Die Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Gemeinde Z. wurde in der Folgezeit nicht in ein Gebäudegrundbuchblatt eingetragen. Die Gemeinde Z. baute sodann das Stallgebäude und das Futterhaus in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt um. 4 Am
§ 27 LPG-Gesetz 1982 im selbständigen Gebäudeeigentum der LPG gestanden habe. Dieses Gebäudeeigentum habe nach Art. 231 § 5 EGBGB nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages fortbestanden. Es sei auch nicht durch die im notariellen Gebäudekaufvertrag vom 19. Dezember 1995 enthaltene Erklärung der Beigeladenen zu 1 zur Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen. Die Erklärungen zur Veräußerung des Gebäudes und zur Aufgabe des Nutzungsrechts stünden in Widerspruch zueinander, so dass der Vertrag nach dem Gedanken der Perplexität unwirksam sei. Das Gebäudeeigentum sei auch nicht durch den Umbau des Stalles in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt untergegangen. Dabei könne offen bleiben, ob das ursprüngliche Stallgebäude im Zuge der von der Beigeladenen zu 2 im Einverständnis mit der Beigeladenen zu 1 durchgeführten Umbaumaßnahmen untergegangen sei. Denn in diesem Fall sei die Beigeladene zu 1 aufgrund ihres Nutzungsrechts
3 EGBGB berechtigt gewesen, ein neues Gebäude errichten zu lassen, das - wie hier geschehen - die bisherige Kubatur beibehalte. Dass das neue Gebäude nicht mehr als Stall, sondern als Gemeindezentrum genutzt werde, sei für die Entstehung neuen selbständigen Gebäudeeigentums der Beigeladenen zu 1 unschädlich. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 64 LwAnpG seien ebenfalls erfüllt. Zwar habe zunächst kein wirksamer Antrag nach § 64 LwAnpG vorgelegen, weil die Antragstellerin, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, nicht Eigentümerin des Gemeindezentrums gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch
VfG dadurch geheilt worden, dass die Beigeladene zu 1 als Gebäudeeigentümerin nachträglich im Klageverfahren einen Antrag auf Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum gestellt habe. 5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Gebäudeeigentum sei mit der notariell erklärten Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen; es gebe keine gesetzliche Bestimmung, nach der ein Vertrag nach dem Gedanken der Perplexität unwirksam sei. Auf der Grundlage des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB könne kein neues Gebäude mit verändertem Nutzungszweck errichtet werden. Das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene zu 1 nachträglich nach § 45 VwVfG einen Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- und Flächeneigentums habe stellen können. Denn der Bodenordnungsplan weise das Grundeigentum der Erbengemeinschaft der Beigeladenen zu 2 zu und trage damit deren Antrag nach § 64 LwAnpG Rechnung. Das Bodenordnungsverfahren hätte nur auf der Grundlage eines gesonderten Bescheides über das Vorliegen von Gebäudeeigentum eingeleitet werden dürfen. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2010 und den am 29. Juni 2002 bekannt gegebenen Anordnungsbeschluss des Amtes für Landwirtschaft Bützow in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, erneut über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 7 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Die Revision des Klägers ist zulässig. Er ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft
1 Satz 2 Halbs. 2 BGB befugt, sich gegen die Anordnung eines - nicht von der Erbengemeinschaft beantragten - Verfahrens zur Zusammenlegung des zum Nachlass gehörenden Grundeigentums mit selbständigem Gebäudeeigentum nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 64 LwAnpG zu wenden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 1.04 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 S. 185). Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; unten 1.); dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; unten 2.). 9 1.
AnpG ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Annahme, dass die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens hier vorliegen, auf Erwägungen gestützt, die nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar sind. 10 a) Das Flurbereinigungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des § 64 LwAnpG genügende Antragstellung vorliegt. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der ursprünglich von der Beigeladenen zu 2 gestellte Antrag unwirksam war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 hatte das Gebäudeeigentum nicht, wie im notariellen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 vereinbart, erworben.
