Süden ist etwa auf Höhe des Grundstücks Neuenlander Straße 113 A (Hornbach-Grundstück) ein Abzweig vorgesehen, der unter dem Gelände des benachbarten Flughafens hindurchführt. Auf dieser Grundlage erfolgte im Jahr 1984 die Linienbestimmung. In der im Dezember 2000 beschlossenen
Süden zu führen. 8 Der Bremer Senat stimmte in seiner Sitzung vom
dem die Planauslegung vorher ortsüblich bekannt gemacht und dabei auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, sowie die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war. 10 Der Kläger erhob fristgerecht eine Reihe von Einwendungen gegen das Vorhaben. Er machte unter anderem geltend, die ihn selbst weitgehend verschonenden Nordvarianten seien aus sachwidrigen Gründen schlechter beurteilt worden. Auch bei der Südvariante böten sich andere Verkehrsführungen und ein Verzicht auf einen zweiten Knotenpunkt an. 11 Die erhobenen Einwendungen wurden in mehreren Terminen erörtert. Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und eines so genannten Runden Tisches wurden Änderungen in die Planfeststellungsunterlagen eingearbeitet. Im Wesentlichen waren dies die Verwendung offenporigen Asphalts auf Teilen der Fahrbahn, die Verbreiterung des Troges und Änderungen an den Lärmschutzwänden. 12 Am
Inbetriebnahme des
folgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher hat der Kläger, dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum N. Straße ... für das Planvorhaben teilweise in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. 22 Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolgen scheiden vielmehr aus, wenn und soweit der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). 23 B. Die Planfeststellung leidet nicht an Verfahrensfehlern. 24 1. Insbesondere sind die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten worden. 25 Die allgemein verständliche Zusammenfassung verzichtet unter Hinweis auf nicht ausgelegte Voruntersuchungen auf eine umfassende Darstellung der Raumbewertung in Kartenform und beschränkt sich auf eine mehrseitige textliche Beschreibung. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Verweis auf den landschaftspflegerischen Begleitplan für die Darstellung des Schutzguts Tiere und Pflanzen. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG verlangt eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens, die
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG Bestandteil der im Beteiligungsverfahren ausgelegten Unterlagen sein muss. Damit macht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar bestimmte inhaltliche Vorgaben, stellt dem Vorhabenträger aber frei, in welcher Form er die entsprechenden Unterlagen vorlegt. Hieran ändert auch das Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung nichts. Zum einen verlangt es nicht "für alle Schutzgüter das Vorliegen von Bestandskarten zur aktuellen Situation", zum anderen handelt es sich bei dem Merkblatt nicht um eine rechtsverbindliche Vorgabe, sondern lediglich um eine Arbeitshilfe. 26 Auch die übrigen Angriffe verfangen nicht. Der Vorwurf, die im Jahre 1994 durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie habe sich mit veralteten Linienführungen befasst, trifft zwar zu. Es wird aber verkannt, dass mit der allgemein verständlichen Zusammenfassung und dem landschaftspflegerischen Begleitplan Unterlagen zur jetzigen Vorzugstrasse erarbeitet und ausgelegt worden sind, die ihrerseits den Anforderungen der §§ 6 und 9 UVPG genügen. 27 Dass der Scoping-Termin erst
der Erstellung der Untersuchung der Hauptvarianten durchgeführt worden ist, begegnet keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht oder die Art und Weise der Durchführung nicht tangiert werden (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 26), ist die Durchführung des Scopings im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Scoping dient der Unterrichtung des Vorhabenträgers über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Es ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben, sondern findet nur statt, sofern der Vorhabenträger darum ersucht oder die zuständige Behörde es für erforderlich hält (§ 5 Satz 1 UVPG). Hieraus folgt, dass das Scoping sowohl vor als auch
Einreichung des bereits eine Alternativenabwägung enthaltenden Plans bei der Anhörungsbehörde durchgeführt werden kann. 28
