WBRE410017342 BVerwG 6. Senat 20101130 6 PB 16/10 Beschluss § 23 Abs 2 S 1 MitbestG SH, § 20 Abs 1 Nr 2 MitbestG SH, § 21 Abs 1 MitbestG SH vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2010, Az: 8 Bf 100/10.PVL, Beschlussvorgehend VG Hamburg, 25. Februar 2010, Az: 25 FL 5/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat; Rückgriff auf andere Vorschlagslisten; außerordentliche Personalratsneuwahl Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) werden die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Personalratsmitglieder angehören; damit ist ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH eintreten. 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2 Der Antragsteller will geklärt wissen, ob nach einer Listenwahl das listenübergreifende Nachrücken von Ersatzmitgliedern anderer Wahlvorschlagslisten zulässig ist, wenn die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Rücktritt der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Minderheitenliste um mehr als 25 vom Hundert gesunken ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits seit langem geklärt ist. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 16. Juli 1963 - BVerwG 7 P 10.62 - (BVerwGE 16, 230 = Buchholz 238.3 § 29 PersVG Nr. 1) die vergleichbare Rechtslage nach dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, zu beurteilen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 PersVG wurden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten. § 25 Abs. 1 Buchst. b PersVG bestimmte, dass der Personalrat neu zu wählen war, wenn die Gesamtzahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken war. Aus diesen Regelungen hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung folgende Aussagen hergeleitet: § 29 Abs. 2 Satz 1 PersVG war eine erschöpfende, weder ergänzungsfähige noch ergänzungsbedürftige Regelung (a.a.O. S. 231 bzw. S. 2). Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer anderen als die dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechende Ersatzmitgliedschaft zulassen wollen, dann hätte er dies in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen müssen. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, weil es dann noch der Klarstellung bedurft hätte, in welcher Reihenfolge die Vorschlagslisten für den Fall hätten zum Zuge kommen sollen, in dem nur noch Vorschlagslisten anderer Gruppen zur Verfügung gestanden hätten. Im Lichte des klaren Wortlauts der der Ersatzmitgliedschaft gewidmeten Regelung in § 29 PersVG war § 25 Abs. 1 Buchst. b PersVG in der Weise auszulegen, dass auch beim Ausscheiden eingetretener Ersatzmitglieder die Voraussetzungen einer vorzeitigen Neuwahl nicht erfüllt sein konnten, ehe nicht "sämtliche" auf den Vorschlagslisten der ausgeschiedenen Mitglieder stehenden Bediensteten herangezogen worden waren (a.a.O. S. 232 bzw. S. 2 f.). Der Wählerwille wäre in erkennbarer Weise verfälscht worden, wenn ein Ersatzmitglied aus einer anderen als derjenigen Vorschlagsliste hätte entnommen werden können, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. Außerdem wäre bei einem Rückgriff auf eine gruppenfremde Liste das Gruppenprinzip verletzt worden. Da weder ein Personalratsmitglied verpflichtet war, das Amt weiterzuführen, noch ein Ersatzmitglied gehalten war, in den Personalrat einzutreten, konnte die Zulässigkeit einer Amtsniederlegung oder einer Eintrittsverweigerung nicht von den Gründen abhängig sein, aus denen sie erfolgt war. Ein gesetzlich zulässiges Verhalten von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern konnte die Verfälschung des Wählerwillens nicht rechtfertigen (a.a.O. S. 234 bzw. S. 4 f.). 4 Dieser Rechtsprechung sind Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu den Regelungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, mit denen die Rechtslage nach dem Personalvertretungsgesetz der Sache nach unverändert fortgeschrieben wurde, einhellig gefolgt (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 18 PC 98.2128 - juris Rn. 15; VG Saarlouis, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 8 K 2/00.PVB - juris Rn. 43; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 31 Rn. 26 und 32 sowie § 27 Rn. 26; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 31 Rn. 11; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 31 Rn. 19 und § 27 Rn. 18; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 31 Rn. 24 und § 27 Rn. 25; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 31 Rn. 30). Die Grundsätze aus dem zitierten Beschluss vom 16. Juli 1963 sind auf die vergleichbare Rechtslage nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu übertragen, welches auf die Deutsche Rentenversicherung Nord anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff.) und dessen hier einschlägige Bestimmungen in § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 sich von den genannten bundesrechtlichen Regelungen nach Wortlaut und Inhalt nicht nennenswert unterscheiden (vgl. Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, § 23 Rn. 2.2). Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte unter Einbeziehung des dort zitierten Aufsatzes von Daniels (PersR 2009, 285) rechtfertigen es nicht, die Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren einer erneuten Klärung zuzuführen. 5 1. Am Ende des zitierten Beschlusses vom 16. Juli 1963 findet sich der Hinweis auf den im Personalvertretungsgesetz erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers, "die Kontinuität der Personalvertretungen, deren Amtszeit ohnehin nur zwei Jahre beträgt, möglichst zu wahren" (a.a.O. S. 234 bzw. S. 5). Daraus will der Antragsteller mit Blick auf die Verdoppelung der Amtszeit der Personalräte von zwei auf vier Jahre (§ 19 Abs. 1 Satz 1 MBGSH bzw. § 26 Satz 1 BPersVG) auf die fehlende weitere Gültigkeit der Aussagen im Beschluss vom 16. Juli 1963 schließen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Hinweis auf die damalige nur kurze Amtszeit im zitierten Beschluss sollte den Kontinuitätsgedanken in dem Sinne verstärken, dass die Unterbrechung gerade der kurzen Amtszeit durch eine außerordentliche Wahl möglichst zu vermeiden war. Weshalb bei einer Amtszeit von vier Jahren die Tatbestände der außerordentlichen Wahl enger auszulegen sein sollen als bei einer nur zweijährigen Amtszeit, ist nicht ersichtlich. Dem Kontinuitätsgedanken hat der Gesetzgeber nach Einführung der längeren Amtszeit dadurch Rechnung getragen, dass er bei einer außerordentlichen Personalratswahl im letzten Jahr der regulären Amtsperiode die Amtszeit bis zum übernächsten Wahltermin verlängert hat (§ 19 Abs. 2 Satz 3 MBGSH bzw. § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG). Ein Argument dafür, durch einen Zugriff auf "fremde" Wahlvorschlagslisten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Neuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH zu verschärfen, ist das nicht. 6 2. Der vom Antragsteller herausgestrichene Missbrauchsgedanke, wonach eine Minderheitsliste durch eine kollektive Aktion von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern eine außerordentliche Personalratsneuwahl erzwingen kann, ist nicht geeignet, die Auslegung der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entscheidend zu steuern. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.