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BVerwG 8 B 129/09

Obsah (4)§ 3§ 3b§ 5§ 1

WBRE410016938 BVerwG 8. Senat 20100629 8 B 129/09 Beschluss § 4 Abs 2 S 1 VermG, § 1 Abs 6 VermG vorgehend VG Dresden, 18. August 2009, Az: 7 K 2281/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Restituti

§ 3Verm

G Nr. 32, vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 -

§ 3bVerm

G Nr. 4, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 =

§ 5Verm

G Nr. 5 sowie vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 =

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G Nr. 36). Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung wegen des dafür betriebenen Aufwandes. 5 Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer die Nutzung vornimmt. Nimmt der Dritte die Nutzung in der Rechtsform einer Gesellschaft des privaten Rechts vor, so hindert dies allein nicht den Rückgriff auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG (Beschluss vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03 -

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G Nr. 39; Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 -

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G Nr. 31). 6 Am Fortbestand der geänderten Nutzung besteht ein öffentliches Interesse zum Beispiel bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder sonstigen Nutzungen, die dem Gemeinwohl dienen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung des Grundstücks oder Gebäudes in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgt (vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand November 2009, § 5 Rn. 26; Urteil vom

  1. Oktober 2001 a.a.O. S. 29). Ist der Unternehmensgegenstand des Grundstücksnutzers von Anfang an durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geprägt, schließt weder die Rechtsform des Unternehmens noch dessen Gewinnerzielungsabsicht den Restitutionsausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG aus. 7 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), befindet sich auf dem Grundstück ein Bekleidungszentrum der Bundeswehr. Dieses ist in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zu einem bedarfsorientierten Dienstleister umstrukturiert worden und wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben, an der die Beklagte zu 25 % beteiligt ist. Ihre Aufgabe ist die Sicherstellung der Bekleidung für die Truppen und deren Ausrüstung. Der Unternehmensgegenstand ist damit von vornherein durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geprägt. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte gehört zum Kernbereich der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung (vgl. Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG) und dient damit dem Gemeinwohl, weil nur zureichend ausgerüstete Streitkräfte zur Landesverteidigung in der Lage sind. 8 Der weiteren von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG anwendbar ist, wenn die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bereits vor dem
  2. Mai 1945 erfolgt ist, kann die Entscheidungserheblichkeit nicht abgesprochen werden. Die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts lassen den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht von einem Beginn der Nutzung des Grundstücks für militärische Zwecke bereits vor dem
  3. Mai 1945 ausgegangen ist. Hierfür spricht die Feststellung, dass auf dem Grundstück bereits Ende der 30er, Anfang der 40er Jahre beginnend Lagerhäuser gebaut wurden und diese Fläche dem Reichsfiskus Heer zugeordnet war. Auch die nähere Befassung mit dem Einwand der Kläger, dass die militärische Nutzung vor 1945 zumindest begonnen worden sei, bestätigt diese Auslegung des Urteils. Wenn es in dem Urteil heißt, dass "in der Folgezeit ... eine militärische Nutzung spätestens seit dem Rechtsträgernachweis vom 12.5.1952 belegt" ist (UA S. 9), bezieht sich dies auf die Nutzung nach Kriegsende, schließt aber eine Nutzung für militärische Zwecke vor 1945 nicht aus. 9 Die gestellte Frage ist zu bejahen. Der Beginn der Nutzung des Grundstücks für militärische Zwecke vor dem
  4. Mai 1945 führt nicht dazu, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG entfällt. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom
  5. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - (BVerwGE 116, 67 <71> =

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G Nr. 34 S. 40) und vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - (

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G Nr. 45 S. 92 f.) darauf abgestellt, dass es für die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG auf solche Veränderungen der jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudesituation ankommt, die zur Zeit der Herrschaft der Rechtsordnung der DDR eingetreten sind. In beiden Entscheidungen handelte es sich aber, worauf auch die Kläger hinweisen, um Enteignungen und Nutzungsänderungen nach Gründung der DDR, so dass sich die von ihnen aufgeworfene Frage nicht stellte. Für ihre Bejahung spricht, dass der Gesetzgeber anders als in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG keine zeitliche Eingrenzung dahin vorgenommen hat, dass erst nach dem

