BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 – 3 B 17/10 – Erbenbegriff im Lastenausgleichsrecht; Gesamtschuldnerhaftung von Miterben 1. Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang…
WBRE410017169 BVerwG 3. Senat 20101004 3 B 17/10 Beschluss § 349 Abs 3 LAG, § 349 Abs 4 S 4 LAG, § 349 Abs 5 LAG, § 421 S 1 BGB, § 1922 BGB, §§ 2371ff BGB, § 2371 BGB vorgehend VG Aachen, 30. November 2009, Az: 5 K 1501/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erbenbegriff im Lastenausgleichsrecht; Gesamtschuldnerhaftung von Miterben 1. Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln.
1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Sie sind zu je 1/2 Erben des Helmut S., dem 1979 Hauptentschädigung u.a. für den Wegnahmeschaden an Anteilen an der ... AG in L. zuerkannt worden war. Die Kläger haben durch Erbteilsübertragungsverträge von 1990 und 1996 einen Teil ihrer Erbteile an Dritte übertragen. 1995 wurden die Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft auf die Erbengemeinschaft, der die Kläger angehören, zurückübertragen. Der Beklagte hat daraufhin die hierfür gewährte Hauptentschädigung von den Klägern zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Schaden sei hinsichtlich der Anteilsrechte vollständig ausgeglichen.
Die Identität der zurückübertragenen Anteilsrechte mit den ursprünglich entzogenen werde durch Wertminderungen nicht infrage gestellt, denn die Werthaltigkeit des entzogenen Wirtschaftsgutes sei nicht Gegenstand der Objektidentität. Ein Wertverlust könne nur gemäß § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG berücksichtigt werden, wenn der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer als der Rückforderungsbetrag sei; das hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Der hierzu gestellte Hilfsbeweisantrag sei abzulehnen, weil er auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet sei. Der Beklagte habe auch zu Recht die Kläger als Erben oder weitere Erben der unmittelbar Geschädigten in Anspruch genommen. Sie könnten nicht verlangen, nur in der Höhe herangezogen zu werden, die ihrer nach der Erbteilsübertragung verbliebenen Quote am Erbe entspreche.
Die Erwerber von Erbteilen seien keine Erben.
2 Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.), die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und auch die hilfsweise geltend gemachte Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist nicht gegeben (3.).
3 1. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft unaufgeklärt geblieben, ob die den Klägern zurückübertragenen Anteilsrechte an der ... AG L. im Zeitpunkt des Schadensausgleichs wertlos gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist den entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Kläger aus tragfähigen Gründen nicht nachgegangen. Seine Bewertung, der von den Klägern hilfsweise gestellte Beweisantrag sei auf eine Ausforschung gerichtet, denn die von ihnen vorgebrachte Behauptung sei "völlig unsubstantiiert" geblieben (UA S. 14), ist im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert worden. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (stRpr, vgl.
Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dies in der Sache zugrunde legend, hat das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt, weil die Kläger keine aufzuklärenden Tatsachen angegeben hätten, sondern weil sie für ihre Behauptungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt und gehofft hätten, deren Wahrheit durch Auswertung der beizuziehenden Akten des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts L. oder durch Erklärungen des Insolvenzverwalters belegen zu können. Am Ausforschungscharakter des Hilfsbeweisantrages ändert es nichts, wenn die Kläger im Beschwerdeverfahren lediglich ihre Behauptungen aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 28. Januar 2009 wiederholen, ohne darzulegen, welche greifbaren Umstände für die Richtigkeit im Klageverfahren vorgebracht worden waren.
