) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handele es sich um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der internetfähige Rechner des Klägers sei ein Rundfunkempfangsgerät (§ 1 Abs. 1 Satz 1
). Als sog. neuartiges Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1
sei er geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Der Kläger sei mit seinem PC auch Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 2 Satz 1
), weil er das Gerät nach § 1 Abs. 2 Satz 2
zum Empfang bereithalte. Die Annahme, dass Rechner mit Internetzugang "zum Empfang bereitgehalten" würden und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen, werde nicht nur durch den Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, sondern auch durch die Systematik der einschlägigen Bestimmungen und ihre Entstehungsgeschichte gestützt, namentlich durch die in § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 2
getroffenen Regelungen und die dazu in den Gesetzesmaterialien gemachten Ausführungen. Für eine teleologische Reduktion des Begriffs des "Bereithaltens zum Empfang" bestehe keine Veranlassung. Wenngleich einem internetfähigen PC anders als herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zugeschrieben werden könne, sei die Nutzung zum Rundfunkempfang doch nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der objektiven Empfangseignung folgende Vermutung zugunsten einer tatsächlichen Nutzung zum Rundfunkempfang ausnahmsweise widerlegt sei. 3 Die Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dahin, dass auch internetfähige Rechner von der Gebührenpflicht umfasst seien, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Weder verstoße sie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gegen die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei könne insbesondere offenbleiben, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige Rechner in die Informationsfreiheit eingreife oder ob sie als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sei; denn der Eingriff sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebührenerhebung für Rechner mit Internetzugang halte sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Mit ihr werde der legitime Zweck verfolgt, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung zu sichern. Sie sei zu diesem Zweck geeignet und erforderlich. Ein Registrierungsmodell, das als Zugangsvoraussetzung für einen Rundfunkempfang über das Internet eine Anmeldung des einzelnen Nutzers vorsehe, komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Überdies sei die Erstreckung der Gebührenpflicht auf internetfähige Rechner deshalb erforderlich, um mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs und eine Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten zu reagieren, die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedrohen könnte, wenn auf die Gebührenerhebung für neuartige Empfangsgeräte verzichtet würde. Die Schwere des Grundrechtseingriffs stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Der Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System sei ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Auf der anderen Seite sei die derzeit für internetfähige Rechner erhobene Grund- oder Radiogebühr von 5,52 € monatlich relativ gering. Dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunksendungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfinde, deren Gebührenpflichtigkeit nur durch Abschaffung des Rechners entgangen werden könne, ändere an dieser Beurteilung nichts, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit der Ausstrahlung von Programmen über das Internet seinem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag im Rahmen der ihm zuzuerkennenden Entwicklungsgarantie nachkomme. In Anbetracht dessen, dass die Nutzer von Rechnern mit Internetzugang ebenso wie die Besitzer herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte und im Gegensatz zu Personen ohne Empfangsgerät die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang hätten, scheide auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus. 4 Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht: 5 Der Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1
sei schon deshalb nicht eröffnet, weil die Hörfunk- und Fernsehangebote des Internets nach Maßgabe der rundfunkstaatsvertraglichen Merkmale der "Bestimmung für die Allgemeinheit", der "Darbietung" sowie der "linearen Verbreitung" nicht als Rundfunk zu qualifizieren seien. Die Herstellung einer Internetverbindung mittels PC stelle sich im Unterschied zum traditionellen Radio- oder Fernsehempfang nicht als "passives Entgegennehmen" von Sendungen dar, sondern sei vielmehr als eine besondere Form der Individualkommunikation zu bewerten. Zudem sei ein erheblicher computertechnischer Aufwand erforderlich, um Rundfunkangebote aus dem Internet unter Einsatz der dafür geeigneten Software hör- oder sichtbar zu machen. Die gegenwärtige technologische Kapazität dieser Angebote sei ferner zu gering, als dass eine größere Zahl von Nutzern zeitgleich auf sie zugreifen könne. Hinzu komme, dass der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die im Internet abrufbaren Programminhalte nicht erfüllt werde. Der internetfähige PC des Klägers unterfalle auch nicht dem Begriff des (neuartigen) Rundfunkempfangsgerätes. Der Empfang von Hörfunk oder Fernsehen über das Internet setze einen Vertragsschluss des Nutzers mit einem Internet-Provider nebst einer entsprechenden Einrichtung und Konfigurierung des Rechners voraus. Von einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit breitbandigen Internetanschlüssen könne bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgegangen werden. Internetrundfunk habe allenfalls mit einem nicht unerheblichen Zeitversatz empfangen werden können. Verfehlt sei es auch, den Kläger als Rundfunkteilnehmer anzusehen; denn er halte kein Empfangsgerät "zum Empfang bereit". Dem stehe bereits entgegen, dass es nicht "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2
möglich sei, über den PC Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Davon abgesehen sei der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" teleologisch zu reduzieren. Wegen der Multifunktionalität internetfähiger Rechner treffe auf sie die - bei monofunktionalen Empfangsgeräten ohne Weiteres gerechtfertigte - typisierende Annahme des Gesetzgebers, ein Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, offensichtlich nicht zu. Der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen stehe bei internetfähigen Rechnern regelmäßig nicht im Vordergrund der Nutzung, sondern sei eine zwar nicht atypische, jedoch vor allem gegenüber der Interaktions- und Kommunikationsfunktion des Internets stark untergeordnete Nutzungsmöglichkeit. 6 Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige Rechner sei auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unzulässig. Die Gebührentatbestände der §§ 1 und 2
