WBRE410017122 BVerwG 3. Senat 20100826 3 C 38/09 Urteil § 4 Abs 1 BFG, § 7 Abs 1 Nr 2 Buchst b BFG, § 349 Abs 1 LAG, § 349 Abs 3 S 4 LAG, § 342 Abs 3 LAG, VermWSV, § 6 Abs 6a VermG vom 22.03.1991 vorgehend VG Münster, 27. August 2009, Az: 11 K 957/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Lastenausgleich für Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung; Auslegung des Feststellungsbescheids; Ausgleich durch Rückübertragung des Grundstücks an den Schuldner 1. Für welchen Schaden Lastenausgleich gewährt worden ist, bestimmt sich nach dem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid, unabhängig davon, ob die damalige Feststellung rechtmäßig war. 2. Der Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung wird durch die vermögensrechtliche Rückübertragung des ehemals mit der Hypothek belasteten Grundstücks an den Schuldner nur dann ausgeglichen, wenn bei der Restitution die Rechte des Hypothekengläubigers nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen gesichert werden. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der seinem 1998 verstorbenen Vater gewährt worden war. 2 Der Großvater des Klägers (1861-1941) war Eigentümer eines in K. (Kreis M.) gelegenen Erbrichtergutes, eines rund 79 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. In seinem Testament setzte er seine Frau, die Großmutter des Klägers, als Alleinerbin ein und wandte das Gut seinem ältesten Sohn Christian als Vermächtnis zu. Zugunsten seiner anderen Kinder, darunter der Vater des Klägers, hatte er zuvor verzinsliche Ausstattungsansprüche in Höhe von jeweils 25 000 Reichsmark - RM - begründet. Diese sollten von dem künftigen Eigentümer des Gutes beglichen werden; zur Sicherung bestellte er an dessen Grundstücken entsprechende Buchhypotheken. Nach seinem Tod übertrug die Großmutter des Klägers das Gut in einem Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihren Sohn Christian, der im Gegenzug die Ausstattungsforderungen ab Juli 1944 als Alleinschuldner übernahm. Nach dessen Flucht in die Bundesrepublik am 7. Februar 1953 wurde das Gut beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt; die Buchhypotheken wurden gelöscht, der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. 3 Mit Teilbescheid vom 28. Juni 1971 stellte das Ausgleichsamt des Kreises Münster zugunsten des Vaters des Klägers einen Wegnahmeschaden an der Gläubigerhypothek in Höhe von 25 000 RM nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz fest. Der Schaden sei mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes am 7. Februar 1953 eingetreten. Die Hypothekenforderung sei bei der Feststellung des Schadens an dem Betrieb als langfristige Verbindlichkeit berücksichtigt worden. Entsprechend dieser Feststellung wurde dem Vater des Klägers Hauptentschädigung in Höhe von knapp 32 000 DM zuerkannt. 4 Mit Teilbescheid vom 25. Januar 1994 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb in K. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes und der Cousin des Klägers Andreas, der Sohn des Christian M., Rechtsnachfolger des Inhabers des Berechtigten sei. Eine Rückgabe des Unternehmens sei ausgeschlossen, nicht aber eine Rückgabe einzelner Vermögenswerte. Im April und Mai 1994 einigte sich der Cousin des Klägers mit den Verfügungsberechtigten über eine Rückgabe des größten Teils der Flächen des ehemaligen Erbrichtergutes. Die Einigung wurde durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994 festgestellt, die Grundstücke wurden lastenfrei übertragen. Der Cousin des Klägers veräußerte sie, ohne dass die Hypotheken wieder eingetragen wurden. 5 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 5. Februar 2007 forderte der Beklagte vom Kläger als Erben seines Vaters 5 809,70 € Hauptentschädigung zurück. Der Schaden an der Hypothekenforderung gelte mit der Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes an den Cousin des Klägers als vollständig ausgeglichen. Die Hypothekenforderung habe keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen, sie habe mit der Rückgabe des ursprünglichen Sicherungsgutes ihre volle Rechtswirkung wiedererlangt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid wies die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung Münster mit Beschwerdebescheid vom 21. Mai 2007 zurück. 6 Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Festgestellt worden sei ein Wegnahmeschaden an der Ausstattungsforderung und an der Hypothek. Die Ausstattungsforderung sei mit der Enteignung des Erbrichtergutes nicht mehr durchsetzbar und dadurch wirtschaftlich wertlos geworden. Schuldnerin sei nach dem Tod des Großvaters die Großmutter des Klägers gewesen. Zwar habe die Ausstattung nach der Absicht des Erblassers allein von seinem Sohn Christian als Eigentümer des Gutes finanziert werden sollen; dieser habe die Ausstattungsforderungen aber nicht, wie von allen Beteiligten beabsichtigt, wirksam übernommen, sondern sei lediglich verpflichtet gewesen, seine Mutter von den Forderungen freizustellen. Nach der Enteignung seien beide berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil die Beträge nicht mehr aus dem Gut hätten aufgebracht werden können. Der darin liegende Schaden sei 1994 mit der Rückübertragung der Flächen des Gutes ausgeglichen worden; denn die Leistungsverweigerungsrechte seien entfallen und der Vater des Klägers habe die Ausstattungsforderung wieder durchsetzen können; die objektive Möglichkeit der Durchsetzung genüge. Die Rückübertragung habe auch den Schaden an der Hypothek ausgeglichen, obwohl diese nicht wieder eingetragen worden sei. Für den Ausgleich genüge ebenfalls die objektive Möglichkeit, die Wiedereintragung der Hypothek durchzusetzen, auf die tatsächliche Eintragung komme es nicht an. 7 Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die abstrakte Möglichkeit der Forderungsrealisierung genüge, sondern eine konkrete Realisierungschance erforderlich sei. Diese setze eine zumutbare subjektive Kenntnisnahmemöglichkeit voraus. Ein Schadensausgleich hätte nur angenommen werden dürfen, wenn die Hypothek wieder eingetragen oder die schuldrechtliche Forderung erfüllt worden wäre. Es habe auch keinen Weg gegeben, die Wiedereintragung der Hypothek zu erzwingen, denn von dem Restitutionsverfahren habe er seinerzeit weder Kenntnis gehabt noch hätte er diese erlangen können. Es stehe außerdem fest, dass eine Realisierung dauerhaft unmöglich sei. Sein Cousin habe die Grundstücke verkauft und das Geld aufgebraucht; er befinde sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten sei mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, weil sie dazu führe, dass der Ausgleich fingiert werde, die Möglichkeit, ihn durchzusetzen, aber endgültig verlorengehe. 8 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der im Lastenausgleichsverfahren zugunsten des Vaters des Klägers festgestellte Schaden ausgeglichen worden und die gewährte Hauptentschädigung daher zurückzufordern sei. 11 Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Der Kläger ist Alleinerbe des Empfängers des zurückgeforderten Lastenausgleichs und wäre insoweit richtiger Adressat einer Rückforderung; er hat jedoch infolge der Rückübertragung von Grundstücken des ehemaligen Erbrichtergutes an seinen Cousin keinen Schadensausgleich erlangt. 12 1. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prüfung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich festgestellt worden ist (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8 S. 2 f.). Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheides zu ermitteln, wobei entsprechend den zu § 133 BGB entwickelten Regeln nicht der innere Wille der Behörde maßgebend ist, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 52.05 - NVwZ 2006, 1423 m.w.N.). 13
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