WBRE410017017 BVerwG 2. Senat 20100617 2 C 6/09 Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2008, Az: 4 B 27.08, Urteilvorgehend VG Potsdam, 30. Oktober 2006, Az: XX, Urte
§ 6BBes
G Nr. 23 und vom
- Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). 27 Aus dem Zweck des Alimentationsgrundsatzes folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom
- April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> =
§ 9aBBes
G, Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 =
§ 48BBes
G Nr. 8 S. 1 f.). War aber die Klägerin infolge der rechtswidrigen Teilzeitanordnung an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem Alimentationsgrundsatz zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf ihre gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf. 28 Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind Kraft Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom
- November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom
- Dezember 2008 - BVerwG 2 C 28.07 -). 29 Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da die Klägerin rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihr nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom
- Juli 1989, a.a.O.). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch der Klägerin nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG, LBesG und BeamtVG, LBeamtVG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public