G i.V.m. § 76 Abs. 3 BremVwVfG bedarf es für Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor Fertigstellung des Vorhabens keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Der Teilabschnitt 2/1 war zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht fertig gestellt, da es an dem planfestgestellten Anschluss an die Neuenlander Straße fehlte. Die auf diesen Anschluss begrenzte Planänderung war auch von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 3 BremVwVfG, so dass die genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Abgesehen davon genügte das Verfahren auch den strengeren Anforderungen einer wesentlichen Planänderung, da die Änderung des Teilabschnitts 2/1 von Anfang in das Verfahren zum Teilabschnitt 2/2 integriert war und dadurch alle Verfahrensschritte durchlaufen hat. 29 C. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an materiell-rechtlichen Fehlern, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. 30
Bauabschnitt der A 281 sei planungsrechtlich "im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplans Bremen 1983 behandelt" worden, lässt dies nicht erkennen. Ebenso wenig kann dem Hinweis, die Autobahneckverbindung A 281 mit dem Teilabschnitt 2/2 sei sowohl im Bundesverkehrswegeplan als auch im Flächennutzungsplan enthalten, entnommen werden, dass der Flächennutzungsplan nicht die planfestgestellte Südvariante, sondern die Nordvariante festsetzt. Der versteckte Hinweis auf Seite 18 der allgemein verständlichen Zusammenfassung, nur die Nordvariante 1 nutze, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, die Neuenlander Straße zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße, genügte angesichts des Schweigens des Erläuterungsberichts ebenfalls nicht, um Anstoßwirkung zu entfalten. 33 b)
GB haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans
GB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Eine entsprechende Anpassungspflicht ergab sich aus dem im Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans geltenden § 7 BBauG. Die Bindung der Fachplanung an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt - wie § 38 Satz 2 BauGB ausdrücklich klarstellt - auch für die
GB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben. Sie bedeutet, dass der öffentliche Planungsträger sich nicht in Gegensatz zum Flächennutzungsplan setzen darf. Ihn trifft im Planfeststellungsverfahren die gleiche Bindung wie die Gemeinde
GB bei Aufstellung eines Bebauungsplans; ebenso wie diese ist er aber nur an die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption der Gemeinde gebunden (Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 S. 15). 34 Diesen Regelungsgehalt des § 7 BauGB verfehlt der Planfeststellungsbeschluss mit seiner Formulierung, eine Änderung des Flächennutzungsplans sei vor Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich gewesen, weil der Planfeststellungsbeschluss "eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens darstellt" (Planfeststellungsbeschluss S. 96). Die Formulierung lässt schon Zweifel daran aufkommen, ob die Planfeststellungsbehörde die unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung
GB aus dem Abwägungsgebot erwachsende und in § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB betonte Verpflichtung des Fachplanungsträgers, die Belange des Städtebaus zu berücksichtigen, d.h. entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einzustellen (stRspr; vgl. Urteil vom
träglich widersprochen (dd). 36 aa) Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegebene Anpassungspflicht ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") der einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen (Beschlüsse vom 20. Juli 1990 a.a.O. und vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 4 N 4.84 - BVerwGE 70, 171 <177>). Der nicht widersprechende Fachplanungsträger hat seine Planung daher - aufgrund der inhaltlichen Bindung, die sich für Bebauungspläne
GB ergibt - so zu gestalten, dass sie als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Urteile vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 <74 f.> und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14 S. 4 f.). 37
