 RGebStV. Danach kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der dafür maßgeblichen Umstände möglich ist (Satz 2); solche Umstände sind von dem Träger der Einrichtung unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen (Satz 4). Daraus ergibt sich, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenbefreiung im jeweiligen Bezugsmonat vorliegen müssen. 16 Weiterhin folgt hieraus, dass die Entscheidung der Rundfunkanstalt zur Gebührenbefreiung in einem etwa vorgesehenen Dreijahreszeitraum teilbar ist. Sie kann je nach dem Vorliegen der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unterschiedlich ausfallen. Dasselbe gilt für die nachgehende gerichtliche Entscheidung, insbesondere in den Fällen, in welchen diese nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums ergeht. Angesichts dieser Teilbarkeit ist es folgerichtig, die Überprüfung anhand der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf denjenigen Teil des streitbefangenen Zeitraums zu begrenzen, der mit dem Zeitpunkt der Einführung der Revisibilität zum 1. März 2007 beginnt. 17 Eine Sichtweise, die es für die Einbeziehung des gesamten streitbefangenen Zeitraums genügen ließe, wenn nur ein Teil davon bereits in die Zeit nach dem 1. März 2007 hineinragte, würde zu Zufallsergebnissen führen. Sie wäre mit einer unangemessenen Privilegierung solcher Begehren verbunden, die nur zu einem geringen Teil die Zeit nach dem 1. März 2007 beträfen. Das Revisionsgericht wäre unter Umständen gehalten, rundfunkrechtliche Bestimmungen auszulegen, die nicht mehr zum aktuellen Stand des Rechts zählten. Seine Funktion, der Einheit und Fortbildung des geltenden Rechts zu dienen, wäre damit nicht gewahrt. 18 Das Senatsurteil vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 - (BVerwGE 106, 216 <218> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 30 S. 19) steht nicht entgegen. Streitgegenstand war damals ein Dauerverwaltungsakt in Gestalt einer Untersagungsverfügung, die zwar vor Inkrafttreten der Revisibilität des Rundfunkstaatsvertrages ergangen war, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkte. Daher war für die Verfügung insgesamt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, welcher nach dem Inkrafttreten der Revisibilität lag. 19 2. Für den Teilzeitraum März 2007 bis Dezember 2008 führt die Klage zum Erfolg. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Die Vorschrift lautet: "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: 1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches); 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen." 20 Einschlägig ist hier Nr. 2, deren Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum erfüllt waren. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.