seien hinsichtlich der Frage, welche Art von "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" unter welchen Voraussetzungen die Gebührenpflicht auslösten, nicht hinreichend konkretisiert, so dass ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot vorliege. Überdies seien die grundrechtlichen Schutzbereiche der Informations- und Meinungsfreiheit, der Berufsfreiheit oder zumindest der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Mit der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner werde eine faktische Zugangshürde errichtet, die geeignet sei, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet und von einer über das Internet vermittelten Meinungsäußerung (etwa durch Versendung von Emails) abzuhalten. Auch zu Ausbildungs- und Berufszwecken sei das Internet vielfach unabdingbar. In diese Grundrechtspositionen greife die Gebührenpflichtigkeit in unverhältnismäßiger Weise ein. Dass von der Gebührenerstreckung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhänge, sei angesichts des geringen Anteils (im Jahr 2007 weniger als 0,1 v.H.) der auf die "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" entfallenden Einnahmen am Gesamtgebührenaufkommen auszuschließen. Milderes und daher vorzugswürdiges Mittel zur Sicherstellung der Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei die Einführung einer obligatorischen Anmeldung als Voraussetzung für den Empfang von Internetrundfunk. Auch könne von den Anstalten bei den einzelnen Internetnutzern erfragt werden, ob der betreffende PC tatsächlich (auch) zum Empfang von Rundfunksendungen oder ausschließlich zu anderen Zwecken verwendet werde. Daneben böten sich als weniger belastende Finanzierungsmodelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beispielsweise eine Finanzierung aus Steuermitteln, eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe oder eine Geräteabgabe bei Kauf eines internetfähigen PC an. Die Unterwerfung der internetfähigen Rechner unter die Gebührenpflicht sei auch unangemessen. Als Kommunikationsmittel und Informationsquelle besitze das Internet heutzutage eine herausragende Bedeutung, nicht zuletzt für die politische Willensbildung. Auch zur Verwirklichung der Grundrechte auf Meinungs- und Berufsfreiheit sei das Internet nicht mehr wegzudenken. Die Erhebung der Rundfunkgebühr als "Eintrittsgebühr" für das Internet treffe den Einzelnen unter diesen Bedingungen besonders empfindlich; er könne sich ihr trotz des verfassungsrechtlichen Schutzes der Freiheit, auf Rundfunk zu verzichten, praktisch nicht entziehen. Auf der anderen Seite lasse sich die Gebühr in Relation zum Kaufpreis eines neuen internetfähigen Rechners der Höhe nach nicht als gering bezeichnen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz werde dadurch begründet, dass internetfähige Rechner und herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte trotz der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede im Hinblick auf die Nutzung zum Rundfunkempfang gebührenrechtlich gleichbehandelt würden. 7 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Februar 2009 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 8 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt. 11 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.). 12 1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags -
- vom
sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem
hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem von ihm eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1
um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)). 14 a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)). 15 aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom
Rn. 16). 16
. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, S. 319 bis 321). 18 dd) Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff "Rundfunkempfangsgerät" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist. 19 Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" aufgenommen, nämlich § 5a
(GVBl NRW 2000 S. 106, 116). Sie bestimmte, dass bis zum
gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2
ersetzt. In der Begründung zu § 11 Abs. 2
heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum
die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2
wurde. 22 Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2
funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitgerätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a
gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2
- den späteren § 12 Abs. 2
- ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3
eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2
hatten jeweils nur mit der Begriffsgruppe "Rechner, die Rundfunkprogramme" operiert und sich einer Begriffskorrelation mit "Rundfunkempfangsgerät" in § 1 Abs. 1 Satz 1
enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des
teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3
im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das "PC-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht" bleibe (LTDrucks NRW 13/6202 S. 44). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1
im nicht privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3
nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Geräten-Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (LTDrucks RP a.a.O.). 23 Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1
macht somit deutlich, dass der Begriff "Rundfunkempfangsgeräte" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte" - hatte Bedeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5
eine Regelung über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Abs. 3), die vermittels der Befreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1
behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom
eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
(Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting,
52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3
erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53). 25 Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3
also § 1 Abs. 1
nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3
regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2
, wonach grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. 26 b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1
, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2
wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1
durch eine teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)). 27 aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting,
38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.). 28 bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting,
40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2
kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann. 29 cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3
führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1
nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 30 Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht. 31 Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1
auf internetfähige PCs daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rundfunkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmöglichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individualisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2
unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom
und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2
wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting,
2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1
ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist. 33 3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1
. Der Kläger lebt nach seinen, im Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben aus dem Widerspruchsverfahren seit September 2004 in einem Haushalt ohne Fernseher und Radio. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3
. 34 4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)). 35
) oder für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Art. 5 Abs. 3
) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6
verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum
für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516). 47
bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (§ 5 Abs. 3
) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden. 50 cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3
die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird. 51
, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017384&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.