diesen Maßstäben kann die planfestgestellte Linienführung der Trasse nicht mehr als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan für den Teilabschnitt 2/2 festgelegten Grundkonzeption der Gemeinde angesehen werden. Der Flächennutzungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sieht in seiner aktuellen Fassung, die in ihren zeichnerischen Darstellungen im Bereich des Teilabschnitts 2/2 seit 1983 unverändert geblieben ist, den Verlauf der Autobahn auf der Trasse der Neuenlander Straße sowie die Anbindung der A 281 an eine neu zu schaffende Süd-Verbindung zur A 1/AS Brinkum in Höhe des jetzigen Hornbach-Grundstücks (Neuenlander Straße 113 A) vor. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 1983 wird als wesentliches neues Element des damaligen Verkehrskonzepts eine "Tunnelführung im Zuge der Neuenlander Straße" erwähnt. Der Planfeststellungsbeschluss verschiebt die Trasse über nahezu die gesamte Länge des Teilabschnitts 2/2 um bis zu 200 m
Süden in die dort im Flächennutzungsplan ausgewiesene gewerbliche Baufläche hinein. Darüber hinaus wird die Südanbindung der Trasse zur A 1 gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan um mehrere hundert Meter
Osten um das Gelände des Flughafens herum bis zum Ende des Planungsabschnitts an der Kattenturmer Heerstraße verschoben. Diese erheblichen Änderungen sind angesichts der Eindeutigkeit der Darstellung des Trassenverlaufs im Flächennutzungsplan nicht durch den Übergang in eine stärker verdeutlichende Planungsstufe erklärbar. Sie lassen zudem die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in diesem Bereich nicht unangetastet. Diese besteht insbesondere darin, die vorhandene trennende Wirkung der Neuenlander Straße für Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufzugreifen und gleichzeitig die nördlich der Straße gelegenen Kleingarten- und Wohngebiete durch die Führung der Autobahn in Tunnellage vor zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Zum anderen sah die Konzeption des Flächennutzungsplans vor, den Verkehr in südlicher Richtung zur A 1 nicht über das städtische Straßennetz, sondern durch eine neu zu schaffende Anschlussstelle unter dem Flughafen zu führen. 38
Verf) bilden die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates. Die Freie Hansestadt Bremen stellt einen aus diesen beiden Gemeinden gebildeten Gemeindeverband höherer Ordnung dar. Den Gemeinden steht gemäß Art. 144 Satz 2 BremVerf das Recht der Selbstverwaltung und damit auch die kommunale Planungshoheit zu, die insbesondere das Recht der Bauleitplanung umfasst. Beschlussorgan der Stadtgemeinde Bremen ist insoweit gemäß Art. 148 Abs. 1 BremVerf die Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen, die aus den von den stadtbremischen Wählern bei der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern besteht. Träger der Fachplanung beim Autobahnbau ist dagegen nicht die Gemeinde, sondern gemäß Art. 90 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 FStrG die Straßenbauverwaltung des Landes - hier der beklagten Freien Hansestadt Bremen - im Auftrag des Bundes. 40 Unabhängig hiervon ist die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB auch deswegen nicht gegenstandslos, weil sie nicht nur die Planungshoheit als subjektive Rechtsposition der Gemeinde schützt, sondern auch die gesamtplanerische Steuerungskraft des Flächennutzungsplans als objektiven öffentlichen Belang. Das ist für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und aus ihm zu entwickelnden Bebauungsplänen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Gesetzgeberisches Ziel der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zu einer derart zweistufigen Planung ist es, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das gesamte Gemeindegebiet zu steuern. Diesem Anliegen dienen alle das Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan regelnden Vorschriften. Ohne Änderung des Flächennutzungsplans als der übergeordneten Gesamtplanung für das Gemeindegebiet darf die Gemeinde nicht im Wege der Bauleitplanung für Teilbereiche des Gemeindegebietes neue Planungskonzepte entwickeln. Der Umstand, dass die Gemeinde die Planungshoheit sowohl für die das gesamte Gemeindegebiet erfassende Flächennutzungsplanung als auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen besitzt, ist auf diese Bindung ohne Einfluss. Nichts anderes kann im Verhältnis von Flächennutzungsplan und Fachplanung gelten. Auch insoweit dient die Bindung an den Flächennutzungsplan dem objektiven Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ließe die Gemeinde auch dann zur Adressatin der Anpassungspflicht werden, wenn sie selbst Trägerin der Fachplanung wäre. 41 dd) Die Bindung an die Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht wegen einer eine abweichende Planung erforderlich machenden Veränderung der Sachlage und eines darüber mit der Gemeinde erzielten Einvernehmens oder eines
