WBRE410016966 BVerwG 7. Senat 20100624 7 C 17/09 Urteil § 4 Abs 3 AbwAG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 10. August 2009, Az: 2 LB 6/09, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Juni 2008, Az: 6 A 246/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abwasserabgabe; Vorabentscheidung über Vorbelastung von Wasser Die Entscheidung über eine dem Abgabepflichtigen nicht zuzurechnende Vorbelastung des Wassers (§ 4 Abs. 3 AbwAG) ist ein unselbstständiger Teil der Festsetzung der Abwasserabgabe. Sie kann nicht isoliert eingeklagt werden. 1 Der klagende Abwasserzweckverband betreibt in H. eine Kläranlage, die Abwasser in die Elbe einleitet. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten, bei seiner Heranziehung zur Abwasserabgabe eine Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff abgabemindernd anzuerkennen. 2 Am 7. März 2005 beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt die Anerkennung einer Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff in Höhe von ca. 1,1 mg/l. 3 Mit Schreiben vom 31. März 2005 teilte das Staatliche Umweltamt dem Kläger mit, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, da Trinkwasser nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 AbwAG unmittelbar aus einem Gewässer entnommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 4 Mit "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2005, dem ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wies das Staatliche Umweltamt den dagegen erhobenen "Widerspruch" als unbegründet zurück. 5 Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 eine Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für den Parameter Nges anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung hilfsweise, die Vorbelastung zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung. 6 Nach Klageerhebung hat das Staatliche Umweltamt Abwasserabgabenbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erlassen, die mangels Einlegung von Rechtsbehelfen Bestandskraft erlangt haben. In diesen Bescheiden wird die Frage der Berücksichtigung einer Vorbelastung des Trinkwassers nicht erneut behandelt. Für das Jahr 2005 ist eine Abwasserabgabe festgesetzt worden. Ein Teil davon entfiel auf den Parameter Nges. Eine Verrechnung mit Investitionen fand insoweit nicht statt. In den Bescheiden für die Jahre 2006 und 2007 wurde die Abwasserabgabe vollständig mit Investitionen verrechnet. 7 Während des Verfahrens ist der nunmehr beklagte Landkreis für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden. Dieser hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Klage sei bereits aufgrund von § 44a VwGO unzulässig. 8 Mit Urteil vom 5. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anerkennung einer Vorbelastung sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, die nur zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden könne. Sie sei nur ein Schritt im Verfahren der Abgabenfestsetzung. 9 Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 für die Berechnung der Abwasserabgabe für das Einleiten des vom Kläger im Klärwerk H. behandelten Abwassers im Jahr 2005 die Vorbelastung für den Parameter Nges zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung. 10 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Der Bescheid des Staatlichen Umweltamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides weise einen der konkreten Abgabenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2005 vorgelagerten eigenständigen Regelungsgehalt hinsichtlich der Frage auf, ob eine Vorbelastung aus Trinkwasser anerkannt werde. Das Abwasserabgabenrecht enthalte keine besondere rechtliche Grundlage für einen derartigen Teilverwaltungsakt. Diese sei aber - zumal es sich bei der vom Kläger beantragten Anerkennung der Vorbelastung um eine Begünstigung handele - auch nicht erforderlich. Vielmehr stehe der Erlass von Teilentscheidungen im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde. Die vom Beklagten getroffene Teilregelung stelle einen Verwaltungsakt dar. Auch die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände seien durch einen - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheid beschieden worden. Auch wenn der Antrag des Klägers auf einen größeren Zeitraum gerichtet gewesen sein möge, beschränke sich der Regelungsgehalt des Bescheides notwendigerweise auf den damals laufenden kalenderjährlichen (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) Veranlagungszeitraum. Eine anderweitige zeitliche Eingrenzung der getroffenen Teilregelung, die unabdingbar sei, gebe es nicht. Der Kläger habe ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides, da der Abgabenbescheid vom 19. Juni 2006 für den Veranlagungszeitraum 2005 - auch im Hinblick auf Stickstoff - eine Abwasserabgabe festsetze und mangels Verrechnung mit Investitionsaufwendungen ein entsprechendes Leistungsgebot enthalte. 11 Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers, welches in das zum Klärwerk H. hinführende System von Abwasserleitungen gelange. Dass sich die Vorbelastung des Trinkwassers lediglich auf einen Teil der Jahresschmutzwassermenge beziehe, die vom Kläger zu entsorgen sei, werde bei der Berechnung des Vorbelastungsabzugs nach § 4 Abs. 3 AbwAG durch Ansatz der zutreffenden Wassermengen zu berücksichtigen sein. Der Hauptantrag des Klägers habe allerdings keinen Erfolg. Seine Untersuchung des Trinkwassers genüge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwAG. 12 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht habe die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG unzutreffend ausgelegt und dementsprechend unzutreffend subsumiert. Auch könne das mengenmäßige Verhältnis zwischen dem Wasser, das dem Grundwasser entnommen werde und dem letztlich eingeleiteten Abwasser nicht praktikabel gemessen werden. 13 Der Kläger tritt der Revision entgegen. Diese sei unzulässig, weil der Beklagte die von ihm behauptete Verletzung materiellen revisiblen Rechts nicht nach § 139 Abs. 3 VwGO hinreichend dargelegt habe. Die Revision sei auch unbegründet. Das Berufungsgericht habe § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zutreffend ausgelegt und auf dieser Basis eine zutreffende Subsumtion vorgenommen. Höchst hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass der Bescheid vom 31. März 2005 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Schätzung und Anerkennung der Vorbelastung des Trinkwassers im Jahr 2005 hatte. 14 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - die Revision. Die Vorbelastung des Trinkwassers könne nicht nach § 4 Abs. 3 AbwAG abgezogen werden. 15 1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). 16 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil es meint, das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG schließe den Vorbelastungsabzug für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Abwasser nicht aus. In der Revisionsbegründung wird die gegenteilige materielle Rechtsauffassung ausführlich dargelegt. Dass sich die Revisionsbegründung nicht mit jedem Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, vermag an der Zulässigkeit der Revision nichts zu ändern. 17 2. Die Revision ist auch begründet. 18 Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.