WBRE410017525 BVerwG 1. Senat 20110111 1 C 1/10 Urteil Art 6 GG, § 6 AufenthG 2004, § 81 Abs 1 AufenthG 2004, § 133 BGB, § 767 ZPO, Art 8 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 1 EGV 810/2009, Art 2 EGV 810/2009, Art 9 EGV 810/2009, Art 18 EGV 810/2009, Art 19 EGV 810/2009, Art 21 EGV 810/2009, Art 23 EGV 810/2009, Art 24 EGV 810/2009, Art 25 EGV 810/2009, Art 32 EGV 810/2009, Art 56 EGV 810/2009, Art 58 EGV 810/2009, Art 5 Abs 1 EGV 562/2006 vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2009, Az: OVG 3 B 6.09, Urteilvorgehend VG Berlin, 10. Dezember 2008, Az: 7 V 16.08 DEU Bundesrepublik Deutschland Schengen-Visum für kurzfristigen Besuchsaufenthalt; Auslegung des Antrags; Zweifel an Rückkehrbereitschaft; Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält. 2. Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen. 3. In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 7 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) erforderlich ist (hier: verneint). 1 Die Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer beiden im Bundesgebiet beim Vater lebenden minderjährigen Kinder. 2 Die Klägerin war bis Juni 2002 mit einem marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet. Bei der Scheidung erhielt sie das Sorgerecht für die beiden - 1998 und 2001 geborenen - gemeinsamen Kinder. Der geschiedene Ehemann der Klägerin lebt seit Juli 2002 in Deutschland. Mit notarieller, richterlich beglaubigter Urkunde bewilligte die Klägerin im Dezember 2004 die Einreise ihrer beiden Kinder zum Vater nach Deutschland, wo dieser für sie sorgen sollte. Seit Juni 2005 leben die Kinder beim Vater und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis. 3 Im Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Aufenthalt aus "touristischen Gründen" in Deutschland ab dem 25. Januar 2008. Diesen Antrag lehnte die Botschaft wegen Zweifeln am angegebenen Reisezweck ab. Hiergegen remonstrierte die Klägerin und machte geltend, sie wolle ihre beiden Kinder besuchen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 lehnte die Botschaft den Antrag erneut ab. Die Klägerin habe keine konkrete und glaubwürdige Rückkehrperspektive dargelegt. Damit lägen die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex - SGK - und des § 6 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Außerdem rechtfertigten die Gesamtumstände eine negative Ermessensausübung. Die Klägerin könne den Kontakt mit ihren Kindern durch Schriftwechsel, Telefonverkehr oder Besuche der Kinder in Marokko aufrechterhalten. 4 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung eines Besuchsvisums verpflichtet. Das Begehren habe sich nicht erledigt, da es sich nicht auf einen bestimmten, bereits abgelaufenen Besuchszeitraum oder einen bestimmten Anlass beziehe. Die Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Die von der Beklagten aufgezeigten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft seien nicht von solchem Gewicht, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet wesentlich wahrscheinlicher sei als eine Rückkehr. Das in § 6 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei insbesondere mit Blick auf das durch Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht auf Null reduziert. 5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Dezember 2009 die Klage - sowohl hinsichtlich der begehrten Verpflichtung als auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren hilfsweise für den Fall der Erledigung beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Antragsablehnung - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das auf Erteilung eines Besuchsvisums gerichtete Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt. Der Visumantrag betreffe den Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis zum 24. April 2008. Ein auf einen kalendarisch bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum bezogenes Visumbegehren erledige sich nicht nur, wenn der Besuch zu einem zeitlich gebundenen oder seiner Natur nach nicht wiederkehrenden Ereignis stattfinden solle. Auch wenn der Ausländer prinzipiell an seinem Besuchswunsch festhalte, fehle es am erforderlichen Antrag. 6 Die Klage habe auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Ablehnung des Visumantrags sei nicht rechtswidrig gewesen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SKG sei anzunehmen, wenn die Rückkehrbereitschaft fehle und beabsichtigt sei, das Visum zu einem anderen als dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen. Die Rückkehrprognose sei negativ, wenn die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Aufenthalts wesentlich höher einzuschätzen sei als die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Unterhalb dieser Schwelle verbleibende Zweifel seien im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Bei der Klägerin könne die Rückkehrprognose nur zu ihren Ungunsten ausfallen. Auch bei Berücksichtigung des Gewichts, das Art. 6 Abs. 1 GG ihrem Besuchswunsch verleihe, sei bei der gebotenen Gesamtschau mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie das Visum dazu nutzen würde, einen ihr sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Schengener Grenzkodexes wäre die Ablehnung nicht rechtswidrig, da jedenfalls die von der Botschaft hilfsweise getroffene Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft sei. Dem Einreisewunsch der Klägerin sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG hohes Gewicht beigemessen worden. Dass die Botschaft bei ihrer Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Klägerin könne den Kontakt mit ihren Kindern auf andere Weise aufrechterhalten, sei nicht zu beanstanden, zumal sie nach eigenen Angaben über ein für marokkanische Verhältnisse mehr als ausreichendes Einkommen und Ersparnisse für Besuchsreisen der Kinder verfüge. 