träglich durch den öffentlichen Planungsträger eingelegten Widerspruchs gemäß § 7 Satz 3 und 4 BauGB entfallen. 42
einem kostengünstigeren Anschluss der Trasse an das Trogbauwerk stellt eine solche nicht dar. Sie war nicht Ursache für die geänderte Linienführung, sondern Folge der von der Beklagten aufgrund der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2003/2004 getroffenen und von der Beklagten dem Bund -
ihrer eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung - "abgerungenen" Entscheidung für die von der Neuenlander Straße abrückende Südvariante. In informellen Planungen zum Ausdruck gebrachte abweichende Planungsvorstellungen und -ziele der Verwaltung der Beklagten stellen ebenfalls keine Veränderung der Sachlage dar. Wie schon der Wortlaut des § 7 Satz 3 BauGB belegt, sind mit einer derartigen Veränderung von der Planung des öffentlichen Planungsträgers zu unterscheidende tatsächliche Umstände gemeint; diese können deshalb nicht in veränderten planerischen Vorstellungen gesehen werden. Es muss sich vielmehr um eine Veränderung der für die Ausgestaltung der Fachplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse handeln, die eine Abweichung von dem Planungskonzept des Flächennutzungsplans notwendig macht. Dass sich unabhängig von dem Verlangen des Bundes
einem kostengünstigeren Anschluss der Trasse oder den erwähnten informellen planerischen Vorstellungen planungserhebliche tatsächliche Gegebenheiten geändert haben, wird in dem Planfeststellungsbeschluss nicht dargelegt und lässt sich den vorgelegten Planungsunterlagen nicht entnehmen. 43
außen erkennbar dokumentieren (vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. 1, Stand September 2010, § 7 Rn. 19; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 1, Stand September 2010, § 7 Rn. 110 und 156a). Das ergibt sich aus Folgendem: 46 Die Aufstellung von Bauleitplänen ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB; die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte regelt das Landesrecht (Beschluss vom
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen festlegt. Die in § 5 Abs. 1 BauGB selbst enthaltene Programmierungsfunktion soll durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Sinne einer Determinierung den Inhalt der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans steuern (Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 <376>). Welches Gewicht das Gesetz der im Flächennutzungsplan enthaltenen gesamträumlichen Entwicklungskonzeption beimisst, ergibt sich auch daraus, dass die Gemeinde nur unter den in § 8 Abs. 3 und 4 BauGB geregelten Voraussetzungen ein Parallelverfahren durchführen oder sich für einen vorgezogenen Bebauungsplan entscheiden darf, der Flächennutzungsplan demselben öffentlichen Entscheidungsverfahren unterworfen wird wie der rechtsverbindliche Bebauungsplan (§§ 2 ff. BauGB) und die
außen gerichtete Wirksamkeit des Flächennutzungsplans die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung voraussetzt (§ 6 Abs. 5 BauGB). Insbesondere der Funktion, jedermann über den Stand der von der Gemeinde beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung Auskunft zu geben (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 a.a.O.), wird ein Flächennutzungsplan nur gerecht, wenn sich der Bürger darauf verlassen kann, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan einer geänderten Planungskonzeption anpasst. 48
träglichen Widerspruch
GB entfallen. Der Vorhabenträger hat einen solchen Widerspruch schon gar nicht erklärt. Ob die weitere in Satz 5 aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen
träglichen Widerspruch vorliegt, dass die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unerheblich überwiegen, bedarf daher keiner Prüfung. 50 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger die Berufung auf den Verstoß gegen § 7 Satz 1 BauGB nicht deswegen versagt, weil diese Norm nur die gemeindliche Planungshoheit schützen soll. Mit seiner sowohl die subjektive Rechtsposition der Gemeinde als auch die geordnete städtebauliche Entwicklung umfassenden doppelten Schutzrichtung schützt das Anpassungsgebot neben der Planungshoheit der Gemeinde das Gemeinwohl. Der Kläger muss aber als Eigentumsbetroffener nur eine dem Gemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Grundstücks hinnehmen. 51 2. Der Verstoß gegen das Anpassungsverbot des § 7 Satz 1 BauGB infiziert materiell-rechtlich auch die dem Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) unterliegende Variantenprüfung und führt zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung für die Südvariante. 52
