die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden könne. Sie müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Es genüge nicht,
sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbiete oder gar aufdränge (UA S. 33). In Anwendung dieser Rechtssätze ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, das Vorhaben, ein Mast mit Mobil- und Richtfunkantennen, sei ortsgebunden, weil der Antennenmast auf die geographische Eigenart (Höhenlage) des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen sei. Der Mast würde seinen Zweck, sowohl N. und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunkdiensten anzubinden (örtliche Funktion) als auch den unternehmenseigenen Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung als Richtfunksammler zu bündeln (überörtliche Funktion), an einem anderen Ort verfehlen (UA S. 35 - Klammerzusätze im Original). Die Klägerin müsse sich nicht auf eine Trennung der örtlichen und überörtlichen Funktion verweisen lassen. Daher komme es auf die vom Ingenieurbüro H. untersuchten Standortalternativen nicht an (UA S. 35). Anhaltspunkte für einen bislang nicht in Betracht gezogenen, zur Erfüllung aller Funktionen des Vorhabens geeigneten Alternativstandort im Innen- oder Außenbereich seien weder dargelegt noch sonst erkennbar (UA S. 36). Im Zusammenhang mit den Anforderungen des "Dienens" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnische Ungeeignetheit des Standorts oder für eine rechtsmissbräuchliche Kombination der örtlichen mit der überörtlichen Funktion seien ebenso wenig erkennbar wie Anhaltspunkte dafür,
die überörtliche Funktion nur vorgeschoben sein könnte (UA S. 37). 5 Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es komme für die Ortsgebundenheit nicht darauf an, ob abgesicherte Aussagen über die funktechnische Eignung des Standorts, über die Kapazität und Frequenzplanung des Unternehmens und über Gleichkanalstörungen mit benachbarten Standorten vorliegen (UA S. 34), erscheine aus rechtlichen Erwägungen unvertretbar (Beschwerdebegründung S. 7) und fordert eine Prüfung der genannten Kriterien und eine "technische Bedarfsnotwendigkeit" (Beschwerdebegründung S. 8). Unabhängig davon, ob dieser Vortrag den Anforderungen an die Formulierung einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt, nimmt die Beschwerde weder zur Kenntnis,
der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat,
Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnische Ungeeignetheit des Standorts nicht erkennbar seien (UA S. 37), noch setzt sich die Beschwerde mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander,
gerade die überörtliche Funktion den Standort am Wasserhochbehälter erfordere (UA S. 35). Soweit die Beschwerde die Prüfung zumutbarer Alternativen fordert (Beschwerdebegründung S. 8), geht sie ebenfalls an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. 6 1.2 Die (unter I.3) erhobene Grundsatzrüge scheitert schon an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe § 15 Abs. 5 BNatSchG n.F. "unzutreffend gewürdigt". Aufgrund "einer fehlerhaften Einschätzung der angeblichen Vorbelastung durch den Wasserbehälter" negiere der Verwaltungsgerichtshof die Erheblichkeit des Eingriffs (Beschwerdebegründung S. 10). Damit wird wiederum nur die gerichtliche Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall angegriffen. 7 Soweit die Beschwerde auf Art. 87f GG verweist und rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Bestimmung "unzutreffend überinterpretiert", erschöpft sich die Begründung in der Behauptung, es liege eine ausreichende Mobilfunkversorgung im Bereich Ü.-N. vor (Beschwerdebegründung S. 11). 8 1.3 Die Rüge (unter I.4) legt der Senat dahingehend aus,
die Beklagte in einem Revisionsverfahren die Vereinbarkeit der 26. BlmSchV (genauer: des § 2) mit Art. 20a GG geklärt wissen will. Sie macht geltend,
die Vorsorgeverpflichtung aus Art. 20a GG in den Vorschriften der 26. BlmSchV nicht berücksichtigt sei. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden,
SchV mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar sei, obwohl die Grenzwerte, die sich aus dem in Bezug genommenen Anhang 1 ergäben, mangels fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die athermischen biologischen Wirkungen von Hochfrequenzanlagen angelegt seien. Zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren verpflichte Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat nämlich nicht; aus Art. 20a GG folge nichts anderes (UA S. 20). Dem ist schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beizupflichten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der Staat mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verpflichtet ist, Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren zu treffen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
GG nicht das Gebot enthält, auch rein hypothetischen Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Im Übrigen hat auch schon der (damalige) 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden,
GG keine weiter gehenden Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten stellt als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 <54>). 10 Unabhängig davon,
der Schriftsatz der Beklagten vom
es dort nicht um hypothetische Gesundheitsgefahren ging, sondern um die Möglichkeit, planmäßig Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, womit die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens eingreift, deren Folgen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen lassen. So liegt der Fall hier gerade nicht: Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist,
sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon kann - wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat - so lange keine Rede sein, wie sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002 a.a.O.). Soweit die Beklagte auf Erkenntnisse verweist, aus denen sich ergebe,
geringere Grenzwerte geboten seien, wendet sie sich nur gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, der dargelegt hat,
gewichtige Anhaltspunkte dafür,
die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht mehr zutreffend sein könnte, weder die Beklagte vorgetragen habe noch erkennbar seien (UA S. 20).
