m treuen Dienen durch Schlechterfüllung; Einstellung des Strafverfahrens; Auslegung der Anschuldigungsschrift 1. Die Pflicht
m treuen Dienen (§ 7 SG) kann auch durch Schlechterfüllung verletzt werden, sodass die schuldhaft falsche Beratung eines für die Entscheidung nach Außen verantwortlichen Vorgesetzten jedenfalls dann disziplinarisch bedeutsam werden kann, wenn der Soldat in die Entscheidungsfindung institutionell eingebunden ist. 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO begründet als solche keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (
PO: Urteil vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 -). Der Soldat war vom Truppendienstgericht
einer Disziplinarbuße verurteilt worden, die in gleichen monatlichen Raten vollstreckt werden sollte.
grunde lag dem
m einen die anschuldigungsgemäße Feststellung, seinen Vorgesetzten schuldhaft falsch beraten und ihn dadurch veranlasst
haben, die rechtswidrige Nutzung eines Dienst-LKW
genehmigen;
m anderen lag dem die Feststellung
grunde, der Soldat selbst habe einem anderen Soldaten die Nutzung eines Dienst-LKW
privaten Zwecken genehmigt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft führte
dessen Aufhebung und
r Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten. ... 16 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Erfolg. Die Dienstbezüge des Soldaten sind
kürzen, § 58 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 WDO. 17 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (1.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen
treffen (2.), diese rechtlich
würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen
ziehen (3.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme
befinden (4.). 18 1. Hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigten Fehlverhaltens bedarf der Anschuldigungssatz der Auslegung, weil dem Soldaten vorgehalten wird, bei seinem Vorgesetzten nicht nur einen rechtswidrigen Fahrbefehl erwirkt, sondern bei diesem Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs zerstreut
haben. Dies wirft die Frage auf, ob der Vorwurf sich darauf beschränkt, den Vorgesetzten in manipulativer - möglicherweise durch eigene Interessen geleiteten - Weise bei dessen Entscheidungsfindung aktiv beeinflusst
haben oder darüber hinaus auch den Vorwurf einer schlichten Falschberatung einschließt. Für den Senat hat in letzter Zeit bereits mehrfach Anlass bestanden, nachdrücklich auf die rechtlich herausragende Bedeutung einer hinreichend konkreten Anschuldigungsschrift hinzuweisen (vgl. Urteile vom
m Gegenstand der Urteilsfindung gemäß § 123 Satz 3 WDO i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden dürfen, die in der Anschuldigungsschrift dem Soldaten als Dienstvergehen
r Last gelegt werden. Bei Zweifeln über Gegenstand und Umfang des dem Soldaten durch die Anschuldigungsschrift
r Last gelegten Fehlverhaltens ist die Anschuldigungsschrift auszulegen, um ihren exakten Regelungsinhalt
ermitteln. Dabei sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die abgegebene Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise
verstehen ist. Verbleiben insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass es an einer hinreichenden Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO fehlt (BVerwG, Urteil vom
haben. 19 2. Die im Rahmen dieser Anschuldigung vorgenommene Beweisaufnahme hat ergeben: 20
r Überzeugung des Senats fest. Die erstinstanzliche Freistellung des Soldaten kann deshalb keinen Bestand haben. 22 Der Soldat hat den Zeugen Oberstleutnant ... objektiv falsch beraten. Gemäß Ziffer 301 der - erst durch Anweisung vom 26. Februar 2008 außer Kraft gesetzten - ZDv 43/2 sind Dienstfahrzeuge grundsätzlich nur
dienstlichen Zwecken einzusetzen. Für Ausnahmen verweist die Vorschrift auf die Nummern 401 bis
dem hilfebedürftigen Personenkreis gehören, war daher offensichtlich nicht genehmigungsfähig. 23 Der Soldat hätte dies auch durch einen Blick in das VMBl erkennen können. Zwar ist nicht nachzuweisen, dass er dies vorsätzlich unterlassen hat; er hat dies jedoch
mindest fahrlässig unterlassen. Fahrlässig handelt ein Soldat, wenn ihm bei Beachtung der ihm (objektiv) nach seiner Dienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und
vermeiden (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 - BVerwGE 120, 166 <174>). Dass der Soldat in der Lage gewesen wäre, sich das Ministerialblatt
besorgen und nach Lektüre des Erlasses die Rechtswidrigkeit einer Genehmigung
erkennen, steht für den Senat fest. 24 c) Der Soldat hat ebenso das unter Anschuldigungspunkt 2 angeschuldigte Fehlverhalten gezeigt. 25 Auf der Grundlage der bereits
Anschuldigungspunkt 1 (2. Variante) beschriebenen Rechtslage war der Einsatz des Dienst-Lkw
m Zwecke des privaten Umzugs des Zeugen Oberfeldwebels ... objektiv nicht genehmigungsfähig. 26
r Überzeugung des Gerichts steht dabei fest, dass der Soldat jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder
mindest billigend in Kauf nimmt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor.
r Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <20 f.> Rn. 75). 27 Nach Maßgabe dessen hat der Soldat jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt. Ausweislich seiner durch Verlesen
m Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Aussagen vor dem Truppendienstgericht ist es ihm "egal" gewesen, was der Zeuge Oberfeldwebel ... mit dem LKW habe machen wollen. Darüber hinaus hat er erklärt, wegen der Genehmigung durch den Zeugen Oberstleutnant ... sei die Sache für ihn "damit ... ok" gewesen, ansonsten hätte er "natürlich ... das Anliegen des Oberfeldwebels ... abgelehnt, wenn (er)
vor einen Anruf darüber von Oberstleutnant ... erhalten hätte". Hinzu tritt, dass der Soldat schon im Hinblick auf die im Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen, zeitlich vorangehenden Umstände für die Problematik bereits hinreichend sensibilisiert war. 28 Den Vorsatz unberührt lässt dabei der Einwand des Soldaten, nichts davon gewusst
haben, dass das Dienstfahrzeug
Umzugszwecken genutzt werden sollte. Allein die Kenntnis, dass der Dienst-Lkw dem Zeugen Oberfeldwebel ...
privaten Zwecken
r Verfügung gestellt werden sollte, reicht für die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns aus. Der objektive Tatbestand des Dienstvergehens ist bereits dann verwirklicht, wenn dienstliches Material
privaten Zwecken genutzt wird. Da das den Vorsatztatbestand konstituierende Wissen (und Wollen) der objektiven Tatbestandsverwirklichung nicht weiter
reichen braucht als der objektive Tatbestand, bedarf es nicht
sätzlich der Kenntnis von der konkreten privaten Nutzung. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, kann sich die vom Soldaten behauptete Unkenntnis von der konkreten Nutzungsart für ihn somit auch nicht mildernd auswirken. 29 Ebenfalls anders als vom Truppendienstgericht angenommen, lag dem Verhalten des Soldaten auch keine vorsätzliche und kriminelle Täuschung des Inhalts
grunde, dass die Nutzung des Dienst-Lkw bereits (durch den Zeugen Oberstleutnant ...) genehmigt sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Täuschung als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (entsprechend § 16 StGB) oder aber als Verbotsirrtum (entsprechend § 17 StGB)
behandeln wäre, der nur bei Unvermeidbarkeit die Schuld gänzlich entfallen ließe, bei Vermeidbarkeit hingegen lediglich
einer Sanktionsmilderung (entsprechend § 49 Abs. 1 StGB) führen würde. 30 Dass der Zeuge Oberstleutnant ... eine Genehmigung tatsächlich nicht erteilt hat, ist unstreitig. In der Berufungshauptverhandlung haben sich auch keine abweichenden Anhaltspunkte dafür ergeben. Die Beweisaufnahme hat
dem ergeben, dass der Soldat nicht getäuscht worden ist. Dies steht nach den Aussagen des Zeugen Oberfeldwebel ..., des Zeugen Oberstleutnant ... in der Berufungshauptverhandlung sowie nach der durch Verlesen eingeführten Aussage des Stabsgefreiten ... fest. Oberfeldwebel ... hat bestritten, behauptet
haben, die Nutzung des Dienstfahrzeugs sei bereits durch den Zeugen Oberstleutnant ... genehmigt worden. Mag der Aussage des Zeugen Oberfeldwebel ... wegen des gegen ihn noch anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine durchschlagende Bedeutung beizumessen sein, so gilt dies nicht in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Oberstleutnant ... . Ihr ist
entnehmen, dass sich der Soldat in einem nur wenige Tage später mit ihm geführten Gespräch nicht darauf berufen hat, den Fahrauftrag in der Annahme einer bereits erteilten Genehmigung unterschrieben
haben. Hinzu tritt schließlich, dass auch der Stabsgefreite ... anlässlich seiner Vernehmung am
treuem Dienen (§ 7 SG) vor. 33 Diese Pflicht kann nicht nur durch Nicht-, sondern ebenso durch Schlechterfüllung verletzt werden. Der Soldat ist verpflichtet, den Dienst auch dort nach besten Kräften
erfüllen, wo kein Befehl das Verhalten regelt. Demzufolge kann auch ein Dienst "nach Vorschrift" einen schuldhaften Verstoß gegen § 7 SG begründen (vgl. Urteile vom
beraten und nicht
einer rechtswidrigen Entscheidung
veranlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Soldat verpflichtet, schwerwiegende Bedenken oder Bedenken gegen die Klarheit oder den Inhalt des Befehls geltend
machen (Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - juris Rn. 11; vgl. auch Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O. § 11 Rn. 7 ff.). Dies gilt erst Recht für die Mitwirkung des Soldaten im Vorfeld der Befehlsgebung und jedenfalls dann, wenn er - wie vorliegend als Materialbewirtschaftungsfeldwebel und alleiniger S4-Unteroffizier - in die Entscheidungsfindung institutionell eingebunden ist. Auch in diesem mitwirkenden Bereich ist vom Soldaten eine gewissenhafte Diensterfüllung
erwarten. Soweit für den Pflichtenkreis der Beamten der Grundsatz gilt, dass fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweisen nicht ohne weiteres einen disziplinarisch
