WBRE410017130 BVerwG 8. Senat 20100818 8 C 39/09 Urteil § 32 Abs 1 S 1 VermG, § 32 Abs 1 S 3 VermG, § 28 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 3 VwVfG vorgehend VG Dresden, 2. Juni 2009, Az: 7 K 458
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VfG Nr. 33; Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <233> =
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VfG Nr. 97 und vom
- April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 <14> = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 16). Es reicht nicht aus, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind. Die Jahresfrist beginnt erst, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (Urteil vom
- Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <362> =
§ 49Vw
VfG Nr. 40 S. 4 f. mit Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom
- Dezember 1984 a.a.O.). Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann erst beginnen, wenn Entscheidungsreife eingetreten ist. Die Rücknahmebehörde muss sich die Kenntnis anderer Behörden nicht zurechnen lassen, weil sonst das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine ausreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt würde (Urteil vom
- Dezember 1999 a.a.O. S. 234 bzw. 14). Die zuständige Behörde erhält Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter von den die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen positive Kenntnis erlangt hat (Urteil vom
- Januar 2001 a.a.O. S. 363 f. bzw. S. 6). 22 Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte die Beklagte frühestens nach Ablauf der in ihrem Schreiben vom
- Dezember 2004 dem Beigeladenen gesetzten Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rücknahmeentscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die einjährige Rücknahmefrist habe bereits mit der abgeschlossenen Anhörung der Klägerin am
- Januar 2004 zu laufen begonnen, da eine Anhörung des Beigeladenen nicht zwingend geboten gewesen sei, ist mit § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG verpflichte nur zur Übermittlung einer Abschrift des Anhörungsschreibens nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG und greife hier nicht ein, weil die Rücknahme des Rückübertragungsbescheides die Rechtsposition des Beigeladenen nicht zu dessen Nachteil hätte verändern können, geht an Sinn und Zweck dieser Vorschrift vorbei. Sie normiert ein Beteiligungsrecht des Verfügungsberechtigten, das auch im Rücknahmeverfahren besteht und keine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt. 23 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG hat die Behörde dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 VermG). 24 Diese spezialgesetzliche Regelung dient der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört im Rückübertragungs- wie im Rücknahmeverfahren die Anhörung der Beteiligten, und zwar unabhängig von deren Ergebnis. Die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn die Behörde sich ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhält. 25 Die Anwendung von § 32 Abs. 1 VermG ist nicht auf das Restitutionsverfahren an sich beschränkt. Die Vorschrift findet auch im Rücknahmeverfahren Anwendung, das gleichsam spiegelbildlich zum Restitutionsverfahren erfolgt. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der systematische Zusammenhang gebieten eine Differenzierung zwischen dem Restitutionsverfahren und dessen Rückabwicklung. 26 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlangt § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG eine Anhörung des Verfügungsberechtigten vor Erlass der beabsichtigten Entscheidung und nicht nur dessen Information hinsichtlich einer beabsichtigten Rücknahmeentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller. 27 Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG mag zwar ein Beteiligungsrecht von unterschiedlicher Gewichtung nahelegen. Während Satz 1 von einer schriftlichen Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung und der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats spricht, beschränkt sich Satz 3 auf die Verpflichtung zur Übersendung einer Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 an den Verfügungsberechtigten. Gegen eine Differenzierung mit der Folge, dass sich aus Satz 3 lediglich eine Informationspflicht der entscheidenden Behörde gegenüber dem Verfügungsberechtigten ergibt, sprechen jedoch die systematische Verknüpfung zwischen Satz 1 und 3, der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte. 28 § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG wurde aufgrund von Art. 1 Nr. 28 Buchst. b Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz vom
- Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu in das Vermögensgesetz eingefügt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG Kenntnis erhält, damit er Gelegenheit hat, die Behörde auf etwaige Entscheidungshindernisse aufmerksam zu machen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BRDrucks 227/92 S. 168). Dadurch sollte eine bessere Abstimmung zwischen dem Rückgabeverfahren nach dem Vermögensgesetz und den Regelungen des Investitionsvorranggesetzes ermöglicht werden. 29 Auch wenn die Vorschrift mit Blick auf das Investitionsvorranggesetz konzipiert wurde, schließt dies ein Verständnis im Sinne einer umfassenden Anhörung des Verfügungsberechtigten nicht aus. Der Verfügungsberechtigte ist in der Regel neben dem Antragsteller im Restitutionsverfahren der Hauptbetroffene, weil er Eigentümer des Restitutionsobjektes ist oder die Verfügungsmacht darüber inne hat (§ 2 Abs. 3 VermG). Ein sachlicher Grund, hinsichtlich der Beteiligung von Restitutionsberechtigtem und Verfügungsberechtigtem im Restitutions- und im Rückabwicklungsverfahren zu differenzieren, ist nicht erkennbar. Demgegenüber hat die ursprüngliche Zweckbestimmung nur eingeschränkte Bedeutung, zumal das Investitionsvorranggesetz in seiner endgültigen Fassung vom
