WBRE410017203 BVerwG 3. Senat 20100923 3 C 36/09 EuGH-Vorlage Art 6 Abs 1 EUVtr Liss, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 15 Abs 1 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 4 Abs 3 S 1 EGV 1924/2006, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006 vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. August 2009, Az: 8 A 10579/09, Urteilvorgehend VG Trier, 23. April 2009, Az: 5 K 43/09.TR, Urteilnachgehend EuGH, 6. September 2012, Az: C-544/10, Urteilnachgehend BVerwG, 14. Februar 2013, Az: 3 C 23/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage zur Vorabentscheidung; Werbung für Wein als bekömmlich; Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe; Vereinbarkeit eines Werbungsverbots mit den Unionsgrundrechten der Berufs- und der Unternehmerfreiheit; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung). Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erfordert der Gesundheitsbezug einer Angabe im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 oder des Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl L 404 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl L 37 S. 16), eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung, die auf eine nachhaltige Verbesserung des körperlichen Zustandes abzielt, oder reicht auch eine vorübergehende, namentlich auf die Zeitspanne der Aufnahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung aus? 2. Für den Fall, dass bereits die Behauptung einer vorübergehenden positiven Wirkung einen Gesundheitsbezug haben kann: Reicht es für die Annahme, eine solche Wirkung werde mit dem Fehlen oder dem verringerten Gehalt einer Substanz im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und des 15. Erwägungsgrunds der Verordnung begründet, aus, wenn mit der Angabe lediglich behauptet wird, dass eine von Lebensmitteln dieser Art allgemein ausgehende, vielfach als nachteilig empfundene Wirkung im konkreten Fall gering ist? 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist es mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007 (ABl C 115 vom 9. Mai 2008) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 (Berufsfreiheit) und Artikel 16 (Unternehmerfreiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl C 303 S. 1) vereinbar, einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein die Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe der vorliegend in Rede stehenden Art ausnahmslos zu verbieten, sofern diese Angabe zutrifft? I. 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Bezeichnung eines Weins als bekömmlich in Verbindung mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl L 404 S. 9) darstellt, die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig ist. 2 Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder als "Edition Mild" mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem Etikett wird unter anderem angegeben: "Zum milden Genuss wird er durch die Anwendung unseres besonderen LO3-Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung." Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck "Edition Mild bekömmlich". In der Preisliste wird der Wein als "Edition Mild - sanfte Säure/bekömmlich" bezeichnet. 3 Nachdem der Beklagte die Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich" beanstandet hatte, hat die Klägerin auf Feststellung geklagt, dass die beschriebene Etikettierung und Werbung zulässig ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bezeichnung keinen Gesundheitsbezug aufweise, sondern nur das allgemeine Wohlbefinden betreffe. Die Verordnung gelte nicht für Bezeichnungen, die traditionell für Lebensmittel oder Getränke verwendet würden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, wie z.B. Digestif für ein die Verdauung förderndes Getränk. Die Entstehungsgeschichte belege, dass Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden nicht unter die Verordnung fallen sollten; deshalb sei ein enges Verständnis der gesundheitsbezogenen Angaben geboten. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2009 abgewiesen; die dagegen geführte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19. August 2009 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff der Gesundheit jedenfalls die mit einem Lebensmittel verbundenen Wirkungen auf den Körper des Verbrauchers und dessen Funktionen erfasse. In Abgrenzung zu den Arzneimitteln komme es hingegen nicht darauf an, dass gezielt Körperfunktionen beeinflusst werden. Die Bezeichnung als bekömmlich stelle bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spreche nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an. Zwar könne der Begriff auch in einem nur allgemeinen Sinne verstanden werden. Seine Bedeutung reiche jedoch weiter; ihm würden Synonyme wie "gesund", "leicht verdaulich" oder "den Magen schonend" zugeordnet. Dies sei bei dem Konsum von Wein von Bedeutung, denn mit ihm würden immer wieder Kopf- und Magenbeschwerden in Zusammenhang gebracht; unter Umständen könne Wein sogar eine den menschlichen Organismus schädigende Wirkung zukommen und zu einem Suchtverhalten führen. Durch die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein besonderes Verfahren zur Säurereduzierung und eine milde Säure werde aus Sicht des Verbrauchers ein Zusammenhang zwischen dem Wein und dem Fehlen von mit dem Konsum teilweise verbundenen nachteiligen Wirkungen im Verdauungsvorgang hergestellt. Der Begriff stelle auch keine traditionelle Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Getränken im Sinne des 5. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. 5 Mit der Revision rügt die Klägerin eine unzutreffende Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung eines Weins als bekömmlich sei keine gesundheitsbezogene Angabe und auch keine allgemeine Angabe zum gesundheitlichen Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, sondern beziehe sich nur auf das allgemeine Wohlbefinden. Der Begriff habe keinen Bezug zu den in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung genannten Funktionen. Das zeige auch sein bisheriges Verständnis; nach früherem nationalem Recht sei er nicht als gesundheitsbezogene Angabe eingeordnet worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher den Begriff verstehe. Selbst wenn es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handele, sei sie als traditioneller Begriff im Sinne des 5. Erwägungsgrundes der Verordnung, der durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung nur unzureichend erfasst werde, nicht verboten. Auch verstanden als eine Angabe zum gesundheitlichen Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung sei der Begriff nicht unzulässig, solange keine vollständigen Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung vorlägen. 6 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. II. 7 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den im Tenor formulierten Fragen ab. Sie zielen auf eine fallbezogene Klärung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben, zu dem einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht existiert und dessen richtige Auslegung nicht offenkundig ist. Vielmehr begegnet das weite Verständnis des Begriffs durch die Vorinstanzen nach Ansicht des Senats Bedenken. Das Verfahren ist deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. 8 1. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl L 404 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl L 37 S. 16), harmonisiert worden. Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe versteht die Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5). Diese Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Neben Angaben mit einem spezifischen Gesundheitsbezug erfasst die Verordnung auch Verweise auf nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden; sie sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen generell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1). 9 2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass aus Sicht eines informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "bekömmlich" durch die Aufmachung und Werbung in einen Bezug zu der Säure ihrer Weine gesetzt wird. Sie sollen besonders bekömmlich sein wegen der sanften Säure als Folge eines besonderen Verfahrens zur Säurereduzierung. Dadurch wird für die Verbraucher eine besondere Magenfreundlichkeit hervorgehoben. 10 Der Senat ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verständnis der Bezeichnung "bekömmlich" gebunden. Die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wie eine Angabe zu einem Lebensmittel zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab den 16. Erwägungsgrund der Verordnung). Das kann der Richter grundsätzlich aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen (Beschluss vom 2. April 1991 - BVerwG 3 B 133.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 228; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99 - juris Rn. 20 ff.). Umstände für eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor. 11 3. Der Senat hat aber Zweifel, ob die tatsächlichen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe tragen. Die entsprechende Schlussfolgerung des Berufungsgerichts erscheint nicht offensichtlich richtig, sondern unter verschiedenen Gesichtspunkten des Gemeinschaftsrechts klärungsbedürftig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.