ahndenden Verstoß gegen Dienstpflichten darstellen, sondern nur dann, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld (z.B. Widersetzlichkeit, d.h. Vorsatz, oder bewusste Gleichgültigkeit gegenüber den dienstlichen Anforderungen) vorliegt (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 2010, Rn 122; vgl. auch Dau, WDO, 5. Auflage 2009, Vorbem.
Rn 21), ist dieser Grundsatz auf das Dienstverhältnis der Soldaten angesichts ihrer besonderen Pflichtenbindungen nicht übertragbar. 34 Darüber hinaus hat der Soldat durch sein Verhalten auch seine Pflicht
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst fahrlässig verletzt, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Diese Vorschrift findet im Falle des gleichzeitigen Verstoßes gegen andere Dienstpflichten zwar nur dann Anwendung, wenn das Verhalten nicht nur der anderen Pflichtverletzung wegen ansehensschädigend wirkt. Dem festgestellten Verhalten muss vielmehr unabhängig von dem anderweitigen Pflichtenverstoß bereits die Eignung
r Ansehens- oder Vertrauensschädigung innewohnen. Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten aber schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und
verlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dazu ist das Verhalten des Soldaten geeignet. 35 b) Soweit es den Anschuldigungspunkt 2 betrifft, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht
treuem Dienen vor, § 7 SG.
dieser Pflicht des Soldaten gehört namentlich, in loyaler Weise alles Erforderliche
veranlassen und
unternehmen, damit Personal und Material der Bundeswehr nur
dienstlichen Zwecken in Anspruch genommen werden. Denn die Bundeswehr kann den ihr erteilten Aufgabenzuweisungen nur dann entsprechen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzfähig sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die Erteilung eines Befehls, der den Einsatz von Personal und Material der Bundeswehr
nichtdienstlichen Zwecken bewirkt oder fördert, ist damit unvereinbar. Insoweit geht der Anwendungsbereich des § 7 SG über denjenigen des § 10 Abs. 4 SG, der spezifische rechtliche Grenzen der Befehlsgebung normiert, hinaus. Dass das Fahrzeug, für das der Soldat den Fahrauftrag erteilte, nicht
m Einsatz kam, ändert an einer Gefährdung des Schutzgutes nichts (vgl. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - m.w.N.) 36 Darüber hinaus hat der Soldat mit dem unter Anschuldigungspunkt 2 beschriebenen Verhalten vorsätzlich gegen die nach § 11 Abs. 1 und 2 SG bestehende Verpflichtung verstoßen, seinen Vorgesetzten
gehorchen. Die ZDv 43/2 Nr. 301 stellt einen generellen Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SG dar, der gewissenhaft auszuführen ist (Urteil vom
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst vorsätzlich verletzt, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Der Soldat hat die Gefahr einer Vermögensschädigung der Bundeswehr begründet und damit Zweifel an seiner Redlichkeit und
verlässigkeit geweckt sowie seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage gestellt. 38 4. Die vom Truppendienstgericht gegen den Soldat nach § 58 Abs. 6 WDO verhängte Disziplinarbuße wird als einfache Disziplinarmaßnahme (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 24 WDO) dem Unrechtsgehalt des Dienstvergehens nicht gerecht. Dabei kann dahingestellt bleiben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Truppendienstgericht die Disziplinarbuße trotz geordneter finanzieller Verhältnisse des Soldaten nur ratenweise verhängt hat. 39 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein
lässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei der Bestimmung der Art und des Maßes der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten
berücksichtigen. 40 a) Eigenart und Schwere des vom Senat festgestellten Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt namentlich der festgestellte Verstoß des Soldaten gegen die Verpflichtung, Material der Bundeswehr nur
dienstlichen Zwecken in Anspruch nehmen
lassen, damit es jederzeit präsent ist, schwer. Die Pflicht
m treuen Dienen ist gerade bei dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang mit Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und
verlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat diese zentrale dienstliche Pflicht nicht, erschüttert er das Vertrauensverhältnis
seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet schwerste Zweifel an seiner
verlässigkeit und persönlichen Integrität. Ein solches Fehlverhalten bedarf einer nachdrücklichen Disziplinarmaßnahme,
mal mit ihm vorliegend auch ein Verstoß gegen die Gehorsampflicht einher ging. Erschwerend kommt die Verantwortung des Soldaten als Portepeeunteroffizier hinzu. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt und je mehr Verantwortung ihm dadurch übertragen wird, um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine
verlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen und um so schwerer wiegt folglich ein Dienstvergehen. Dass das sachgleiche Strafverfahren nach § 153 StGB eingestellt worden ist, begründet keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (vgl.
