dem sich die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Nebenstelle Magdeburg des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt am
VG obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Das weitergehende, auf unmittelbare Auskunftserteilung durch den Beteiligten gerichtete Begehren des Antragstellers hat es abgelehnt. 4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erklärung einer Nebenstelle zur Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts komme
VG in zwei Fallkonstellationen in Betracht, nämlich einmal wegen Befugnissen der Nebenstellenleitung, welche der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen, zum anderen wegen räumlich weiter Entfernung der Nebenstelle von der Hauptdienststelle. Das Gesetz sehe also eine Verselbständigungsmöglichkeit auch in dem Fall vor, dass kein örtlicher Dienststellenleiter vorhanden sei, aber eine räumlich weite Entfernung zur Dienststelle vorliege. Aus § 6 Abs. 3 SAPersVG könne daher nicht geschlossen werden, dass eine Verselbständigung die Bestellung eines örtlichen Dienststellenleiters
sich ziehen müsse. Beabsichtige der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme, die allein die Beschäftigten einer Nebenstelle betreffe, so sei bei den hier anzuwendenden, dem Partnerschaftsprinzip folgenden gesetzlichen Regelungen dessen Gesprächs- und Verhandlungspartner nicht der Personalrat der Nebenstelle, sondern der Gesamtpersonalrat. Dieser sei zu beteiligen, weil der Personalrat der Nebenstelle keinen entscheidungsbefugten Partner habe. Diese Lücke habe der Gesamtpersonalrat auszufüllen. Dem Personalrat einer verselbständigten Nebenstelle, die über keinen eigenen Leiter mit personalvertretungsrechtlichen Befugnissen verfüge, verblieben nur die Anhörungsrechte gegenüber dem Gesamtpersonalrat. 5 Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wenn der Beteiligte einen Nebenstellenleiter nicht bestelle, so ändere dies nichts an seiner Rechtsstellung als Dienststellenleiter sowohl gegenüber dem Gesamtpersonalrat als auch gegenüber den örtlichen Personalräten. Allgemeine Aufgaben seien typischerweise auf der örtlichen Ebene wahrzunehmen. Der Landesgesetzgeber habe nicht verhindern wollen, dass der örtliche Personalrat allgemeine Aufgaben für seinen Zuständigkeitsbereich wahrnehme. Wolle man dies anders verstehen, so entfiele auch das Dienststellenleitergespräch. Der Antragsteller wäre faktisch auf das Anhörungsverfahren
VG reduziert. Obwohl die Beschäftigten der Nebenstelle rechtswirksam einen eigenen Personalrat gebildet hätten, um ihre Interessen besser wahrnehmen zu können, liefe die Interessenwahrnehmung praktisch leer. Der Informationsanspruch des Nebenstellenpersonalrats bestehe mit Blick auf seine allgemeinen Aufgaben, die wegen des örtlichen Bezugs von ihm wahrzunehmen seien. Der Personalrat der Nebenstelle, der wie hier unter dem Gesichtspunkt der räumlich weiten Entfernung gebildet worden sei, habe eher einen Bezug zu den Verhältnissen vor Ort und den dort tätigen Beschäftigten als der Gesamtpersonalrat. Beziehe sich eine Maßnahme des Leiters der Hauptdienststelle ausschließlich auf die Beschäftigten der Nebenstelle, so bleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats. Stelle man sich auf den Standpunkt, dass ein Informationsanspruch nur dann bestehen könne, wenn es einen Leiter der Nebenstelle gebe, so müsse man mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls die Pflicht des Beteiligten zur Bestellung eines Leiters der Nebenstelle annehmen. 6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses 1. festzustellen, dass der Beteiligte den Antragsteller in den Angelegenheiten gemäß Schreiben vom 4. April 2006 zu unterrichten hat, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Informationsrechte des Antragstellers in den vorbezeichneten Angelegenheiten verletzt hat, 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller unmittelbar, rechtzeitig und umfassend zur Erfüllung der ihm
VG obliegenden Aufgaben zu unterrichten, hilfsweise zu 1 und 2, die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen. 7 Der Beteiligte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 8 Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss. II. 9 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom
VG sind Nebenstellen, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Dass die Anforderungen der zweiten Tatbestandsvariante - weite Entfernung von der Hauptdienststelle, Beschluss der Nebenstellenbeschäftigten, Erklärung der obersten Dienstbehörde - hier erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das auch für Nebenstellen gültige Mindestgrößenerfordernis
VG ist ebenfalls gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.). 12
dem Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf die erste Tatbestandsalternative auf. Diese setzt die Existenz eines - mit personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen ausgestatteten - Nebenstellenleiters voraus. Anstelle dieses Merkmals tritt in der zweiten Tatbestandsalternative die weite Entfernung von der Hauptdienststelle; weitere spezielle Anforderungen werden nicht gestellt (vgl. Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, G § 6 Rn. 24 ff.). 14 bb) In Senatsrechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zur Wirksamkeit der Verselbständigung der Nebenstellenleiter nicht über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom
VG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. Der Informationsanspruch des Personalrats ist daher streng aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Informationen in Bezug gesetzt werden können zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Beschlüsse vom
VG ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Danach ist die Zuständigkeit der Stufenvertretung gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten
geordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom
VG beschränkt. Sie erfassen vielmehr auch die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 57 Abs. 1 SAPersVG (vgl. Beschluss vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 3 ff.). Die Regelung in § 71 Abs. 1 SAPersVG ist Ausdruck des Partnerschaftsgrundsatzes, wonach ein Personalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 16). 17
VG. Die dort normierten Kontroll- und Initiativrechte des Personalrats stehen nicht außerhalb der Beziehung zum Dienststellenleiter, sondern knüpfen an dessen Pflichten- und Verantwortungskreis an. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben, die der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen hat. Soweit der Leiter der Hauptdienststelle zuständig und verantwortlich ist für die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen, die Entscheidung über beantragte Maßnahmen bzw. über Abhilfe von Anregungen und Beschwerden sowie für die Eingliederung Schwerbehinderter (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SAPersVG), ist der Gesamtpersonalrat zur Wahrnehmung der damit einhergehenden Aufgaben berufen und dementsprechend die Zuständigkeit des Nebenstellenpersonalrats ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und die Unfallverhütung (§§ 58, 59 SAPersVG). 20
VG. Die Nebenstelle ist betroffen, wenn die Maßnahme sie erfasst und nicht zugleich für den vollständigen Geschäftsbereich der Gesamtdienststelle ergeht (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 14). 24 bb) Die in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG normierte Verpflichtung des Gesamtpersonalrats, dem Personalrat der Nebenstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bringt es mit sich, dass dieser über die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Diese Informationspflicht erfüllt der Gesamtpersonalrat im Mitbestimmungsverfahren dadurch, dass er den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG vollständig, das heißt einschließlich der gegebenen Begründung und etwa beigefügter Unterlagen an den Personalrat der Nebenstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Mit der Abgabe der Stellungnahme - aufgrund bei ihm vorhandener oder durch
frage bei den betroffenen Beschäftigten beschaffter Informationen - nimmt der Personalrat der Nebenstelle eine den Gesamtpersonalrat unterstützende Rolle wahr. Dabei kann er auf die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Angelegenheit noch offenen Fragen aufmerksam machen und ergänzende Ermittlungen des Gesamtpersonalrats bei dem Dienststellenleiter anregen. Die Grenzen des Informationsanspruchs gegenüber dem Gesamtpersonalrat ergeben sich aus den diesen jeweils bindenden zeitlichen Vorgaben (§ 61 Abs. 3 Satz 3 bis 8, § 71 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG) und müssen stets den Grundsatz im Auge behalten, dass der Gesamtpersonalrat die zuständige Interessenvertretung der Beschäftigten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 P 11.99 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 S. 3 ff.). Die Pflicht zur effizienten Unterrichtung des Nebenstellenpersonalrats in den Grenzen des § 71 Abs. 2 und 3 SAPersVG trifft den Gesamtpersonalrat auch, wenn er im Rahmen der Mitbestimmung initiativ wird (§ 61 Abs. 4 SAPersVG) oder allgemeine Aufgaben wahrnimmt. 25 cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verselbständigung
VG durch die Beschäftigten der Nebenstelle selbst dann einen kollektivrechtlichen Vorteil mit sich bringt, wenn der Personalrat der Nebenstelle wegen Fehlens eines Dienststellenleiters über keine originären Kompetenzen verfügt. Die Beschäftigten der Nebenstelle legitimieren den Gesamtpersonalrat in derselben Weise wie den Personalrat der Dienststelle ohne Verselbständigung (§ 55 SAPersVG). Im Fall der Verselbständigung verfügen sie jedoch über ein eigenständiges Gremium, durch welches sie auf die Willensbildung des zur Beteiligung berufenen Personalrats Einfluss nehmen können. Auf diese Weise wird dem Zweck der Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG entsprochen, wonach der örtliche Personalrat die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen vermitteln soll, über welche der Gesamtpersonalrat als "entferntere" Personalvertretung nicht verfügt (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 a.a.O. S. 5). 26 3. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte für die Nebenstelle Magdeburg einen Dienststellenleiter bestellt. 27 a) Ein solches Recht folgt nicht aus der rechtswirksamen Verselbständigung einer Nebenstelle
VG. Die Verselbständigung einer Nebenstelle hat keinen Einfluss auf die Verwaltungsorganisation und die Befugnisse des Leiters der Hauptdienststelle (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 4.60 - BVerwGE 12, 194 <195> = Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 2 S. 5, vom 24. November 1961 - BVerwG 7 P 10.59 - Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 3 S. 9 und vom 22. Juni 1962 a.a.O. S. 288 bzw. S. 11; Faber, a.a.O. § 6 Rn. 38; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 6 Rn. 17 und 30; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V, K § 6 Rn. 24; Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 6 Rn. 33; Bieler, a.a.O. G § 6 Rn. 30; Lorse, ZfPR 2004, 144 <150>; Vogelgesang, a.a.O. S. 107). Der Leiter der Hauptdienststelle ist daher nicht gehalten, irgendeine seiner personalrechtlichen Kompetenzen auf einen Beschäftigten der Nebenstelle zu übertragen. In einem solchen Fall ergibt es aber auch keinen Sinn, überhaupt einen Nebenstellenleiter zu bestellen. Denn ein "Dienststellenleiter" ohne personalrechtliche Kompetenzen scheidet als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung aus. 28
VG erfüllen. Dies scheitert daran, dass der Antragsteller - wie ausgeführt - keine Aufgaben hat, die Grundlage für einen Unterrichtungsanspruch gegen den Beteiligten sein könnten. 30 d) Die bereits zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts vom
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