4 EGBGB i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Mithin bedarf es für die Übertragung des Gebäudeeigentums einer Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Eine solche Eintragung ist hier nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht erfolgt. Der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb wirksam, weil der Bodenordnungsplan das Grundeigentum der Erbengemeinschaft zunächst - antragsgemäß - der Beigeladenen zu 2 zugewiesen hat. Eine solche von der eigentumsrechtlichen Lage nicht gedeckte Regelung des Bodenordnungsplans ändert nichts daran, dass verfahrensrechtlich nach § 64 LwAnpG nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums bzw. der Eigentümer der Fläche zur Antragstellung befugt war. Im Übrigen wurde der Bodenordnungsplan nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Beklagten dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum gegen eine Abfindung in Geld verzichtet. Damit trägt auch der Bodenordnungsplan der eigentumsrechtlichen Lage Rechnung. Der sonach vorliegende Verfahrensmangel wurde jedoch
VfG durch die Antragstellung der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren nachträglich geheilt, wie das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit Bundesrecht angenommen hat (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - BVerwG 10 B 71.06 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 12). 11 b) Das Flurbereinigungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbständiges Gebäudeeigentum einer LPG begründet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der damalige Pächter der Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" und brachte dabei unter anderem das hier in Rede stehende Grundstück ein; ob der Pachtvertrag wirksam war, bedarf keiner Entscheidung.
1 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 erwarb die LPG ein "volles" bzw. "umfassendes und dauerndes" Nutzungsrecht an dem eingebrachten Grundstück. Nach den Maßstäben "sozialistischer Rechtlichkeit" spielte es für die Entstehung des Nutzungsrechts keine Rolle, ob der Genossenschaftsbauer die von ihm eingebrachten Grundstücke wirksam gepachtet hatte (vgl. Beschluss vom 30. April 1997 - BVerwG 11 B 86.96 - Buchholz 424.02 § 56 LwAnpG Nr. 1). Im Jahre 1965 errichtete die LPG "Fortschritt" aufgrund dieses gesetzlichen Nutzungsrechts am Grundstück der Erbengemeinschaft einen Kälberstall. Nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 wurde sie dadurch Eigentümerin des Stallgebäudes unabhängig davon, dass sie den Grund und Boden zu keinem Zeitpunkt zu Eigentum erwarb. Dieses selbständige Gebäudeeigentum der LPG "Fortschritt" ist
G 3 B 24.00 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 31 S. 27) und auf deren Rechtsnachfolgerin, die Beigeladene zu 1, übergegangen. 12 c) Im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die in der notariellen Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 durch die Beigeladene zu 1 erklärte Aufgabe des Nutzungsrechts habe nicht
4 i.V.m. § 4 Abs. 6 EGBGB zum Erlöschen des Gebäudeeigentums geführt, weil diese Erklärung in Widerspruch zur gleichzeitig vereinbarten Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 stehe. 13 Bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Verträgen darf der Richter nicht an dem Wortlaut haften. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragsschließenden auch bei einem widersprüchlichen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst haben. Für die Auslegung eines Vertrages tritt daher die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragsschließenden mit einem widersprüchlichen oder gar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der vom Wortlaut nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Erst wenn die Berücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Vertrag enthaltenen Widerspruchs bietet, kommt ausnahmsweise eine Auslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom
4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB habe ein neues Gebäude errichtet werden dürfen, an dem wiederum selbständiges Gebäudeeigentum bestehe. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass die Kubatur des neuen Gebäudes - wie hier - derjenigen des untergegangenen Gebäudes im Wesentlichen entspreche. Demgegenüber sei es unschädlich, wenn das neue Gebäude einem anderen Nutzungszweck diene. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. 16 aa)