sich aus dem Unionsrecht Anforderungen ergeben könnten, die über das verfassungsrechtliche Vorsorgegebot hinausgehen, behauptet die Beschwerde zwar. Es fehlt jedoch an einer Substantiierung. Dafür genügt weder der Hinweis,
1 und 2 EWGV ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau garantiere noch der - wiederum an der nationalen Rechtsordnung ausgerichtete - Einwand,
von einer Unbedenklichkeit der Grenzwerte nach neuestem wissenschaftlichen Stand keine Rede mehr sein könne. Die Beschwerde zeigt nicht auf,
Unionsrecht Vorsorge gegen hypothetische Gesundheitsgefahren fordert. Soweit die Beschwerde ihrem Vortrag eine "Liste" von völker- und unionsrechtlichen Normen voranstellt, bleibt zudem unklar, welche konkreten Rechtsfolgen sie daraus meint ableiten zu können. 12 Sollte mit dem Vortrag, die Auskunft der Bundesnetzagentur, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof berufe, sei nicht einschlägig (Beschwerdebegründung S. 12), ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden, fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung. Der Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung, die Auskunft beziehe sich nicht auf das Vorhaben. 13 1.4 Der Vortrag (unter I.5) zur "Wertung der Verbotstatbestände i.S. der §§ 39 f. bzw. 44 f. BNatSchG" (Beschwerdebegründung S. 12 f.) und zum Handlungsverbot des § 4 Abs. 1 LSchVO (Beschwerdebegründung S. 13) genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. 14 2. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitern daran,
die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom
die angegriffene Entscheidung die "vorgenannten Beurteilungsprämissen des BVerwGs ignoriert", weil die Klägerin "im vorliegenden Fall nicht auf den konkreten Standort beim Wasserhochbehälter angewiesen" sei, der Standort nach Aussage des TÜV verschoben werden könne und die Richtfunkdaseinsvorsorge bereits vorliege (Beschwerdebegründung S. 14). Auch soweit sie die "generelle großzügige kausale Bejahung der Privilegierung des Vorhabens durch das Gericht" mit Blick auf das Gutachten des Ingenieurs H. "als sachlich nicht nachvollziehbar" rügt (Beschwerdebegründung S. 15), zeigt sie keine Divergenz auf, sondern greift nur die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im konkreten Fall an. Der Vorwurf, das Gericht scheue "offensichtlich eine notwendige nähere Auseinandersetzung mit technischen Parametern" (Beschwerdebegründung S. 15), liegt - unabhängig davon,
nicht erkennbar ist, auf welchen Zulassungsgrund sich die Beschwerde dabei stützt - neben der Sache. 16 2.2 Mit der Rüge unter II.2 macht die Beschwerde geltend, die "vom Gericht vorgenommene Wertung der Verbotstatbestände der §§ 39 f., 44 BNatSchG nF" berücksichtige die im Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1) herausgearbeiteten Kriterien nicht. Sie zitiert zwar aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, stellt dem jedoch keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, sondern wirft dem Verwaltungsgerichtshof nur vor, er negiere die Analyse des Landschaftsarchitekturbüros (Beschwerdebegründung S. 16), und rügt,
die angegriffene Entscheidung auf der "fehlerhaften Unterlassung der Anwendung der Verträglichkeitsmaßstäbe" beruhe (Beschwerdebegründung S. 17). 17 2.3 Die Rüge unter II.3 erschöpft sich in der Behauptung, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die öffentliche Erschließung nicht gesichert (Beschwerdebegründung S. 18). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerde genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
er keinen Augenschein einnehmen werde.
der Verwaltungsgerichtshof damit seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus,
unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird,
sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. 21 Daran fehlt es hier. Abgesehen davon,
die Beschwerde lediglich behauptet, es handele sich um ein faktisches FFH- und Vogelschutzgebiet, setzt sie sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander,
Vorschriften des Gebietsschutzes dem Vorhaben nicht unüberwindbar entgegenständen (UA S. 24). Ebenso wenig zeigt sie auf,
es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Ortstermins bedurft hätte. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof vielmehr nur vor, er habe die Stellungnahmen des Landschaftsarchitekturbüros sowie des NABU "negiert" und verkannt,
die Stellungnahme der Klägerin zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz unverwertbar gewesen sei. Soweit die Beschwerde auf das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz verweist und geltend macht, mit der unterlassenen Inaugenscheinnahme werde der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt (Beschwerdebegründung S. 19 f.), fehlt es an jeglicher Substantiierung, gegen welche Normen verstoßen worden sein soll. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017627&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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