WBRE410016990 BVerwG 7. Senat 20100728 7 B 16/10 Beschluss § 3 Nr 10 BBodSchG, § 2 Abs 2 BBodSchG, § 7 BBodSchG, § 8 BBodSchG, § 9 Abs 2 BBodSchV, § 9 Abs 3 BBodSchV vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. November 2009, Az: 1 A 11222/09, Urteilvorgehend VG Trier, 10. Dezember 2008, Az: 5 K 566/08.TR DEU Bundesrepublik Deutschland Geltung der Vorsorgewerte des Bodenschutzrechts für die Verfüllung im Tagebau 1. Das für die Verfüllung eines Tagebaus nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wege der dynamischen Verweisung durch einen bestandskräftigen Betriebsplan anwendbare Bundes-Bodenschutzgesetz beschränkt seine Geltung nicht auf den Bereich des durchwurzelbaren Bodens und nicht auf die Verfüllung mit Boden i.S.v. § 2 Abs. 2 BBodSchG. 2. Die im Wege der dynamischen Verweisung durch bestandskräftigen Betriebsplan anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte gelten auch für die restliche Verfüllung bisher legal ohne ihre Beachtung teilverfüllter Tagebaue; § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV rechtfertigt insoweit weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung eine Abweichung. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Bedingungen, unter denen die Klägerin Bodenaushub aus Straßenbauprojekten in eine ihrer Lavagruben einbringen darf. 2 Mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 ließ der Beklagte einen Sonderbetriebsplan der Klägerin für die Verwertung von Fremdmassen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche für drei näher bezeichnete Lavasandtagebaue zu. In den Nebenbestimmungen ("0. Allgemeines") dieses bestandskräftig gewordenen Zulassungsbescheides wird u.a. "für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ..., was das Einbringen von Fremdmassen angeht, die Verwaltungsvorschrift über die Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen vom 20. Januar 1993 (MinBl. S. 227), die dieser Zulassung als Anlage beigefügt ist, für verbindlich erklärt". Nachdem in der Folgezeit Streit über die ergänzende Geltung der Verpflichtungen des Bodenschutzrechts entstanden waren, erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel u.a. festzustellen, dass für die mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 zugelassene Verfüllung ihres Tagebaus die in der dort genannten Verwaltungsvorschrift "Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen" angegebenen Grenzwerte und nicht die Vorsorgewerte der Bodenschutzverordnung maßgeblich sind. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag insoweit stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II. 3 Die Beschwerde ist unbegründet. 4 1. Der aufgeworfenen Frage, ob den Vorsorgewerten der Bundes-Bodenschutzverordnung unmittelbare Geltung auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten zugelassene Verfüllungen von Tagebauen zukommt, ohne dass entsprechende Sonderbetriebsplanzulassungen aufgehoben oder geändert werden müssten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie zwar klärungsbedürftig sein mag (vgl. mit beachtlichen Gründen Dazert, AbfR 2010, 102 <103 f.>), ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren aber nicht zu erwarten ist. Die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage scheitert nämlich daran, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt ist und die Beschwerde diese weitere tragende Urteilsbegründung nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision, wenn ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt ist, nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer tragenden Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. 5 2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie darauf gestützt (vgl. UA S. 14), bereits eine Auslegung des bestandskräftigen Sonderbetriebsplans ergebe, dass der Feststellungsanspruch nicht bestehe, weil die für verbindlich erklärten Grenzwerte der Bauabfallrichtlinie nur als nicht abschließend geregelter Mindeststandard gemeint seien; der Sonderbetriebsplan sei im Sinne einer dynamischen Verweisung auf das Bodenschutzrecht offen, einer ausdrücklichen Anpassung an gesetzliche Bestimmungen durch Änderung des Bescheides bedürfe es nicht. Unabhängig davon seien aber im Übrigen die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung auch gegenüber dem Bergrecht ohne Weiteres unmittelbar gültig. 6 3. Angesichts dessen stellt sich die aufgeworfene und streitige Frage der Direktwirkung der bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte für Altgenehmigungen ohne deren vorherige Änderung - wie dargelegt - in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nur dann, wenn die Beschwerde auch die erste tragende Urteilsbegründung - die dynamische Verweisung auf das Bodenschutzrecht durch den Sonderbetriebsplan - mit Erfolg angegriffen hätte. Das ist nicht der Fall. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.