) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC sei ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
. Da der Rechner einen funktionsfähigen Internetanschluss besitze, der es ermögliche, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming zu laden, sei er zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet. Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen über einen internetfähigen PC lasse sich auch unter den für die Auslegung der gebührenrechtlichen Vorschriften maßgebenden Verfassungsbegriff des "Rundfunks" subsumieren. Denn es handele sich nicht um eine Form individueller Kommunikation, sondern um eine rundfunktypische Verbreitung massenmedialer Inhalte. Weiterhin halte der Kläger den Rechner in seiner Kanzlei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2
"zum Empfang bereit", weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand das laufende Radio- und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen könne. Für das Merkmal des "Bereithaltens" genüge ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang. Das Gesetz enthalte insoweit keine Vermutung dahin, dass bereitgehaltene Geräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt würden oder genutzt werden sollten. 4 Die somit einfachgesetzlich begründete Annahme der generellen Rundfunkgebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. In dieser Erstreckung der Gebührenpflicht liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Allein der Umstand, dass der Besitz eines PC mit Internetzugang wegen der von ihm gebotenen vielfältigen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten objektiv noch nicht auf die Absicht schließen lasse, Rundfunksendungen zu empfangen, und derartige Rechner nach aktuellen Umfragen bislang auch tatsächlich nicht in gleichem Maß zum Rundfunkempfang genutzt würden wie monofunktionale Radio- oder Fernsehgeräte, zwinge den Normgeber nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung. Die Gebührenpflicht für internetfähige Rechner verletze auch nicht die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit. Die Unterwerfung der Rechner unter die Gebührenpflicht könne zwar als mittelbarer Eingriff in die Freiheit der Informationsbeschaffung durch das Internet gewertet werden, da sie den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen faktisch erschwere. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Vorschriften zur Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang seien "allgemeine Gesetze" i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG, da sie sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richteten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienten. Eine unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer sei nicht zu erkennen. Die Gebührenerstreckung sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verbreitere seine Finanzierungsgrundlage und verhindere zugleich eine sonst drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die sich zum einen gleichheitswidrig auswirken, zum anderen dem hergebrachten Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen würde. Für einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehle es der Gebührenerhebung schon an einer objektiv berufsregelnden Tendenz. Art. 14 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze. 5 Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der Kläger u.a. geltend, Rechner mit Internetanschluss seien keine Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
, denn mit ihnen könnten Rundfunksendungen lediglich zeitversetzt wiedergegeben werden. Da die Übertragung im Internet jeweils die Einrichtung eines eigenen Datenstroms zwischen Server und Empfänger voraussetze und die technischen Übertragungskapazitäten der Server begrenzt seien, seien die Internetangebote der Rundfunkveranstalter nicht an die Allgemeinheit gerichtet und erfüllten demzufolge auch nicht die Merkmale des Rundfunkbegriffs. Von einem "Bereithalten zum Empfang" könne ferner nur gesprochen werden, wenn dies zumindest auch zum Zweck des Rundfunkempfangs geschehe. Für den Status als Rundfunkteilnehmer sei der bloße Besitz eines empfangstauglichen Geräts nicht ausreichend. Anders als bei monofunktionalen Radio- oder Fernsehgeräten spiele der Rundfunkempfang bei der Nutzung internetfähiger Rechner neben anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere der Verwendung als Arbeitsmittel, typischerweise nur eine untergeordnete Rolle. Die gegenteilige Betrachtungsweise des Berufungsgerichts führe zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch den Gerätebesitz vermittelte Nutzungsmöglichkeit beziehe sich auf monofunktionale Geräte und sei durch den technischen Fortschritt überholt. Zudem sei es mit Hilfe eines Registrierungserfordernisses ohne Weiteres möglich, den Rundfunkempfang im Internet auf die Gebührenzahler zu beschränken. Auf diese Weise lasse sich zuverlässig verhindern, dass durch die Freistellung internetfähiger Rechner von der Gebührenpflicht Anreize zu deren Umgehung geschaffen würden. Warum der Beklagte Telefone, mit denen Radioprogramme empfangen werden könnten, im Unterschied zu Rechnern von der Gebührenerhebung verschone, sei nicht einsehbar. Überdies verstoße die Gebührenerstreckung gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Verständnisses werde die Rundfunkgebühr zu einer Gerätesteuer, die wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes unzulässig sei. Die grundgesetzlich geschützte Freiheit, die Veranstaltung Rundfunk tatsächlich nicht in Anspruch zu nehmen, dürfe nicht durch eine Gebührenpflicht trotz genereller Nichtnutzung ausgehöhlt werden. Der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelte nur für den herkömmlichen, durch Frequenzknappheit gekennzeichneten Rundfunkbereich, nicht für den Bereich des Internet, in dem eine Gefährdungssituation für die Meinungsvielfalt nicht gegeben sei. Für ihre Internetaktivitäten könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daher keine Rundfunkgebühren verlangen. Angesichts stark gesunkener Kosten für einen Internetanschluss sei auch die Höhe der Gebühr unverhältnismäßig. Schließlich ergebe sich eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts daraus, dass der Besitz eines internetfähigen PC einerseits - zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten - staatlich gefordert werde, andererseits aber mit einer Abgabe belegt werde, die von der konkreten Nutzung unabhängig sei. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2008 und die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2007 und vom 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 aufzuheben, soweit sie die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 betreffen. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern teilen ebenfalls die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Der Vertreter des Bundesinteresses sieht deren Richtigkeit vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags über die Behandlung internetfähiger Rechner bestätigt. 10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.). 11 1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags -
- vom
sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem
hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem von ihm eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1
um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)). 13 a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)). 14 aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom
Rn. 16). 15
. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, S. 319 bis 321). 17 dd) Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff "Rundfunkempfangsgerät" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist. 18 Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" aufgenommen, nämlich § 5a
(BayGVBl 2000 S. 116, 130). Sie bestimmte, dass bis zum
gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2
ersetzt. In der Begründung zu § 11 Abs. 2
heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum
die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2
wurde. 21 Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2
funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitgerätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a
gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2
- den späteren § 12 Abs. 2
- ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3
eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2
hatten jeweils nur mit der Begriffsgruppe "Rechner, die Rundfunkprogramme" operiert und sich einer Begriffskorrelation mit "Rundfunkempfangsgerät" in § 1 Abs. 1 Satz 1
enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des
teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3
im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das "PC-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht" bleibe (BayLTDrucks 15/1921 S. 20). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1
im nicht privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3
nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Geräten - Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (BayLTDrucks a.a.O.). 22 Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1
macht somit deutlich, dass der Begriff "Rundfunkempfangsgeräte" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte" - hatte Bedeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5
eine Regelung über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Abs. 3), die vermittels der Befreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1
behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom
eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
(Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting,
52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3
erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53). 24 Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3
also § 1 Abs. 1
nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3
regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2
, wonach grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. 25 b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1
, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2
wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1
durch eine teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)). 26 aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting,
38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.). 27 bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting,
40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2
kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann. 28 cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3
führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1
nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 29 Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht. 30 Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1
auf internetfähige PCs daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rundfunkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmöglichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individualisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2
unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom
und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2
wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting,
2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1
ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist. 32 3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1
. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, dass er für seine Kanzlei, die sich auf einem anderen Grundstück als seine Privatwohnung befinde, weder ein Autoradio noch ein sonstiges Empfangsgerät besitze oder angemeldet habe (Berufungsurteil Rn. 51). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3
. Da es für die in § 5 Abs. 3
normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. 33 4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)). 34
) oder für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Art. 5 Abs. 3
) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6
verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum
für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet. 46
bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (§ 5 Abs. 3
) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden. 49 cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3
die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird. 50
, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017385&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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