3 Satz 1 EGBGB lässt der Untergang des Gebäudes den Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts kann nach Satz 2 dieser Vorschrift ein neues Gebäude errichtet werden. Das Flurbereinigungsgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Regelung nach Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB entsprechende Anwendung auf Gebäude findet, an denen nach Art. 233 § 2b Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB oder - wie hier - nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 selbständiges Eigentum ohne dingliches Nutzungsrecht am Grundstück besteht. Es lässt jedoch außer Acht, dass das neue Gebäude nur "aufgrund des Nutzungsrechts" errichtet werden darf, sich also nach Umfang und Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten muss, die das konkrete, sich in den Fällen des Art. 233 § 2b EGBGB aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ergebende Nutzungsrecht vorgibt. Die Annahme, bei der Errichtung eines neuen Gebäudes müsse das Nutzungsrecht nur insoweit berücksichtigt werden, als es Vorgaben für dessen bauliche Abmessungen enthalte, findet im Gesetz keinen Anhalt. 17 Soweit das Flurbereinigungsgericht meint, nur bei der von ihm vertretenen erweiternden Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB könne ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG vermieden werden, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Diese Vorschriften regeln nicht selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichender Wechsel der Art der baulichen Nutzung den Fortbestand des Gebäudeeigentums berührt. Vielmehr wird für die Fälle fortbestehenden Gebäudeeigentums bestimmt, dass sich ein Wechsel der Nutzungsart auf die Höhe des Erbbauzinses bzw. des Kaufpreises auswirkt. Ein Wertungswiderspruch läge nur vor, wenn den genannten Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kein Anwendungsbereich verbliebe, weil jeder vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichende Wechsel des Zwecks der baulichen Nutzung das Erlöschen des Gebäudeeigentums zur Folge hätte. Das ist nicht der Fall. Selbständiges Gebäudeeigentum erlischt auch bei einer vom Nutzungsrecht nicht gedeckten Änderung der Art der baulichen Nutzung nicht, wenn diese Änderung nicht zum Untergang des Gebäudes führt, weil wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten bleiben (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 12 S. 25 f.). An diese Fälle knüpfen die vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes an. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dahingehend, dass auf fremdem Grund und Boden Gebäude errichtet werden dürfen, deren Nutzungszweck nicht dem Inhalt des Nutzungsrechts entspricht. 18 bb) Vorliegend wäre für den - unterstellten - Fall des Untergangs des ursprünglichen,
der vor dem Beitritt erteilten Baugenehmigung als Stall dienenden Gebäudes die Errichtung eines Gemeindezentrums an dessen Stelle nicht von dem nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestehenden Besitzrecht und dem daraus
4, § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB folgenden Recht zur Neuerrichtung eines Gebäudes gedeckt. 19 Wie bereits ausgeführt, war Rechtsgrundlage für das Eigentum der LPG "Fortschritt" am Stallgebäude das Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. sodann
1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem Beitritt durch Gesetz vom
1 Satz 10 EGBGB "nach Umfang und Inhalt" wie bisher ausgeübt werden, hinsichtlich des Umfangs der Nutzung jedenfalls in den Grenzen, die sich aus dem für Gebäude der errichteten Art Ortsüblichen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom
4 i.V.m. § 4 Abs. 3 EGBGB auf fremdem Grund und Boden ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzungszweck - wie hier - keinen Bezug zu der vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnenen baulichen Nutzung aufweist. 20 Eine solche Ausweitung des Nutzungsrechts wäre auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht unbedenklich. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland durfte die in der DDR im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung oder jedenfalls mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen Nutzungsverhältnisse als weiterhin schutzwürdig ansehen, weil auf ihrer Grundlage werthaltige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, die dem Nutzer bei einem Fortbestand der DDR in aller Regel auf Dauer zugute gekommen wären. Er durfte daher auch im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten den überkommenen status quo bis zu einer Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufrecht erhalten. Den Grundstückseigentümern sind die damit verbundenen Beschränkungen zuzumuten, weil sie durch die Wiedervereinigung überhaupt erst in die Lage versetzt wurden, Ansprüche in Bezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. - BVerfGE 98, 17 <37 ff.>). Fehlt der bestimmungsgemäßen Nutzung des neu errichteten Gebäudes - wie hier - jeder Bezug zur vor dem Beitritt erfolgten baurechtlichen Genehmigung oder sonstigen staatlichen oder gesellschaftlichen Billigung, fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Nutzers auf den Fortbestand der vor dem Beitritt ins Werk gesetzten baulichen Investitionen. Dem Grundstückseigentümer wäre eine solche bauliche Nutzung seines Grundeigentums nicht zumutbar. 21 2. Der danach vorliegende Verstoß gegen Bundesrecht zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.