WBRE410017325 BVerwG 3. Senat 20101118 3 A 1/09 Urteil § 1 Nr 2 ÜblG 1, § 6 Abs 1 Nr 2 ÜblG 1, § 6 Abs 2 ÜblG 1, Art 120 Abs 1 S 1 GG, Teil 3a Nr 3 PotsdamAbk, § 50 Abs 1 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Bund-Länder-Streit; Aufwendungen zur Entmilitarisierung; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs; Erstattungsansprüche aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG 1. Die vom Bund zu tragenden Aufwendungen zur Durchführung einer von den Besatzungsmächten angeordneten Entmilitarisierung (hier einer ehemaligen Sprengstofffabrik) schließen die Beseitigung von Folgeschäden ein, wenn diese mit der Entmilitarisierung zwangsläufig oder typischerweise verbunden sind. 2. Der Zurechnungszusammenhang wird unterbrochen, wenn ein Folgeschaden durch ein Verhalten herbeigeführt wird, das von der Entmilitarisierungsanordnung nicht mehr umfasst ist. Das ist bei Folgeschäden anzunehmen, die durch eine grob unsachgemäße Ausführung einer angeordneten Maßnahme eingetreten sind. 3. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG bietet eine unmittelbare Grundlage für Erstattungsansprüche eines Landes gegen den Bund, wenn die in der Vorschrift vorgegebene Lastenverteilung im einfachen Gesetzesrecht nicht verfassungskonform ausgestaltet ist (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8 und vom 20. Februar 1997 - BVerwG 3 A 2.95 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 5). 1 Die Beteiligten streiten um Kosten, die dem klagenden Land für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen am ehemaligen Rüstungsstandort Stadtallendorf entstanden sind. 2 Während des Zweiten Weltkriegs betrieb die Dynamit AG (DAG) im hessischen Ort Allendorf eines der größten Sprengstoffwerke Europas. Ab 1941 wurde dort Trinitrotoluol (TNT) hergestellt. Die für die Produktion benötigten flüssigen Ausgangsstoffe waren in unterirdischen Tanks gelagert. Deren Befüllung und Entleerung sowie die Weiterleitung der Chemikalien an die Produktionsstätten erfolgte über ein unterirdisches Rohrleitungsnetz. Die Fließrichtung konnte mithilfe von Absperrschiebern gesteuert werden, die in Schieberschächten eingebaut waren. Das Tanklager II mit einer Kapazität von 6 000 Tonnen in Einzeltanks à 100 cbm befand sich im Bereich der heutigen Kinzigstraße von Stadtallendorf. Die Produktion dort wurde im März 1945, kurz vor der Besetzung des Ortes durch amerikanische Panzerverbände, eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren im Werk noch umfangreiche Bestände an Munition, Sprengstoffen, Vor- und Zwischenprodukten sowie Hilfsstoffen vorhanden. Die Militärregierung Groß-Hessen erteilte dem Hessischen Wirtschaftsminister unter dem 19. Januar 1946 den Befehl, sofortige Anweisungen zur nachhaltigen Zerstörung des Werkes zu erlassen. Der Betrieb sei durch Einstellung jeglicher Herstellung völlig stillzulegen, alle brauchbaren Rohstoffe seien zu entfernen und die nicht brauchbaren zu vernichten, alle größeren Zu- und Ableitungen trockenzulegen und zu zerstören. Das Ministerium kam dem Demontagebefehl mit Anordnungen an die Geschäftsleitung des Werks vom 24. Januar 1946 nach. Die Demontagearbeiten begannen im Juni 1946 und zogen sich bis Ende Januar 1949 hin. Dabei wurden unter anderem die Rohrleitungen entleert und unbrauchbar gemacht und die Tanklager ausgebaut. Auf dem Gelände wurden später Betriebe angesiedelt und Wohnnutzung zugelassen. 3 Ab 1988 wurden die Verunreinigungen des Bodens durch schädliche Vorprodukte der Sprengstoffherstellung auf dem Gelände des Sprengstoffwerkes systematisch erkundet. Im Bereich des Schieberschachts des Tanklagers II bis südlich der Kinzigstraße wurden im Jahr 2003 hohe Konzentrationen von Mono-Nitrotoluol (MNT) festgestellt. Der Kläger sanierte das Gelände in den Folgejahren im Wesentlichen durch den Austausch von Erdreich. Verhandlungen des Klägers mit dem Bund über eine Kostenübernahme verliefen erfolglos. 