4 Die Einordnung als Ausforschungsbeweis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Kläger auf eine Beweisnot berufen, der im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast freilich Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 37.87 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 28). Die Ausführungen der Beschwerde ergeben nicht, dass dem Verwaltungsgericht eine Situation der Beweisnot verdeutlicht worden ist. Die Erklärungen der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 20. November 2009, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, waren insofern zu allgemein und durch nichts belegt. Angesichts der Mehrheitsbeteiligung der Erbengemeinschaft, der die Kläger angehören, an der ... AG, musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass es den Klägern nicht möglich war, die behaupteten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft soweit zu substantiieren, dass für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach. Immerhin haben die Kläger im Schriftsatz vom 20. November 2009 eingeräumt, dass ihnen bestimmte Informationen bekannt geworden sind. Daher wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen und zu belegen, dass und warum es der Erbengemeinschaft im Streit mit der L. Messe über ein Jahrzehnt nicht möglich war, die benötigten Informationen zu erlangen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
5 Abgesehen davon entbindet selbst eine erkennbare Beweisnot den beweisbelasteten Beteiligten nur im Umfang ihres Bestehens von Darlegungen. Eine bloße Vermutung gibt dem Tatsachengericht daher nur dann Anlass zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen, wenn der Beteiligte von den entscheidungserheblichen Tatsachen objektiv keine eigene Kenntnis haben kann (vgl. Urteil vom 12. April 1988 a.a.O. S. 4). So liegt der Fall der Kläger aber nicht. Ihre Beweisnot bezieht sich auf die Beibringung geeigneter Beweismittel für ihre Behauptungen, während sie sich in der Lage sehen, die ihrer Ansicht nach beweisbedürftigen Tatsachen konkret zu bezeichnen. Dann aber ist es möglich und zumutbar, zumindest jene Umstände mitzuteilen, aus denen sie ihre eigene Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen herleiten. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht etwa die Mitteilung der Quelle vermisst, aus denen die Kläger ihre Informationen über die angeblich schon 1995 bestehende Abbruchreife des Messegebäudes, die Abrisskosten, die Vermögenslosigkeit der Aktiengesellschaft oder die Unmöglichkeit eines weiteren Geschäftsbetriebes bezogen haben. Solche Angaben fehlen auch in der Beschwerdebegründung.
6 2. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
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Die Prüfung, ob von der behaupteten Wertlosigkeit der Anteilsrechte auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht aber nicht im Rahmen dieser Bestimmung vorgenommen, sondern im Rahmen von § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG (UA S. 13), der bestimmt, dass die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen ist, wenn der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag. Die Bejahung der Objektidentität ist dort voraussetzt. Abgesehen davon könnte die Frage im Rahmen des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nicht entscheidungserheblich werden, weil das Verwaltungsgericht, wie unter 1 dargetan, die von den Klägern ihrer Rüge zugrunde gelegte Wertlosigkeit der Anteilsrechte verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt hat.
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Urteile vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 = ZOV 2009, 80). § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG setzt damit eine gesamtschuldnerische Haftung von Miterben jedenfalls in solchen Fällen voraus, in denen die Miterben die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Insofern entspricht die Vorschrift der gesamtschuldnerischen Haftung von Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1922 Abs. 2 i.V.m. § 2058 BGB, die bei der originären Rückzahlungspflicht von Erben, denen ein Schadensausgleich zugeflossen ist, freilich nicht eingreift. Die Anordnung einer Gesamtschuld in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG für diese Fälle berechtigt den Gläubiger dazu, die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern (§ 421 Satz 1 BGB).
Daher führt der Umstand, dass die Kläger ihren Erbteil teilweise vertraglich an Dritte übertragen hatten, unabhängig davon zu keiner Einschränkung der Rückforderung auf die ihnen verbliebene Erbschaftsquote, ob die Erbteilserwerber als Erben des Empfängers der Hauptentschädigung oder als deren Rechtsnachfolger anzusehen sind.
9 Allerdings ist es nicht zweifelhaft, dass rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber im Sinne der §§ 2371 ff. BGB keine Miterbenstellung erhalten, obwohl sie in die Erbengemeinschaft eintreten; denn die (Mit)Erbenstellung kann rechtsgeschäftlich nur durch Verfügung von Todes wegen vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1971 - III ZR 46/68 - BGHZ 56, 115; Gergen in: MünchKomm-BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010, § 2033 Rn. 26). Das Lastenausgleichsgesetz legt in § 349 Abs. 5 ersichtlich den Erbenbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, was insbesondere die Gleichstellungsregelungen im 2. Halbsatz des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG zeigen. Sind Erbteilserwerber aber Rechtsnachfolger eines Erben, dann sind die Kläger - im Falle von Satz 1 des § 349 Abs. 5 LAG - allein rückzahlungspflichtig oder dürfen jedenfalls - im Falle von Satz 2 - neben den Rechtsnachfolgern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.).
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12 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht schließlich nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 (ZOV 2006, 280), vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17) und vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 20). Dem angefochtenen Urteil kann nicht der die Entscheidung tragende Rechtssatz entnommen werden, dass es "für die Beurteilung der Objektidentität und eines etwa verbliebenen Restschadens stets und auch im Falle einer völligen Wertlosigkeit nicht auf die Werthaltigkeit des zurückübertragenen Vermögens ankommt, weil Wertminderungen nach § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG keine Berücksichtigung finden können". Denn die völlige Wertlosigkeit der Anteilsrechte hat das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist, nicht festgestellt. Abgesehen davon hat es den Wert der zurückgegebenen Anteilsrechte im Zusammenhang mit § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG geprüft.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem umstrittenen Teilbetrag der zurückgeforderten Hauptentschädigung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017169&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public