3 Nr. 8 und § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO verstoßen, dass es der Klägerin die Feststellungen im Protokoll zur Klagerücknahme nicht vorgelesen und ihre Genehmigung nicht eingeholt habe. Dieser Verstoß berühre die Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch nicht. Bestehe Streit über die Abgabe einer Prozesshandlung, so habe eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. Diese habe ergeben, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Rücknahme ihrer Klage erklärt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 2 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier. 3 Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob der in § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO für das Protokoll geforderte Vermerk "vorgelesen und genehmigt" über das Verlesen und Genehmigen des Textes einer Prozesserklärung nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu den in § 165 Satz 1 ZPO zu beachtenden und für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehört mit der Folge, dass gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist mit der Folge, dass das Protokoll eine über die allgemeine Beweiskraft öffentlicher Urkunden hinausgehende besondere Beweiskraft hat. 4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Beschwerde keine Gründe darlegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen. 5 Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bundesgerichte führt der Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO als solcher nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme. Besteht Streit über ihre Wirksamkeit, hat das Gericht durch eine nicht nach § 165 Satz 2 ZPO beschränkte Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zurückgenommen worden ist. 6 Das durch §
1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern, ist aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (Beschluss vom
Satz 1 ZPO die Ausnahme dar und gilt lediglich für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Förmlichkeiten betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, wie etwa die An- oder Abwesenheit des Beteiligtenvertreters, die Öffentlichkeit einer Verhandlung, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (Stöber, in: Zöller, ZPO,
1 ZPO bei der Stellung von (Sach-) Anträgen in der mündlichen Verhandlung zu werten ist, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil es hier um eine Klagerücknahme geht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017295&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.