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Planfeststellungsbehörde bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils
dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. 53 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom
teile ein Abrücken der Trasse von der Neuenlander Straße und ihre Führung zwischen dem AIRBUS-Gelände und dem Gewerbegebiet Neuenlander Straße vorgeschlagen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der Beklagten Prof. Dr. R. hierzu ergänzt, diese "Masterplan"-Empfehlung sei ressortübergreifend abgestimmt worden. 56 Damit hat die Beklagte informellen Planungsüberlegungen, die sich in einem so genannten Masterplan verdichtet haben, den Vorrang gegenüber dem durch den Flächennutzungsplan aufgestellten gesamträumlichen Entwicklungskonzept eingeräumt. Diese Vorgehensweise übersieht, dass "Masterplan" der Gemeinde ihr Flächennutzungsplan sein muss, der nicht nur die Gemeinde bei der weiteren städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets, sondern auch den nicht widersprechenden Träger der überörtlichen Planung bindet. Hätte die Planfeststellungsbehörde die Verbindlichkeit des Flächennutzungsplans erkannt, hätte sie sowohl die Mittelvariante als auch die als Vorzugsvariante ausgewählte Südvariante bereits bei einer Grobanalyse wegen der mit diesen Varianten unvereinbaren Trassenfestlegung im Flächennutzungsplan ausscheiden müssen. 57 3. Der Planfeststellungsbeschluss weist darüber hinaus weitere Abwägungsfehler im Zusammenhang mit dem
Erstellung der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 veränderten Anschluss der Südvariante an das Trogbauwerk in der Neuenlander Straße und der
träglich veränderten Anschlussoption für den 5. Bauabschnitt durch die angestrebte Untertunnelung des Flughafengeländes und den Bau der Anschlussstelle in Höhe des Hornbach-Grundstücks auf. 58 Die bei dem Vergleich von Planungsalternativen gefundenen Ergebnisse stehen stets unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse. Ergeben sich im Lauf eines Planfeststellungsverfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die Trassenauswahl wesentliche neue Entwicklungen, muss die Planfeststellungsbehörde dem Rechnung tragen und die bisher getroffenen Entscheidungen überprüfen. Kommt eine zunächst ausgeschiedene Planungsalternative in einem späteren Verfahrensstadium erneut und ernsthaft in Betracht, so hat die Behörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihr objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Das kann im Einzelfall die Verpflichtung zur
ermittlung abwägungserheblicher Tatsachen auslösen (vgl. auch Beschluss vom
der "Null-Variante", also danach, ob auf das Vorhaben verzichtet werden kann, nicht auszusparen (zur Prüfung der Null-Variante vgl. Urteil vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 S. 240). Die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Der Bedarfsplan ist als grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau. Er belässt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - den
folgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume. Das bedeutet, dass es der Gesetzgeber sogar als möglich hinnimmt, dass sich die im Bedarfsplan vorgesehene Trasse im Planfeststellungsverfahren nicht als abwägungsgerecht durchsetzt (Urteil vom
Erstellung der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 auf Wunsch des Bundes veränderten Anschluss der Südvariante an das vorhandene Trogbauwerk reicht die geplante Trasse der A 281 dichter an die nördlich der Neuenlander Straße befindliche Wohnbebauung im Ortsteil Huckelriede heran und wird in diesem Bereich nicht mehr - wie in der Verkehrsuntersuchung noch vorgesehen und als Ergebnis des Trassenvergleichs vorgeschlagen - in Tieflage geführt, sondern steigt um ca. 2,50 m über die Nullebene an, um dann kurz vor dem vorhandenen Trogbauwerk an die Neuenlander Straße angeschlossen zu werden. Dass eine derart veränderte Trassenführung zu Änderungen in den Lärmbetroffenheiten der Bewohner des Wohngebietes Huckelriede führt, hat der Fachgutachter der Beklagten Dr. H. in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Hochlage einer Lärmquelle sei im Fernbereich schalltechnisch immer schlechter als eine tiefere Lage; etwas anderes gelte nur für den unmittelbaren Nahbereich. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde auf eine vergleichende schalltechnische Untersuchung der ursprünglich geplanten und der geänderten Südvariante verzichtet. 