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BVerwG 5 C 22/10

WBRE410017363 BVerwG 5. Senat 20101111 5 C 22/10 Urteil § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 EntschG, § 15 GBBerG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 11 Abs 4 VermG vorgehend VG Potsdam, 30. Juni 2005, Az: 1 K 3193/04

§ 10Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entsch

G. Außerdem seien § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig und verletzten auch Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine Rückübertragung von Vermögenswerten im Rahmen des Vermögensgesetzes an unbekannte oder unauffindbare Miterben vorgesehen sei, während § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG bei unauffindbaren Miterben eine Einziehung vorsehe. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom

  1. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (NVwZ 2008, 430) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit mit Beschluss vom
  2. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - (ZOV 2010, 177) bejaht, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist. 8 Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht in Einklang (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der von der Beklagten mit Bescheid vom
  3. September 2004 ausgesprochene Ausschluss der Klägerin von ihren sich aus der Miterbenstellung ergebenden Rechten und deren festgestellter Übergang auf den Entschädigungsfonds sind rechtmäßig. 9
  4. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sind an den Entschädigungsfonds Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 VermG und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte abzuführen, die bis zum
  5. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 GBBerG gemeldet hat. Nach Satz 2 dieser Regelung sind nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 auch Rechte, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. Dieser Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom
  6. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) angefügt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussbescheides sind in § 15 GBBerG geregelt, der die Details hinsichtlich des durchzuführenden Aufgebotsverfahrens enthält und damit auch präzisiert, wann es sich um einen "nicht beanspruchten Vermögenswert"

§ 10Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entsch

G handelt. 10

  1. Der Ausschluss unauffindbarer Erben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
  2. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 3 Abs. 1 GG mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für den Senat festgestellt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Das Vorbringen der Klägerin, dass die vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung nicht überzeuge und die Regelung tatsächlich nicht eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung bewirke, sondern die grundgesetzliche Eigentumsgarantie sowie den Gleichheitssatz verletze, beachtet nicht die Gesetzeskraft und die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal alle maßgeblichen Gesichtspunkte in dem Vorlagebeschluss vom
  3. Juni 2007 (a.a.O.) und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) erwogen worden sind. 11
  4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG sind im vorliegenden Fall erfüllt. In dem Vorlagebeschluss vom
  5. Juni 2007 (a.a.O.), der den Beteiligten bekannt ist und auf den zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist aufgeführt, dass und aus welchen Gründen das Bundesamt für offene Vermögensfragen ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren im Sinne des § 15 GBBerG durchgeführt hat und ein "nicht beanspruchter Vermögenswert"

§ 10Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entsch

G auch dann vorliegt, wenn - wie hier - der Abwesenheitspfleger der Klägerin für sie Ansprüche geltend gemacht hat. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Für ergänzende Erwägungen besteht kein Anlass, zumal auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, § 15 GBBerG vorliegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017363&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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