WBRE410017303 BVerwG 7. Senat 20101109 7 B 43/10 Beschluss § 1 Abs 1 IFG, § 1 Abs 3 IFG, § 3 Nr 1 Buchst g IFG, § 97 InsO, § 101 InsO, § 242 BGB vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. April 2010, Az: 10 A 10091/10, Urteilvorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 16. Dezember 2009, Az: 4 K 1059/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Informationszugangsrecht; Auskunft im Insolvenzverfahren 1. Bestimmungen der Insolvenzordnung über die Erteilung von Auskünften (§§ 97, 101 InsO) sind - ebensowenig wie § 242 BGB - keine "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften" im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. 2. Der Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG setzt nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren voraus. Die Erstreckung der Vorschrift in entsprechender Anwendung auf das bevorstehende Gerichtsverfahren scheidet aus. I. 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) Auskunft über Vollstreckungsaufträge, die das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde für Sozialversicherungsträger ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen sei. Weder §§ 97, 101 InsO über die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners noch § 242 BGB, auf dessen Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzgläubiger bestehen könne, verdrängten den Anspruch nach dem IFG. Der Anspruch auf Informationszugang scheitere auch nicht an § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Schließlich stünden auch § 3 Nr. 4 und Nr. 6, § 5, § 6 und § 9 Abs. 3 IFG dem Anspruch nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der genannten Vorschrift lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dazu müsste sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 46). Diese Anforderungen sind nicht schon erfüllt, wenn eine Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). 4 2. Hiernach kommt den von der Beklagten für klärungsbedürftig erachteten Fragen 1. Verstößt eine Auskunftserteilung an einen Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes über durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Grundsätze des Zivilprozessrechts, wenn zu befürchten ist, dass sie der Vorbereitung eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses nach der Insolvenzordnung dienen? 2. Verstößt eine Auskunftserteilung in dieser dargestellten speziellen Fallkonstellation gegen die Regelungen der Insolvenzordnung? 3. Verstößt ein zu gewährender Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage des IFG zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozesses gegen die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zum genau gegenteiligen Ergebnis kommt? 4. Ist diese dargestellte Fallkonstellation vom Gesetzgeber bei Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes so beabsichtigt gewesen, dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG der Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses dienen darf? Oder hat der Gesetzgeber an diese Fallkonstellation bei Erlass des IFG nicht gedacht und wollte er vielmehr hierzu keine Regelung treffen? 5. Ist § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG unter Berücksichtigung der o.a. gestellten Fragen zu 1., 2., 3. und 4. nicht so auszulegen, dass ein Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters nicht besteht, wenn er der Vorbereitung eines künftigen, nachfolgenden Anfechtungsprozesses dient, bei dem aber der Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz im Sinne des Parteivorbringens gilt? grundsätzliche Bedeutung nicht zu. 5 Die Beklagte will das Verhältnis des im Informationsfreiheitsgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren geklärt wissen. Entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes wirft die Beklagte dabei nicht nur unter Ziff. 5 auf. Neben der dort ausdrücklich formulierten Frage nach der Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.