- Juli 1992 (BGBl I S. 1257) erheblich vom Gesetzesentwurf abweicht (vgl. Art. 5 § 17 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Gesetze - Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - BRDrucks 227/92 S. 45). Die Vorschrift enthielt ursprünglich den Grundsatz, dass das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz nicht schon durch das Investitionsvorrangverfahren oder die Erteilung einer Investitionsbescheinigung, sondern erst durch die investiven Maßnahmen selbst unterbrochen werde (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - BRDrucks 227/92 S. 214 f.). § 17 Abs. 2 des Entwurfes zum Investitionsvorranggesetz beschrieb dazu die Ausnahmen. In seiner endgültigen Fassung vom
- Juli 1992 (BGBl I S. 1257) bestimmt das Investitionsvorranggesetz in § 4 Abs. 4 Satz 1 InVorG dagegen, dass das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz bereits mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Investitionsvorrangverfahren unterbrochen wird. Zuständig zur Unterrichtung ist gemäß § 4 Abs. 2, 4 InVorG der Verfügungsberechtigte. Hat der Verfügungsberechtigte keine Kenntnis vom Rückübertragungsverfahren und der beabsichtigten abschließenden Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4 VermG, ist er gerade auf die Mitteilung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG angewiesen, um die zuständige Behörde nach deren Erhalt über das investive Vorhaben unterrichten zu können, damit die Rückübertragungssperre nach § 4 Abs. 4 Satz 2 InVorG ausgelöst wird. Die Mitteilung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG an den Verfügungsberechtigten ist auch bedeutsam, wenn die nach dem Investitionsvorranggesetz zuständige Stelle (vgl. § 4 Abs. 2 InVorG), die sich nach dem Ort der Belegenheit des Vermögenswertes richtet, das nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich zuständige Wohnsitzamt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 VermG) nicht unterrichtet hat. 30 Entscheidender Grund für die Verpflichtung zur Beteiligung des Verfügungsberechtigten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG war somit für den Gesetzgeber, Entscheidungshindernisse in Erfahrung zu bringen und zu ermitteln, die einer eventuellen Rückübertragung im Wege stehen könnten. Diese Absicht geht über eine bloße Information des Verfügungsberechtigten hinaus. Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist nicht vor dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom
- Dezember 2004 an den Verfügungsberechtigten und dem Ablauf der darin gesetzten Frist zur Stellungnahme von einem Monat begonnen, so dass die Rücknahme des ursprünglich stattgebenden Restitutionsbescheides mit Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2005 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtzeitig erfolgt ist. 31 Im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 VwVfG setzt § 32 Abs. 1 VermG nicht voraus, dass die beabsichtigte Entscheidung in Rechte eines Beteiligten eingreift (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 32 Rn. 1; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand März 2010, § 32 VermG Rn. 8). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Anhörungsschreiben habe dem Beigeladenen nicht übersandt werden müssen, weil seine Rechtsposition zu seinem Nachteil durch den Rücknahmebescheid nicht verändert worden sei, trifft deshalb nicht zu. Insoweit geht auch das Argument der Klägerin ins Leere, bereits aus dem streitgegenständlichen Bescheid sei erkennbar, dass dieser für den Verfügungsberechtigten nicht belastend sei. 32 Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht etwa als im Ergebnis richtig, weil eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis eingetreten wäre. 33 Da der Gesetzgeber eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände den Behörden nicht gesetzt hat, hat es die Behörde zwar in der Hand, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann aber zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (Urteile vom
- Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <236 f.> =
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VfG Nr. 97 und vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -
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VfG Nr. 103; Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 -
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VfG Nr. 99). Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagten aus diesem Grund der Zugriff auf den Restitutionsbescheid verwehrt war, lassen sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die Klägerin war über den Zuständigkeitswechsel durch die Stadt D. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit Schreiben vom 27. Januar 2004 informiert worden. Ein Vertrauen auf den Bestand des ursprünglichen Restitutionsbescheides konnte sie im Hinblick darauf und auf die Tatsache, dass eine Eigentumsüberschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, nicht aufbauen. Der Zeitraum, innerhalb dessen der Rücknahmebescheid erlassen wurde, ist auch nicht als unangemessen lang einzustufen, zumal sich der Zuständigkeitswechsel nicht auf Einzelfälle bezog. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017130&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public