WBRE410016773 BVerwG 1. Senat 20100413 1 C 10/09 Urteil Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 52 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 73 Abs 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2 AsylVfG 1992, § 35 Abs 1 AuslG 1990, § 43 Abs 1 Nr 4 AuslG 1990, Art 8 MRK, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 2 S 4 VwVfG, § 114 S 2 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 10. September 2008, Az: 13 LB 82/07, Urteilvorgehend VG Göttingen, 28. April 2005, Az: 2 A 455/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage; Wegfall der Asylanerkennung; gleichwertiger Aufenthaltstitel 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. 2. Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt, steht dies der Rücknahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu berücksichtigen. 1 Der Kläger, ein 1965 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung in den Irak. 2 Er reiste im Juni 1995 nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - erkannte ihn mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 als Asylberechtigten an und stellte zugleich fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Daraufhin erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger unter dem 23. Januar 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG 1992. 3 1998 stellte sich im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens heraus, dass der Kläger im Dezember 1990 unter einem anderen Namen nach Österreich eingereist war, sich dort bis 1995 aufgehalten und erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte. Zudem wurde festgestellt, dass er sich im Herbst 1996 im Irak aufgehalten hatte. 4 Im Februar 2000 nahm das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers wegen unrichtiger Angaben und nicht mehr bestehender Gefährdungslage im Nordirak zurück und widerrief die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Göttingen im März 2002 rechtskräftig ab. 5 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 17. November 2003 zurück und änderte zugleich den Bescheid der Beklagten, indem sie die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurücknahm. Seit Aufhebung seiner asylrechtlichen Aufenthaltserlaubnis hält sich der Kläger ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf. 6 Mit seiner gegen die ausländerbehördliche Entscheidung gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Sein persönliches Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er habe alle Beziehungen im Irak außer derjenigen zu seinem Vater vollständig abgebrochen. Kinder habe er nicht, der gegenteilige Vortrag seines Bevollmächtigten sei unzutreffend. Bei seinem Besuch im Jahr 1996 habe er nach seiner Ehefrau geforscht, sie jedoch nicht mehr gefunden, weil sie wohl infolge einer großen Kurdenverfolgungsaktion verschwunden sei. In Deutschland habe er enge persönliche Bindungen zu seinem Großcousin und dessen Lebensgefährtin. Er habe von 1996 bis 1999 und dann wieder ab September 2003 in Deutschland gearbeitet und sei hier integriert, während er im Irak keine Existenzgrundlage für sich finden könne. 7 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2008 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Sein Urteil hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung sei derjenige der letzten behördlichen Entscheidung - also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003 - und nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung von Ausweisungsverfügungen sei auf die hier zu beurteilende Aufhebung eines Aufenthaltstitels nicht zu übertragen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft sei die Widerrufsvorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Zwar habe sich die Widerspruchsbehörde unter Abänderung des Ausgangsbescheids auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt und statt eines Widerrufs eine Rücknahme verfügt. Gegen die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 VwVfG spreche aber, dass § 43 Abs. 1 AuslG für die dort genannten Fallgruppen eine ausdrückliche Regelung enthalte, die gegenüber der allgemeinen Rücknahmevorschrift spezieller sei. Die behördliche Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Behörde dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung bestehe, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger - asylunabhängiger - Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Bei ihrer Ermessensausübung müsse die Ausländerbehörde allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick nehmen. Das behördliche Ermessen sei auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht habe. Dem Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung kein derartiges Daueraufenthaltsrecht zugestanden. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 35 AuslG stelle kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht dar, weil die dafür erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gerade auf der asylrechtlichen Rechtsstellung des Klägers beruht habe. Im Übrigen sei der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. November 2003 auch nicht acht Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis gewesen, wie das § 35 Abs. 1 AuslG fordere. 8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Das angegriffene Urteil verletze Bundesrecht dadurch, dass es erhebliche Ermessensfehler der behördlichen Entscheidung verkenne. Insbesondere habe das Berufungsgericht auf die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abstellen müssen und nicht - wie geschehen - auf den der letzten behördlichen Entscheidung. Mittlerweile habe er einen längeren Zeitraum in Deutschland verbracht, zugleich hätten sich die Lage im Nordirak und damit die Rückkehrbedingungen für ihn verschlechtert. Die ursprünglich erhobene Gehörsrüge wegen fehlender Hinzuziehung eines Dolmetschers durch das Oberverwaltungsgericht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen. 9 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, selbst wenn zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht abzustellen sei, sei weder dargelegt noch erkennbar, dass eine solche Zeitpunktverlagerung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Der Kläger habe auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sei. Im Übrigen habe er die Passpflicht nicht erfüllt. 10 Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. September 2008. Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens auf Aufhebung des Rücknahmebescheids ist daher auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) und gemäß § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG - auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102) abzustellen. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 11 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 <388>), nicht weiter fest. Er überträgt vielmehr seine bereits für die Zeitpunktverlagerung bei Ausweisungen entwickelte (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.) und auf Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erstreckte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) nunmehr auch auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines Aufenthaltstitels. 12 Maßgebend ist für den Senat die Erwägung, dass die Aufhebung eines Aufenthaltstitels durch Rücknahme oder Widerruf wie die Ausweisung und die Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Vor allem in diesen Fällen kommt dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG eine besondere Bedeutung zu. Diese Rechte gewähren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts materiell zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die zuständigen Behörden und Gerichte haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen aber deren Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Für den betroffenen Ausländer macht es im Ergebnis häufig keinen Unterschied, ob der Aufenthalt durch Ausweisung oder durch Aufhebung oder Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beendet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art. 8 EMRK kommt es letztlich auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Deshalb hält es der Senat für geboten, die Zeitpunktverlagerung auch auf Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu erstrecken, zumal hier - anders als im Fall der versagten Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingegriffen wird. Zwar trifft der Hinweis des Berufungsgerichts zu, dass Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels - anders als die Ausweisung - kein Einreiseverbot und keine Sperre für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 1 AufenthG begründen. Diese über die Aufenthaltsbeendigung hinausgehenden Folgen einer Ausweisung waren aber für die vom Senat für geboten erachtete Zeitpunktverlagerung nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der potentiellen Grundrechtsrelevanz von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gebietet, dass die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage zugrunde legen. Ob etwas anderes bei der Aufhebung von befristeten Aufenthaltstiteln gilt, deren Gültigkeit vor der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgelaufen ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 <1381>). 13 Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von revisiblem Recht, weil es bei der Überprüfung des Rücknahmebescheids der Beklagten, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis betraf, auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im November 2003 und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht im September 2008 abgestellt hat. Dieser Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache. Denn der Senat kann mangels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Lebensumständen des Klägers seit November 2003 nicht selbst entscheiden, ob die Rücknahme auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse im September 2008 als rechtmäßig anzusehen war. Andererseits kann der Senat auch nicht abschließend zugunsten des Klägers entscheiden, weil der angefochtene Bescheid - abgesehen von der noch ausstehenden Feststellung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse - im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe 2.). 14 2. Der angefochtene Bescheid ist zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz gestützt (a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor (b). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist - mit der Einschränkung einer etwaigen Notwendigkeit zur Aktualisierung - frei von Ermessensfehlern (c). 15
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