WBRE410017319 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20101111 1 WNB 6/10 Beschluss § 18 Abs 1 WBO, § 22b WBO, § 75 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 75 Abs 3 WDO 2002, § 138 Nr 1 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ehrenamtlicher Richter als Kameradenbeisitzer; Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses 1. Das Truppendienstgericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn an der Entscheidung ein ehrenamtlicher Richter als sog. Kameradenbeisitzer (§ 18 Abs. 1 WBO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO) mitwirkt, der in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht der Dienstgradgruppe des Beschwerdeführers angehört. 2. Ist das Truppendienstgericht bei dem Beschluss, einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, in dieser Weise fehlerhaft besetzt, so ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung darüber, ob der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen wird, an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss eines Truppendienstgerichts, das seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte, Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b WBO) erhoben. Das Truppendienstgericht half der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab; es war bei diesem Beschluss mit einem Richter als Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen Richtern - einem Stabsoffizier und einer Soldatin aus der Dienstgradgruppe der Mannschaften - besetzt. Der Beschwerdeführer war über zwei Monate vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Seekadetten (Unteroffizier ohne Portepee) befördert worden und war mit diesem Dienstgrad auch im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses aufgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückverwiesen. 1 Das Truppendienstgericht war bei seiner Entscheidung, der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen (§ 22b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 WBO), nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Beschluss vom 21. Oktober 2010 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ob der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen wird, an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen. 2 1. Der Beschluss über die Nichtabhilfe verstößt gegen die Besetzungsvorschrift des § 18 Abs. 1 WBO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO, wonach ein ehrenamtlicher Richter (der sog. "Kameradenbeisitzer") der Dienstgradgruppe des Beschwerdeführers angehören muss. 3 Über die Abhilfe nach § 22b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 WBO entscheidet, wovon auch das Truppendienstgericht zutreffend ausgegangen ist, gemäß § 75 Abs. 1 WDO das Truppendienstgericht in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern und nicht durch den Vorsitzenden der Kammer allein (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - juris Rn. 3 ff.). Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. für das Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 <Rn. 8>; für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 = NJW 2001, 1878 <Rn. 38 m.w.N.>). 4 Der Antragsteller wurde am 1. Juli 2010 zum Seekadetten befördert. Mit diesem neuen Dienstgrad ist er auch zutreffend im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses als Beschwerdeführer genannt. Ein ehrenamtlicher Richter hätte daher gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee angehören müssen. An dem Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat jedoch - neben dem ehrenamtlichen Richter im Dienstgrad eines Stabsoffiziers (§ 75 Abs. 2 Satz 3 WDO) - eine ehrenamtliche Richterin aus der Dienstgradgruppe der Mannschaften mitgewirkt. 5 2. Folge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Oktober 2010 und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.