WBRE410017519 BVerwG 5. Senat 20101209 5 C 19/09 Urteil vorgehend VG Gera, 16. April 2009, Az: 5 K 260/08 Ge, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 9. Dezember 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 18.09) 1 Die Kläger begehren als Erbeserben nach Wilhelm K. und Erich K. Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die während der sowjetischen Besatzungszeit erfolgte Enteignung der Firma Wilhelm K. OHG. 2 Wilhelm K. und sein Sohn Erich K. waren Gesellschafter des in Thüringen ansässigen Unternehmens. Dieses produzierte Läufe für Handfeuerwaffen sowie Metallwaren. Während des Zweiten Weltkriegs war die Firma Rüstungsbetrieb. Sie hatte zwischen 1943 bis 1945 ca. 150 Beschäftigte, wovon mehr als die Hälfte ausländische Zwangsarbeiter waren. 3 Auf Befehl der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) wurde das Vermögen der Gesellschaft im Sommer 1945 beschlagnahmt. Ende 1945 fand auf Geheiß der SMAD eine Demontage statt, die sich auf die Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräte, Werkzeuge und Vorräte des Unternehmens erstreckte. Sie wurden als Reparationsleistungen in die UdSSR verbracht. Spätestens im Jahr 1948 wurde die Gesellschaft unter Bezugnahme auf Befehle der SMAD entschädigungslos enteignet. Die Unternehmensgrundstücke wurden in Volkseigentum überführt. 4 Wilhelm K. und Erich K. starben 1954 bzw. 1958. Für den Verlust ihrer Gesellschaftsanteile erhielten ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erben und Erbeserben in den Jahren 1979 und 1980 insgesamt 42 850 DM an Lastenausgleich. Das zuständige Ausgleichsamt der Stadt W. hatte im Lastenausgleichsverfahren auf der Grundlage des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) mit Bescheid vom 10. April 1980 einen Ersatzeinheitswert für das Gesellschaftsvermögen von 369 950 RM festgestellt. Die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts basierte auf der Bilanz des Unternehmens vom 31. Dezember 1943. 5 Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten 1992 eine Entschädigung der Kläger für den Verlust des Unternehmens auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt hatte, beantragten diese im Januar 1995 die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Dieser Antrag blieb erfolglos. Im Bescheid vom 6. Juni 2005 begründete das Landesamt die Ablehnung damit, in Bezug auf die früheren Gesellschafter des Unternehmens greife der Ausschlusstatbestand des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) ein, wonach solche Betroffenen nicht zu entschädigen seien, die zwischen 1933 und 1945 in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil missbraucht hätten. In dem daraufhin von den Klägern angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte diesen Ablehnungsbescheid auf. 6 Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. März 2008 lehnte das Landesamt die Gewährung von Ausgleichsleistungen erneut ab. Zwar lägen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AusglLeistG vor. Der Entschädigungsbetrag betrage gleichwohl 0 €. Der vom Ausgleichsamt W. im Lastenausgleichsverfahren festgesetzte Ersatzeinheitswert könne nicht herangezogen werden. Dabei sei das demontierte Anlage- und Umlaufvermögen berücksichtigt worden, obgleich ein Ausgleich für Reparationsschäden nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG gerade nicht erfolgen dürfe. Deshalb habe auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1943 eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG vorgenommen werden müssen. Diese habe ein negatives Reinvermögen ergeben. 7 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2009 den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des Unternehmens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens nicht im Wege einer Reinvermögensermittlung nach § 4 Abs. 2 EntschG vornehmen dürfen, sondern den vom Ausgleichsamt W. festgestellten Ersatzeinheitswert zugrunde legen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Von einem Ersatzeinheitswert dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG i.V.m. § 580 ZPO abgewichen werden. Diese Voraussetzungen für ein nachträgliches Abweichen lägen hier nicht vor. Das Landesamt müsse daher die Höhe der Ausgleichsleistung neu berechnen. 8 Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG die Frage der Verwertbarkeit des Ersatzeinheitswertes nicht abschließend regele. Vielmehr dürfe ein vorhandener Ersatzeinheitswert auch dann nicht zur Berechnung einer Ausgleichsleistung herangezogen werden, wenn er unter Einbeziehung von vor der entschädigungslosen Enteignung demontierten Wirtschaftsgütern ermittelt worden sei. 9 Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil und machen überdies geltend, dass - selbst wenn eine Reinvermögensberechnung vorzunehmen wäre - die konkrete Berechnung durch das Landesamt unzutreffend sei. 10 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verkannt, indem es den die Reparationsschäden nicht berücksichtigenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung zugrunde gelegt hat (1.). Dem Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.). 11 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern als Erbeserben der von der Enteignung betroffenen Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG dem Grunde nach eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmens zusteht. Es hat hingegen nicht berücksichtigt, dass sich der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG auch auf die Berechnung der Unternehmensentschädigung auswirkt. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind erfüllt (1.1). Dies führt hier dazu, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgesetzte Ersatzeinheitswert nicht verwertbar ist und als Bemessungsgrundlage das nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermittelnde Reinvermögen zugrunde zu legen ist (1.2). 12 1.1 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes - RepG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 <291>, vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 <165 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.). 13 Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass das enteignete Unternehmen Reparationsschäden im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG erlitten hat. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, dass die mit der Demontage verbundene Wegnahme der Wirtschaftsgüter mit der Absicht erfolgt ist, sie - hier durch den Abtransport in die UdSSR - einer fremden Volkswirtschaft zuzuführen, und dass die Demontagen bereits 1945 durchgeführt und damit die Reparationsschäden eingetreten sind, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Jahr 1948 gekommen ist (vgl. zu der zuletzt genannten Voraussetzung Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2). 14 1.2 Die Beteiligten streiten allein darüber, ob sich im Hinblick auf die Demontageschäden der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 18.09, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, Folgendes ausgeführt: "
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