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BVerwG 8 B 9/10

WBRE410017144 BVerwG 8. Senat 20100708 8 B 9/10 Beschluss § 1 Abs 8 Buchst a VermG, SMADBef 124/45, SMADBef 64/48 vorgehend VG Dresden, 24. November 2009, Az: 7 K 1516/07, Urteil DEU Bundesrepublik De

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 34) und vom

  1. Juni 2008 - BVerwG 8 C 14.07 - (ZOV 2008, 259) liegt nicht vor. Weder ist dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Kläger der von ihnen angeführte abstrakte Rechtssatz, "Für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, welcher nach jüngerer Rechtsprechung des
  2. Senats ein 'sowjetisches Enteignungsverbot' darstellt, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der streitgegenständliche Vermögenswert dem Anwendungsbereich der SMAD-Befehle 124 oder 64 unterfällt. Ein Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, wonach jedenfalls sowohl sonstige Vermögenswerte, als auch Gewerbe- und Industrievermögenswerte vor einer Enteignung und vor dem
  3. April 1948 zu sequestrieren waren, ist unbeachtlich, wenn die damaligen Enteignungsbehörden in der Praxis zu erkennen gegeben haben, dass sie diesem gesetzlichen Enteignungsverfahren nicht folgen, sondern vielmehr (tatsächlich) die Bodenreformverordnung als Enteignungsgrundlage zur Anwendung gebracht haben. In diesem Fall verstößt eine Enteignung ohne Sequestrierung oder mit erst nach Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 erfolgter Sequestrierung nicht gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.", zu entnehmen noch hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt, "Unterfällt die Enteignung eines Vermögenswertes dem Geltungsbereich der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64, wie das etwa für sonstige Vermögenswerte, aber für Industrie- und Gewerbevermögen der Fall ist, ist die Enteignung eines solchen Vermögenswertes dann dem sowjetischen Willen nicht zuzurechnen, wenn sie unter Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 ohne eine vorherige Sequestrierung vor dem
  4. April 1948 erfolgte. Der Grund, warum keine Sequestrierung vorgenommen wurde, ist dabei unmaßgeblich, weil es den deutschen Behörden nicht zustand, das eindeutig formulierte Verbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls auszulegen und sich in welcher Art auch immer, darüber hinwegzusetzen.". 11 Das Verwaltungsgericht hat der als Rechtssatz bezeichneten Aussage in dem Urteil vom
  5. Dezember 2006, mit dem in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD ausgesprochenen Verbot der weiteren Sequestrierung von Eigentum auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD habe die sowjetische Besatzungsmacht ausdrücklich entschieden, dass weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden waren, nicht mehr ihrem Willen entsprachen und verboten waren, nicht widersprochen. 12 Die Kläger meinen, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße jede Enteignung eines Vermögenswertes gegen das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64, wenn er diesem Befehl unterfalle und bei dem eine Sequestrierung gänzlich oder aber vor dem
  6. April 1948 unterblieben ist. Die Beschwerde übersieht, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts Veranlassung hatten, darüber zu entscheiden, ob das in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot als sog. ultimatives Enteignungsverbot auch dann von den Enteignungsbehörden zu beachten gewesen wäre, wenn die enteigneten Vermögenswerte zwar den Befehlen Nr. 124 und 64 unterfielen, aber unter Anwendung der Bodenreformverordnung enteignet worden sind. 13 In dem der Entscheidung vom
  7. Dezember 2006 zugrundeliegenden Fall waren die streitgegenständlichen Grundstücke laut Enteignungsurkunde vom
  8. November 1948 der Landesregierung Brandenburg - Minister des Inneren - auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und Nr. 64 von der obersten sowjetischen Militäradministration in Deutschland enteignet worden. Nur im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ein Enteignungsverbot zu entnehmen ist. Für das Verwaltungsgericht spielte das in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 enthaltene Enteignungsverbot keine Rolle, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Unternehmen (Brauerei und Hermannsgut) bereits zuvor im Zuge der Bodenreform enteignet worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am
  9. April 1948 die Enteignung auch längst abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang nicht zwischen den einzelnen Vermögenswerten differenzieren und prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Bodenreformverordnung vom
  10. September 1945 überhaupt vorgelegen haben. Eine derartige Prüfung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
  11. September 1993 - BVerwG 7 B 148.93 -

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G Nr. 8). Darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. 14 Auch gegenüber dem Urteil vom

  1. Juni 2008 enthält das angefochtene Urteil keinen abweichenden Rechtssatz. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass Nr. 5 des Befehls Nr. 64 nicht anwendbar ist, weil der zu entscheidende Sachverhalt keine Situation betrifft, in der es an einer erforderlichen Sequestration gemangelt hätte. Ob die Kläger diese Auffassung teilen, ist keine Frage der Divergenz. 15 Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass das bloße Inkrafttreten der Bodenreformverordnung allein eine Enteignung sämtlicher genannter Vermögenswerte herbeigeführt hat. Unabhängig davon ist eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 =

