WBRE410017524 BVerwG 5. Senat 20101209 5 C 18/09 Urteil § 1 Abs 3 Nr 1 AusglLeistG, § 1 Abs 3 Nr 2 AusglLeistG, § 1 Abs 3 Nr 3 AusglLeistG, § 2 Abs 1 S 2 AusglLeistG, § 4 Abs 1 EntschG, § 4 Abs 2 EntschG vorgehend VG Dresden, 7. April 2009, Az: 7 K 1005/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen; Bemessungsgrundlage 1. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.). 2. Liegen Reparationsschäden vor, ist eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen, bei der Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind. 1 Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage eines Ausgleichsleistungsanspruches für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen. 2 Die Kläger sind die Erbeserben eines Gesellschafters der Blechwarenfabrik N. in B., dem ein Anteil von ca. 32 % an dem Unternehmen gehörte. Die Blechwarenfabrik war im Winter 1945/1946 von Demontagen der sowjetischen Besatzungsmacht betroffen. Die privaten Eigentümer des Unternehmens wurden auf besatzungsrechtlicher Grundlage mit "Volksentscheid" vom 30. Juni 1946 zu Gunsten des Landes Sachsen enteignet. Die Enteignung wurde im Juli 1948 im Handelsregister eingetragen. 3 Im Jahre 1990 wurden Ausgleichsleistungen für den Verlust des Unternehmens beantragt. Bei den behördlichen Ermittlungen konnte kein steuerlicher Einheitswert für das Unternehmen vor dem Jahr 1952 festgestellt werden. Für das Betriebsvermögen war jedoch im Rahmen eines Lastenausgleichsverfahrens vom Landratsamt A. eine Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz durchgeführt und mit Bescheid vom 26. Juli 1972 ein Ersatzeinheitswert für den 31. Dezember 1944 auf 3 158 650 RM festgelegt worden. Ausweislich einer für die Fabrik aufgestellten Jahresbilanz lag die Bilanzsumme ein Jahr später nach Durchführung der Demontagen bei 2 822 109,73 RM. In der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 1945 wurden sämtliche Demontageschäden erfasst und in Höhe von 579 295,62 RM ausgewiesen. 4 Mit Bescheid vom 24. April 2007 erkannte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten die Ausgleichsberechtigung der Kläger an und setzte die Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistungsansprüche auf 109 520,75 DM (= 55 907,07 €) fest. Dabei legte es nicht den im Lastenausgleichsverfahren ermittelten Ersatzeinheitswert zugrunde, sondern die Unternehmensbilanz zum 31. Dezember 1945. 5 Auf die gegen den Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2009 den Beklagten, den Antrag der Kläger hinsichtlich der Bemessungsgrundlage neu zu bescheiden und hierbei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG das 1,5-fache des zuletzt festgestellten Ersatzeinheitswerts aus dem Bescheid des Landratsamt A. vom 26. Juli 1972 in Höhe von 3 158 650 RM zugrunde zu legen. Die vom Beklagten vorgenommene Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG komme nur in Betracht, wenn kein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden sei oder wenn ein Wiederaufnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG i.V.m. § 580 ZPO vorliege. Die Verwertung eines bestandskräftigen Ersatzeinheitswertbescheids sei aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung geboten. 6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG. Die vom Verwaltungsgericht befürwortete Heranziehung des Ersatzeinheitswerts führe dazu, dass entgegen dieser Vorschrift Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden gewährt würden. Das Entschädigungsgesetz sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur anwendbar, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz keine besonderen Reglungen enthalte. Auch setze § 4 Abs. 2 EntschG einen verwertbaren Ersatzeinheitswert voraus. 7 Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. 8 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verkannt, indem es den die Reparationsschäden nicht berücksichtigenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung zugrunde gelegt hat (1.). Dem Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.). 9 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern als Erbeserben des von der Enteignung betroffenen Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG dem Grunde nach eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmensanteils zusteht. Es hat hingegen nicht berücksichtigt, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG sich auch auf die Berechnung der Unternehmensentschädigung auswirkt. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind erfüllt (1.1). Dies führt hier dazu, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgesetzte Ersatzeinheitswert nicht verwertbar ist und als Bemessungsgrundlage das nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermittelnde Reinvermögen zugrunde zu legen ist (1.2). 10 1.1 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes - RepG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 <291>, vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 <165 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.). 11 Zwischen den Beteiligten steht nicht mehr im Streit, dass das enteignete Unternehmen Reparationsschäden im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG erlitten hat. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, dass die mit der Demontage verbundene Wegnahme der Wirtschaftsgüter mit der Absicht erfolgt ist, sie - hier durch den Abtransport in die UdSSR - einer fremden Volkswirtschaft zuzuführen, und dass die Demontagen bereits im Winter 1945/1946 und damit vor der entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens Ende Juni 1946 durchgeführt worden sind (vgl. zu der zuletzt genannten Voraussetzung Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2). 12 1.2 Die Beteiligten streiten allein darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.