7 Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Verpflichtungsbegehren. Dieses habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums, da eine Gesamtschau aller Umstände eine deutliche Rückkehrbereitschaft erkennen lasse. 8 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. 9 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich das Begehren der Klägerin nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder hat und die Ablehnung der Beklagten nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Damit stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). 10 1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 18. Dezember 2009). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Senats allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). 11 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Visums ist daher nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - Visakodex (VK). Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. den entsprechenden Hinweis am Ende der Verordnung). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt sie die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 - juris Rn. 22). 12 Diese während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ist vorliegend beachtlich, weil das Berufungsgericht - entschiede es heute anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - den Visakodex berücksichtigen müsste. Dem steht nicht entgegen, dass die Ablehnung des Visumantrags und die Klageerhebung vor dem 5. April 2010 erfolgten. Der Visakodex enthält für diesen Fall keine ausdrückliche Übergangsregelung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die zeitliche Geltung einer Rechtsvorschrift der Union nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 12. November 1981 - Rs. 212 - 217/80, Salumi - Slg. 1981, 2735 Rn. 8). Dabei differenziert der Gerichtshof zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften. Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, sind materiell-rechtliche Vorschriften im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Danach muss die Gesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu verlegen; dies kann ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (EuGH, Urteile vom 12. November 1981 a.a.O. Rn. 9 f. m.w.N. und vom 10. Februar 1982 - Rs. 21/81, Bout - Slg. 1982, 381 Rn. 13). 13 Auch wenn damit bei materiell-rechtlichen Vorschriften vom Grundsatz der Nicht-Rückwirkung auszugehen ist, finden vorliegend die materiell-rechtlichen Regelungen des Visakodexes ausnahmsweise Anwendung. Bei der Erteilung eines Visums geht es nicht um einen Eingriff in eine bestehende Position, sondern um die Gewährung einer zukunftsgerichteten Begünstigung. Hier kommt den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Betroffene regelmäßig mit Rechtsänderungen rechnen muss. Dies gilt auch für die Neuordnung des Systems der Schengen-Visa durch den Visakodex. Hierdurch sind mit Wirkung ab dem 5. April 2010 nicht nur das zu beachtende Verfahren und die einzuhaltenden Formvorschriften, sondern auch die materiellen Erteilungsvoraussetzungen neu und eigenständig gegenüber dem nationalen Recht geregelt worden. Damit dürfen die Mitgliedstaaten inzwischen ein Visum, das vom sachlichen Geltungsbereich des Visakodexes erfasst ist, nur noch unter Beachtung der dortigen materiell-rechtlichen Vorgaben erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Erteilung eines Visums - wie hier - noch nach altem Recht abgelehnt worden ist und der Betroffene hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat. 14 2. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin durch Zeitablauf erledigt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich der Visumantrag der Klägerin aufgrund der im Antragsformular angegebenen Reisedaten nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt § 133 BGB. 15 Der Senat ist befugt, die Auslegung des Visumantrags durch die Vorinstanz im Revisionsverfahren am Maßstab dieser im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Auslegungsregel zu überprüfen. Der Inhalt eines bei der Behörde gestellten Antrags betrifft zwar vor allem die grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehaltene und im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) unterliegende Tatsachenfeststellung. Die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nach einhelliger Auffassung vom Revisionsgericht aber - ohne Rügevorbehalt - in ihrem Rechtsanwendungsteil darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 137 Rn. 153 ff. und 168 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ist die Auslegung des Berufungsgerichts dergestalt fehlerhaft, ist das Revisionsgericht zur eigenen Auslegung befugt. 16 Die Erteilung eines Visums ist antragsgebunden (§ 81 Abs. 1 AufenthG; Art. 9 ff. VK). Dabei kann der Antragsteller bei der Beantragung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgeben, wann, wie oft und für wie lange er in den Schengen-Raum einreisen möchte. Stellt er einen Antrag, richtet sich dessen Inhalt daher in erster Linie nach seinem konkreten Begehren. Dieses ist nach § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch bei der Auslegung von Anträgen eines Bürgers gegenüber einer Behörde (Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG 6 C 91.60 - BVerwGE 16, 198 <203>). Dabei ist maßgebend, wie die Behörde den Antrag bei objektiver Würdigung verstehen musste ("objektivierter Empfängerhorizont"). 