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G Nr. 104) nicht ausreichend dargelegt, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch benennt, sondern die fehlerhafte rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht rügt. 16

  1. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 17 Die Fragen, "Beseitigt ein Verstoß gegen die Vorgaben der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 im Sinne der Rechtsprechung des
  2. Senats mit Urteilen vom 13.12.2006 - BVerwG 8 C 25.05 - sowie vom 25.06.2008 - BVerwG 8 C 14.07 - den Zurechnungszusammenhang zwischen deutscher Enteignung und sowjetischem Willen mit der Folge, dass dann keine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8a VermG vorliegt, wenn die Rechtsvorgaben der SMAD-Befehle 64 und 124 materiell auf die Enteignung des zurückverlangten Vermögenswertes (vorliegend eines Industrie- bzw. Gewerbeunternehmens sowie sonstiger Vermögenswerte) anwendbar waren, oder ist zusätzliche Voraussetzung für das Entfallen des Zurechnungszusammenhangs zwischen sowjetischem Willen und Enteignung, dass die damaligen Enteignungsbehörden die fraglichen Befehle auch konkret im Einzelfall zur Anwendung gebracht haben? Hindert mithin allein der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden statt der einschlägigen SMAD-Befehle für Industrie-, Gewerbe- und sonstige Vermögenswertenteignungen tatsächlich die Bodenreformenteignungsvorschriften bei der Enteignung herangezogen haben, die Betrachtung eine solche Enteignungsmaßnahme habe mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem
  3. April 1948 gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 verstoßen?", können bereits anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet werden, dass das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 den Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen nur dann entfallen lässt, wenn die Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und 64 tatsächlich durchgeführt worden ist. Der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden die Enteignung der Brauerei und des Hermannsguts sowie sonstiger Vermögenswerte auf die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom
  4. September 1945 gestützt haben, hindert die Annahme, dass diese Enteignungsmaßnahme mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem
  5. April 1948 gegen Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 verstoßen hat. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme desselben Vermögenswertes aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie die spätere Aufhebung der Beschlagnahme einer Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Enteignung der Beschlagnahme nachfolgte, sondern auch dann, wenn der betreffende Vermögenswert gleichzeitig mit der Enteignung oder erst danach aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt wurde. Denn auch in einem derartigen Fall lässt sich den Maßnahmen, die auf die Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 124 gerichtet waren, regelmäßig kein Wille der Besatzungsmacht entnehmen, die auf anderer Rechtsgrundlage durchgeführte Enteignung zu unterbinden oder rückgängig zu machen (Beschluss vom
  6. Juni 2000 - BVerwG 7 B 13.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12, 35). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich aus Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 kein generelles Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für eine Enteignung entnehmen lässt, die auf der Grundlage der Bodenreformverordnung durchgeführt worden ist. 19 Nach den tatsächlichen bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für einen der Bodenreformenteignung entgegengesetzten Willen der Besatzungsmacht, der zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führen würde, insbesondere ergibt sich dieser Wille nicht aus dem Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr.
  7. Das Enteignungsverbot bezieht sich nur auf Enteignungsmaßnahmen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt waren. Danach wurde unter anderem das Vermögen als "unter Sequester befindlich erklärt, das den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervortretenden Anhängern gehört". Hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt. 20 Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfasst sind, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschluss vom
  8. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -

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G Nr. 134). Die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht kam als nichtdeutscher Staatsgewalt die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 <31 und 33> unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 <113 f.>). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 =

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G Nr. 26). 21 Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Alteigentümer eine Größe von weniger als 100 ha hatte und das Hermannsgut richtigerweise als Nebenbetrieb der Brauerei anzusehen gewesen wäre, betrifft eine Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Enteignung. Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage weist jedoch keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (Urteil vom

  1. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <256 f.>; Beschluss vom
  2. November 1996 - BVerwG 7 B 346.96 - RGV B II 278). Nichts anderes gilt hinsichtlich des "sonstigen Vermögens". Unabhängig davon, dass Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform der Landesverwaltung Sachsen vom
  3. September 1945 bestimmte, dass "der gesamte feudal-junkerliche Boden- und Großgrundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichem landwirtschaftlichem Vermögen entschädigungslos enteignet" wurde, bestimmt sich der Umfang des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht nach der Auslegung der Vorschriften der Bodenreform, sondern nach dessen Anwendung in der seinerzeitigen Enteignungspraxis (Beschluss vom
  4. April 1996 - BVerwG 7 B 398.95 -

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G Nr. 71). 22 Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017144&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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