PO: Urteil vom
überhaupt keiner Schädigung, sondern lediglich
einer Vermögensgefährdung, weil die Nutzung eines anderen Dienstfahrzeugs dem Soldaten nicht
rechenbar ist. Das Fehlverhalten hatte auch keine Auswirkungen auf die Personalplanung. 42 c) Die Beweggründe des Soldaten waren auch nicht eigennützig, sondern von einer - wenn auch falsch verstandenen - Hilfsbereitschaft getragen. Soweit die Behauptung im Raume stand, der Soldat habe ausweislich des von ihm nicht unterschriebenen Vernehmungsprotokolls erklärt, mit dem Musikverein verbunden gewesen
sein, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. 43 d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er ein Fehlverhalten zwar vorsätzlich (Anschuldigungspunkt 2), ein anderes jedoch nur fahrlässig (Anschuldigungspunkt 1, 2. Variante) und ein
sätzlich angeschuldigtes Verhalten (Anschuldigungspunkt 1, 1. Variante) überhaupt nicht begangen hat. Tatmilderungsgründe sind allerdings nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 44 e) Im Hinblick auf die
messungskriterien Persönlichkeit und bisherige Führung ist festzustellen, dass die dienstlichen Leistungen des Soldaten beträchtlich nachgelassen haben, sodass er sich leistungsmäßig nur noch im letzten Drittel aller Hauptfeldwebel bewegt. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, sind Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten somit nicht mildernd
berücksichtigen. 45
messungserwägungen"
bestimmen. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass im Fall der Inanspruchnahme von Personal oder dienstlichen Materials der Bundeswehr
privaten Zwecken Ausgangspunkt der
messungserwägungen je nach Gewicht des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist (Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - juris Rn. 113). Da mit dem unter Anschuldigungspunkt 2 beschriebenen Fehlverhalten kein Vermögensschaden verbunden war, bildet eine Gehaltskürzung den Ausgangspunkt der
messungserwägung. Diese
messungserwägung gilt auch für den Vorwurf der fehlerhaften Beratung (Anschuldigungspunkt 1, 2. Variante), weil sie
keiner 50 € überschreitenden Vermögensschädigung führte und ebenfalls mit einer unzulässigen Nutzung dienstlichen Materials in
sammenhang steht. 47 bb) Auf der zweiten Stufe ist
prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem anhand der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen
klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der
messungserwägungen die
verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten"
modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit
berücksichtigen. Hinsichtlich des
messungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht
ziehen. Nach diesen Kriterien ist hier keine Modifizierung der
verhängenden Disziplinarmaßnahme geboten. 48 cc) Nach alledem war eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 59 WDO auszusprechen. Wegen des
m Teil nur fahrlässig begangenen Dienstvergehens, mit dem auch keine disziplinarische Ahndung des damaligen Vorgesetzten des Soldaten verbunden war, und des im Übrigen zwar vorsätzlich, jedoch uneigennützig begangenen Dienstvergehens hatte sich die Laufzeit der Kürzung grundsätzlich im unteren Bereich des § 59 Satz 1 WDO
bewegen. Dem im Anschuldigungspunkt 1, 2. Variante, beschriebenen Fehlverhalten war jedoch durch eine Erhöhung des Kürzungszeitraums auf insgesamt zwölf Monate Rechnung
tragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017573&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.