  1. Mai 1945 vorgenommenen Nutzungsänderungen den Ausschlussgrund erfüllen. Hierbei handelte es sich nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 VermG eine auf die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG bezogene eigene zeitliche Eingrenzung insoweit getroffen, als die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am
  2. September 1990 vorgelegen und - wovon das Gesetz als selbstverständlich ausgeht - im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen mündlichen Tatsachenverhandlung noch bestanden haben müssen. Zum anderen erklärt sich die unterschiedliche Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auch daraus, dass die Rückerstattungsgesetze der Alliierten, an denen sich das Vermögensgesetz für die Wiedergutmachung in der NS-Zeit erlittener Vermögensverluste orientiert (vgl. Urteil vom
  3. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 <70> =

§ 1Abs. 6 Verm

G Nr. 10 S. 46), einen gutgläubigen Erwerb grundsätzlich nicht anerkannten, sondern nur ausnahmsweise beim Erwerb beweglicher Sachen "im Wege des ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs" und beim Erwerb von Inhaberpapieren zuließen (Art. 19 Satz 1, Art. 21 USREG, Art. 15 Satz 1, Art. 17 BrREG, Art. 16 Satz 1, Art. 18 REAO). 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits im Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - (BVerwGE 98, 261 <267> =

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G Nr. 44 S. 117) klargestellt, dass § 5 VermG auch auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG anzuwenden ist. Wörtlich ist in dem Urteil ausgeführt: "Dies wird nunmehr durch das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom

  1. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2632) bestätigt, das in seinem § 1 Abs. 1 u.a. auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 VermG und damit auch des § 5 VermG Bezug nimmt. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VermG stehen im Übrigen auch nicht in prinzipiellem Widerspruch zu den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts. Auch dieses hat der Erkenntnis Rechnung getragen, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Herausgabe oder bei Entgegenstehen bedeutsamer öffentlicher oder privater Interessen das Prinzip der Rückgabe in Natur nicht uneingeschränkt durchgeführt werden konnte. Dies zeigen beispielhaft die Art. 15 ff. REAO über die 'Begrenzung der Rückerstattung', die für bestimmte Sachverhalte lediglich eine Entschädigung gewähren (vgl. etwa Art. 15 Nr. 1 - nach der Entziehung erfolgende Enteignung zu einem rechtsstaatlich legitimen Zweck -, Art. 23 Nr. 1 - wesentliche Veränderung unter gleichzeitiger erheblicher Wertsteigerung - und Art. 23 Nr. 2 - nicht mehr abtrennbare Verbindung mit einer anderen Sache -)." 11 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom
  2. Juni 1990 in Nr. 3 Buchst. a zu den Ausschlussgründen, die später in § 5 VermG aufgenommen wurden, ersichtlich Änderungen der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung im Blick hatte, die während des Bestehens der DDR vorgenommen wurden. Dies erklärt sich daraus, dass die Gemeinsame Erklärung vom
  3. Juni 1990 eine Wiedergutmachung von NS-Unrecht im Beitrittsgebiet nicht vorsah. Mit der Aufnahme des § 1 Abs. 6 in das Vermögensgesetz und der dort bestimmten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG änderte sich dies. Wie dargelegt, findet § 5 VermG für Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG Anwendung. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, eine am
  4. September 1990 bestehende Nutzungsänderung allein deshalb als Ausschlussgrund abzulehnen, weil die Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung bereits vor dem
  5. Mai 1945 in Angriff genommen wurde. Damit würde verkannt, dass § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zwar an eine in der Vergangenheit mit erheblichem baulichem Aufwand vorgenommene Nutzungsänderung anknüpft, das Bestehen des Ausschlussgrundes aber von einer gegenwartsbezogenen Beurteilung abhängig macht. Das Rückübertragungsinteresse des Berechtigten tritt nur zurück, wenn gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt des
  6. September 1990 und der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Nutzungsänderung anzunehmen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410016938&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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