4 Mit seiner am 24. Dezember 2009 erhobenen Klage verlangt das Land die Erstattung eines Teils dieser Sanierungskosten. Es macht eine Einstandspflicht der Bundesrepublik nach dem Ersten Überleitungsgesetz und aus Art. 120 GG geltend. Das Schadensbild und die Feststellungen bei der Sanierung zeigten, dass die massiven Bodenverunreinigungen im Bereich des Tanklagers II nur durch den Ausbau der Absperrschieber entstanden sein könnten; eine Schadensentstehung während der Betriebsphase des Werkes sei praktisch ausgeschlossen, wie auch ein Gutachten des TÜV Hessen vom 11. Januar 2010 bestätige. Die Sanierungskosten seien Aufwendungen zur Entmilitarisierung im Sinne des Ersten Überleitungsgesetzes, dessen Fortgeltung der Gesetzgeber wiederholt bestätigt habe. Das Werk Allendorf sei auf Anordnung der Besatzungsmächte abgebaut und zerstört worden. Die dazu erforderlichen Aufwendungen umfassten auch die Beseitigung notwendig auftretender Folgeschäden. Um solche habe es sich gehandelt. Die Arbeiten hätten unter hohem Zeitdruck, mit einfachsten Mitteln und angeworbenen Hilfskräften ausgeführt werden müssen; Schäden seien unvermeidlich gewesen und von den Besatzungsmächten in Kauf genommen worden. Dass bei dem Entfernen der Schieber Flüssigkeit aus den Rohrleitungen auslaufen würde, sei nicht absehbar gewesen und nicht vorwerfbar. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch unmittelbar aus Art. 120 Abs. 1 GG. Die Beklagte habe in der Vergangenheit Aufwendungen nicht nur für die Entmilitarisierungsmaßnahmen selbst übernommen, sondern auch für die Abwehr der dadurch verursachten Gefahren und Schäden an den Rechtsgütern Dritter. Die Staatspraxis der Beklagten sei daher nicht nur durch die Beseitigung reichseigener Munition geprägt gewesen. 5 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 858 957 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Sie betrachtet die tatsächlichen Abläufe als nicht hinreichend geklärt. Das TÜV-Gutachten beruhe nur auf Angaben des Klägers und auf Vermutungen. Die angeführten Umstände und Unterlagen ließen nicht erkennen, dass ein bei der Entmilitarisierung angeordneter Abbau von Absperrschiebern die Unterbrechung des Leitungsnetzes verursacht habe. Auch sei unklar, wer und zu welchem Zeitpunkt Absperrschieber ausgebaut habe und ob zum Zeitpunkt des Ausbaus die Rohrleitungen noch befüllt gewesen seien. Als Schadensursache denkbar sei auch etwa eine Leckage während des Betriebs des Werkes. Jedenfalls aber seien die Aufwendungen nicht bei der Durchführung der Entmilitarisierung im Sinne des Überleitungsgesetzes entstanden. Eine Entmilitarisierung in diesem Sinne gebe es seit Ende der Besatzungszeit nicht mehr, die Vorschrift sei obsolet geworden. Im Übrigen würden nur notwendig entstehende Schäden erfasst. Das Entfernen der Schieber ohne Nachprüfung, ob sich noch Flüssigkeit in den Rohrleitungen befunden habe, sei aber nachlässig gewesen. Die Absicht des Gesetzes gehe nicht dahin, dem Bund eine Einstandspflicht für Folgeschäden aufzuerlegen, die infolge von Pflichtverstößen eingetreten seien. Aus Art. 120 GG ergebe sich der Anspruch ebenfalls nicht. Die Vorschrift biete schon keine Grundlage für unmittelbare Ansprüche. Davon abgesehen handele es sich um Kosten einer Altlastensanierung, die nach Art. 104a Abs. 1 GG zum Aufgabenbereich der Länder gehöre. Den Begriff der Kriegsfolgelasten habe das Bundesverfassungsgericht dahin definiert, dass es sich um die Lasten solcher Kriegsfolgen handeln müsse, deren entscheidende und alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg sei. Die Sanierungsbedürftigkeit beruhe aber auf einem Fehlverhalten bei der Demilitarisierung. Es sei schon damals bekannt gewesen, dass die Einleitung hochgiftiger Stoffe in den Boden erhebliche Schäden mit sich bringen könne. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine ihm günstige Staatspraxis berufen. Sie, die Beklagte, habe bisher nur solche Aufwendungen getragen, die der Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Grundstücken oder solcher Schäden gedient hätten, die direkt durch den Ausbau oder den Abtransport von Kampfmitteln entstanden seien. Die streitigen Bodenverunreinigungen seien aber durch Vorprodukte der TNT-Herstellung verursacht worden, die sich noch im Eigentum der DAG befunden hätten. 8 1. Die Klage ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig. Der Rechtsstreit betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Maßgeblich ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, den der Kläger aus öffentlich-rechtlichen Normen herleitet, indem er sich auf das Erste Überleitungsgesetz und auf Art. 120 Abs. 1 GG beruft. Dieser Erstattungsanspruch ist dem Verwaltungsrecht zuzurechnen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 3 A 2.03 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 7 S. 5 = NVwZ 2004, 1125 m.w.N.). 9 2. Die Klage ist nicht begründet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.