WBRE410017406 BVerwG 9. Senat 20101201 9 A 26/09 Urteil § 17e Abs 6 S 2 FStrG DEU Bundesrepublik Deutschland Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 6n, Ortsumgehung Bernburg; Beeinträchtigung eines Wohnhauses durch Verkehrslärm, Luftschadstoffe und Erschütterung 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B...straße ... (Flur A, Flurstücke B und C) auf der Gemarkung Bernburg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Juli 2008 für den "Neubau der B 6n, Ortsumgehung Bernburg, Planungsabschnitt 14". 2 Der Vorhabenträger beantragte mit Schreiben vom 10. Mai 2004 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planung sieht den Neubau der B 6n als Umgehungsstraße der Stadt Bernburg mit einer Länge von 7,287 km vor. Die Straße ist Teilstück der mit der B 6n geplanten West-Ost-Verbindung, die mit der A 395 in Niedersachsen und der A 9 in Sachsen-Anhalt verknüpft ist. Sie schließt an den Planungsabschnitt 13.3, Güsten-Ilberstedt, an. Die Trasse führt nördlich um die Innenstadt von Bernburg herum und bindet diese durch die drei Zufahrten "Magdeburger Chaussee" (B 71), "Altenburger Chaussee" (L 65) und "Dessauer Straße" (B 185) an. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus. 3 Die Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bernburg in der Zeit vom 7. Juni 2004 bis zum 6. Juli 2004 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass jeder Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Beklagten oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Bernburg schriftlich oder zur Niederschrift erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Am 9. Juli 2004 erhob die Klägerin verschiedene Einwände. Sie machte formelle Mängel bei der Planauslegung geltend. Außerdem rügte sie eine fehlerhafte Ermittlung der Lärmimmissionen. Die Verkehrsprognose berücksichtige nicht den von der Stadt Bernburg angedachten Ausbau der Altenburger Chaussee als Hauptzufahrtsstraße nach Bernburg. Bei der schalltechnischen Untersuchung sei versäumt worden, den Querverkehr, die Lärmwerte in den Hauptverkehrszeiten, die örtlichen Windverhältnisse und die Straßennässe in die Berechnungen einzubeziehen. Die Ablehnung aktiven Schallschutzes sei nicht nachvollziehbar. Passiver Schallschutz sei am bestehenden Objekt nur mit hohen Aufwendungen möglich. Es seien Beeinträchtigungen durch Luftverschmutzung und Erschütterungen zu erwarten. Die Immobilie werde wegen der gesundheitsschädigenden Immissionen erheblich an Wert verlieren. Auf die Einfahrt der B...straße in die Magdeburger Chaussee solle im Interesse eines besseren Verkehrsflusses verzichtet werden. 4 Mit auf den 7. Juli 2008 datiertem Beschluss stellte der Beklagte den Plan fest. Wegen der Überschreitungen der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung am Wohngebäude der Klägerin und im Außenwohnbereich sieht der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen des passiven Schallschutzes bzw. die Gewährung einer Entschädigung vor. Die sonstigen Einwendungen der Klägerin wurden - mit Ausnahme der Forderung nach schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen - zurückgewiesen. Die Lärmeinwirkungen seien methodengerecht nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung sowie den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) berechnet worden. Die den Berechnungen zugrunde liegende Verkehrsprognose für das Prognosejahr 2015, die sich auch auf die L 65 und die B 71 erstrecke, sei nicht zu beanstanden. Aktive Maßnahmen zum Schutz des einzeln stehenden Wohngebäudes der Klägerin kämen nicht in Betracht, weil sie außer Verhältnis zum damit zu erzielenden Nutzen stünden. 5 Am 25. August 2008 hat die Klägerin Klage gegen den ihr am 25. Juli 2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Bei den Berechnungen hätten nicht nur die durchschnittlichen Tages- und Nachtwerte, sondern auch die Belastungen in den Hauptverkehrszeiten ermittelt und der Querverkehr auf der B 71 sowie die sonstigen Lärmvorbelastungen zugrunde gelegt werden müssen. Die konkreten Windverhältnisse vor Ort seien unberücksichtigt geblieben. Zu Unrecht habe die Untersuchung einen trockenen Fahrbahnbelag unterstellt. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die Stadt Bernburg die Altenburger Chaussee als Hauptzufahrtsstraße ausbauen wolle, wodurch sich die Verkehrsströme erheblich änderten. Die Verkehrsprognose habe die Anzahl der am Grundstück der Klägerin vorbeifahrenden Fahrzeuge zu niedrig angesetzt. Es sei mit weitaus mehr Lärm- und Schadstoffimmissionen zu rechnen, als im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt worden sei. 6 Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Juli 2008 aufzuheben. 7 Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. 8 Er tritt dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen. 9 Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Beschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. 10 1. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (BVerwG 9 VR 19.08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss abgelehnt wurde. In dem Beschluss wird im Einzelnen dargelegt, dass und warum der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der zur Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge einer Aufhebung der Planfeststellung oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG) geltend machen kann. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen, zumal die Klägerin zu den Ausführungen des Beschlusses nicht mehr Stellung genommen hat. 11 2. Auch das ergänzende Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2010 lässt hinsichtlich ihrer - nicht bereits gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. bzw. § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F. ausgeschlossenen - eigenen Belange keinen offensichtlichen Abwägungsmangel erkennen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG). 12
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