17 Weder den bei Antragstellung geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes noch dem zwischenzeitlich zu beachtenden Visakodex ist zu entnehmen, dass ein Schengen-Visum nur für einen kalendarisch bestimmten Zeitraum beantragt werden kann. Die Einschränkung, dass es nur für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum erteilt werden darf (Art. 1 Abs. 1 VK; § 6 Abs. 2 AufenthG), bezieht sich auf die Aufenthaltsdauer in Anknüpfung an den Zeitpunkt der ersten Einreise. Unerheblich ist auch, dass Anträge inzwischen frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden können (Art. 9 Abs. 1 VK) und die Gültigkeitsdauer eines Visums fünf Jahre nicht überschreiten darf (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 VK; § 6 Abs. 2 AufenthG). Dem ist lediglich zu entnehmen, dass ein Schengen-Visum nicht auf Vorrat, sondern nur im konkreten zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Reise beantragt werden kann und - insbesondere bei mehreren beabsichtigten Einreisen - maximal mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden darf. 18 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus den im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten, dass der Antragsteller bei Besuchsreisen nur ein Visum für einen bestimmten kalendarisch festgelegten Zeitraum beantragt. Mit diesen Angaben konkretisiert der Antragsteller zwar seinen Aufenthaltswunsch in zeitlicher Hinsicht. Dies erleichtert der Auslandsvertretung bei zeitnaher Erteilung des Visums die Entscheidung, ab wann und für welchen Zeitraum das Visum gültig sein soll. Kommt es bei der Erteilung zu Verzögerungen, ergibt sich allein aus dem Verstreichen der angegebenen Reisedaten indes nicht, dass sich das Begehren des Ausländers auf Erteilung eines Besuchsvisums damit erledigt. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen termingebundenen Besuchsanlass (z.B. Beerdigung, Hochzeit, Geburtstag) vor, ist der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt demnach dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf der angegebenen Reisedaten weiterhin an seinem Besuchswunsch und dessen zeitnaher Verwirklichung festhält und den Beginn der Gültigkeit des beantragten Visums auf den Zeitpunkt der Erteilung hinausgeschoben wissen möchte. 19 Diese Auslegung des Antragsbegehrens führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einem Visum ohne zeitliche Begrenzung. Das Begehren bleibt weiterhin auf die Erteilung eines Visums mit der beantragten Aufenthaltsdauer gerichtet; lediglich der gewünschte Gültigkeitsbeginn ändert sich. Der Annahme, dass das Begehren in zeitlicher Hinsicht über den im Antragsformular angegebenen Reisezeitraum hinaus fortbesteht, steht auch nicht entgegen, dass die bei Visumanträgen zu Besuchszwecken von nahen Angehörigen regelmäßig vorgelegten Verpflichtungserklärungen nicht ohne jegliche zeitliche Begrenzung rechtsverbindlich bleiben und die erforderliche Auslandskrankenversicherung in aller Regel in zeitlicher Übereinstimmung mit dem geplanten Auslandsaufenthalt abgeschlossen wird. Kommt es bei der Erteilung des Visums zu Verzögerungen, hat der Antragsteller ggf. für eine Aktualisierung seiner Angaben und der von ihm zu erbringenden Nachweise zu sorgen, da die Auslandsvertretung ein Visum nur erteilen darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt im Rahmen einer Verpflichtungsklage, bei der - wie oben dargelegt - grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist. 20 Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten praktischen Probleme stehen der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage nicht entgegen. Nach Rechtskraft eines stattgebenden Urteils ist die Beklagte verpflichtet, umgehend ein Visum mit der begehrten Gültigkeitsdauer zu erteilen. Sollten die Erteilungsvoraussetzungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein, hat sie über § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage. Der Visakodex steht der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ebenfalls nicht entgegen. Wie sich aus Art. 32 Abs. 3 VK ergibt, der allerdings erst ab dem 5. April 2011 gilt (Art. 58 Abs. 5 VK), verweist das Unionsrecht hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Ablehnung auf das innerstaatliche Recht. 21 In dieser Situation widerspräche es der Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das Visumbegehren allein wegen des Antragserfordernisses und der bei Antragstellung anzugebenden Reisedaten nach deren Ablauf als erledigt anzusehen. Dem Betroffenen würde damit eine Rechtsverfolgung mittels einer Verpflichtungsklage verwehrt, und er würde stattdessen auf die rechtsschutzschwächere Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) verwiesen, die zudem ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraussetzt. 22 3. Die Klage hat aber dennoch keinen Erfolg, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums hat und die Ablehnung nicht rechtswidrig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Auslandsvertretung nach dem Visakodex - wie bislang nach § 6 Abs. 1 AufenthG - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 23). Denn die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen weder für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK). 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.