61 Die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte "Ergänzung zu den Konzeptionellen Untersuchungen zur Führung der A 281 BA 2/2" vom April 2007 geht zwar davon aus, dass durch den bei der modifizierten Südvariante direkt an der Neuenlander Straße vorgesehenen aktiven Lärmschutz sowohl der von der A 281 als auch der von der Neuenlander Straße ausgehende Lärm abgeschirmt und es dadurch zu einer Verminderung der Lärmproblematik für das nördlich gelegene Wohngebiet kommt. Eine schalltechnische Untersuchung, die diese Aussage stützt, findet sich in den planfestgestellten Unterlagen jedoch nicht. Die Annahme in der Untersuchung 2007 ist auch nicht ohne Weiteres mit den der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 als Anlage 2 beigefügten Rasterlärmkarten vereinbar. Diese weisen für die untersuchten Nordvarianten in dem hier interessierenden Teilabschnitt trotz der an der Neuenlander Straße vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmschutzwände erkennbar höhere Lärmbelastungen auf als die Südvariante in ihrer ursprünglich vorgesehenen Form. 62 b) Die Verkehrsuntersuchung zu den Hauptvarianten aus dem Jahre 2003/2004 ging ebenso wie die ergänzende Untersuchung 2007 über die Verkehrsqualität an den Knotenpunkten bei allen geprüften Varianten von einer auf Dauer angelegten Umfahrung des Flughafengeländes und einem Anschluss des Teilabschnitts 2/2 an den 5. Bauabschnitt östlich des Flughafens aus. 63 Demgegenüber wird im Planfeststellungsbeschluss hervorgehoben, dass als Ergebnis der politischen Beratungen und beeinflusst durch die Beratungen des Runden Tisches der Bremische Senat beschlossen habe, die Trasse des 5. Bauabschnitts in anwohnersensiblen Bereichen unterirdisch zu führen (Planfeststellungsbeschluss S. 21). Der Vorhabenträger habe
vollziehbar dargelegt, dass mit dem Bau des Teilabschnitts 2/2 keine Zwangspunkte gesetzt würden und alle in Betracht kommenden Verknüpfungen, z.B. auch eine Führung unter dem Flughafengelände hindurch, möglich blieben (Planfeststellungsbeschluss S. 99);
Fertigstellung des 5. Bauabschnitts sei eine Verbindung des Teilabschnitts 2/2 mit der Kattenturmer Heerstraße verkehrlich nicht mehr zwingend notwendig und daher sei in Gesprächen mit dem Bund erreicht worden, dass die Querspange nur für eine Übergangszeit gebaut und
Inbetriebnahme des
den Ausführungen der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine politische Zusage für eine zügige Realisierung des
vollziehbar begründet. Es fehlt schon an einer auch nur überschlägigen Ermittlung des Flächenverbrauchs der beiden in Betracht kommenden Lösungen und an einer Gegenüberstellung der konkreten Eigentumsbetroffenheiten. Der Planfeststellungsbeschluss lässt offen, warum die Erweiterung des Kreuzungsbereichs Neuenlander Straße/Kattenturmer Heerstraße den "Ankauf der dort stehenden Immobilien bedingen würde" (Planfeststellungsbeschluss S. 98). Es wird nicht erläutert, ob der Ankauf der Grundstücke Neuenlander Straße 143 - 167 deswegen als notwendig angesehen wird, weil eine Aufweitung des Knotens einen Abriss der Gebäude erforderlich macht, oder deswegen, weil die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen so schwer zu Buche schlagen, dass eine weitere (Wohn-)Nutzung der Grundstücke unzumutbar erscheint (zur Unbewohnbarkeit durch Lärm vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.). 71
der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Folie 31 überreichten zeichnerischen Darstellung einer Knotenaufweitung durch eine zusätzliche Rechtsabbiegerspur müssten bei einem Ausbau der Kreuzung nicht alle im Kreuzungsbereich befindlichen Gebäude in Anspruch genommen werden, sondern allenfalls die Häuser Neuenlander Straße 147, 149 und 151. Bei den übrigen Häusern würden die Fahrbahn sowie der Rad- und Gehweg lediglich dichter an die straßenseitigen Fassaden heranrücken. Für das am weitesten westlich von der Kreuzung gelegene Gebäude Neuenlander Straße 143 würde sich durch die zusätzliche Fahrspur sogar überhaupt nichts ändern, da die Verschwenkung erst östlich dieses Grundstücks begänne. Das lässt den Schluss zu, die Beklagte habe zumindest für vier der Gebäude als Grund für die Notwendigkeit des Ankaufs die zu erwartenden zusätzlichen Immissionsbelastungen angesehen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weist in dieselbe Richtung. 72 Berechnungen über die bei einem Ausbau des Knotens im Planfall zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastungen fehlen allerdings. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnungen über die Änderungen der Lärmbelastungen durch einen Ausbau des Knotenpunktes sind ohne hinreichende Aussagekraft. Sie enthalten keine Hinweise zur verwendeten Methodik und keine Aussagen über die zu erwartende Gesamtbelastung. Selbst bei einer erheblichen Zunahme des Verkehrs auf der Neuenlander Straße und der Kattenturmer Heerstraße infolge eines - unterstellten - Verzichts auf die Querspange kann ohne zusätzliche schalltechnische Berechnungen von einer zur Unbewohnbarkeit führenden Steigerung des Lärms nicht ausgegangen werden. Dies folgt aus den für den Prognosenullfall - kein Ausbau des Teilabschnitts 2/2 und Abwicklung des gesamten Verkehrs über den Knotenpunkt - errechneten Gesamtimmissionsbelastungen für die Häuser Neuenlander Straße 143 - 163 durch Straßenverkehrslärm. Sie werden im Planfeststellungsbeschluss mit 55,5 - 59 dB(A) tags und 48 - 51,5 dB(A)
ts angegeben (Planfeststellungsbeschluss S. 59) und liegen damit deutlich unter den Grenzwerten für Mischgebiete und weit entfernt von einer den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht mehr gerecht werdenden Lärmbelastung. 73 Abgesehen davon darf die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung eines Grundstücks unzumutbar wird, nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden, sondern erfordert eine wertende Betrachtung des Einzelfalles (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <122>). Hätte die Beklagte eine solche angestellt, hätte sie zum einen die lagebedingten Vorbelastungen, aber auch die Möglichkeit, durch passive Schutzmaßnahmen die Immissionsbelastung der Gebäude an der Neuenlander Straße wesentlich zu mindern, beachten müssen. Letzteres gilt umso mehr, als
ihren eigenen Planungsvorstellungen die Querspange nicht auf Dauer angelegt ist, sondern im Zusammenhang mit der Realisierung des 5. Bauabschnitts jedenfalls teilweise zurückgebaut werden soll. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Dauer dieser Übergangslösung sei völlig ungewiss.
den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung maßgeblichen Ausführungen der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss kann "umgehend" mit den Planungen für den 5. Bauabschnitt begonnen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 99). Eine
trägliche erhebliche Änderung dieser Sachlage hat die Beklagte nicht behauptet, sondern nur in allgemeiner Form auf die Unsicherheit der Abschätzung der Dauer von Planungsverfahren hingewiesen. 74 Nicht frei von Abwägungsmängeln ist schließlich die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke hätten deutlich gemacht, sie seien nicht bereit, zu den bewerteten Grundstückspreisen zu verkaufen. Diese Formulierung lässt erkennen, dass sich die Beklagte an den durch die vorgenommene Grundstücksbewertung vorgegebenen Kostenrahmen strikt gebunden sah, ohne den Grunderwerbskosten die bei einem nur temporären Bau und anschließendem Rückbau der Querspange entstehenden erheblich höheren Kostenbelastungen für die öffentliche Hand gegenüberzustellen. 75
den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowohl für das Wohnhaus als auch das Niedersachsenhaus und die Außenwohnbereiche eingehalten. Angesichts dessen ist die Annahme einer die Grenze der Gesundheitsgefahr erreichenden Gesamtbelastung nicht naheliegend und bestand daher für die Planfeststellungsbehörde kein Anlass für eine summierende Betrachtung der Lärmproblematik. Dies wird durch die in der mündlichen Verhandlung von dem Fachgutachter der Beklagten Dr. H. erstellte überschlägige Lärmberechnung für den Kläger zu 3 im Parallelverfahren BVerwG 9 A 13.09 bestätigt. Danach treten auch bei diesem Kläger, dessen Grundstück deutlich stärker durch das Vorhaben mit Lärm belastet wird und dem wegen Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung passiver Lärmschutz gewährt wird, bei einer Summenbetrachtung keine Lärmwerte im verfassungsrechtlich kritischen Bereich auf. 76 D. Die Fehler, die der Beklagten unterlaufen sind, sind zwar erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG, weil sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis Einfluss genommen haben; sie nötigen aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Planungsentscheidung. Es kann damit sein Bewenden haben, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. 77
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.