WBRE410017816 BVerwG 6. Senat 20110420 6 C 31/10 Urteil § 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr HE, § 1 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr HE, § 1 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr HE vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2010, Az: 10 A 713/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Computer ohne Internetanschluss 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen Personalcomputer (PC). Mit Schreiben vom 18. April 2006 meldete der Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seine Fernseh- und Radiogeräte ab und gab zur Begründung an, sie seien defekt. Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Abmeldung nicht durchgeführt worden sei, da ein Gerät auch dann noch zum Empfang bereitgehalten werde, wenn es zwar defekt sei, aber mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die GEZ dem Kläger weiter mit, dass er wegen des von ihm in seinem eigenen Zimmer zum Empfang bereitgehaltenen PCs zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei. Da der Kläger in der Folgezeit dennoch keine Rundfunkgebühren bezahlte, erließ der Beklagte mit Datum vom 2. Oktober 2007 einen Gebührenbescheid, in dem er die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis September 2007 auf 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € festsetzte. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass er keinerlei Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er keinen digitalen Teilnehmeranschluss (DSL-Anschluss) und damit auch nicht die Möglichkeit habe, über das Internet irgendwelche Daten des Beklagten abzurufen. Mit Bescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2007 zurück. 3 Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 28. November 2008 - hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 stattgegeben und den Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks vom 2. Oktober 2007 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 aufgehoben. 4 Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei für den streitigen Zeitraum Juli bis September 2007 nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206) zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC im Umfang einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem sei infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. 5 Danach sei der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Sein PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereitgehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die über das Internet als Livestream empfangbaren Darbietungen seien "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Der vom Kläger im privaten Bereich vorgehaltene internetfähige PC werde auch trotz seiner Multifunktionalität zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Ausschlaggebend für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei insoweit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV allein die m ö g l i c h e Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer damit tatsächlich Rundfunkleistungen empfange. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheides weiter. Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung sei der Gebührenbescheid des Beklagten falsch. Ein Rechner, auch wenn er generell internetfähig sei, unterscheide sich von einem Rundfunk- oder Fernsehgerät dadurch, dass bei einem Rundfunk- und Fernsehgerät ohne weiteren Aufwand Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden könnten. Jedenfalls sei nur ein solcher Aufwand zu betreiben, der alleine im Machtbereich des jeweiligen Eigentümers des Rundfunkgerätes liege. Dies sei bei einem internetfähigen Rechner nicht so. Der Besitzer eines internetfähigen Rechners müsse sich jedenfalls Dritter bedienen, um Zugang zum Internet zu erhalten. Ohne die Einschaltung eines Providers sei ein Zugang zum Internet nicht möglich. Im Übrigen habe ein Rechner, selbst wenn damit Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht primär diesen Zweck. 7 Der Kläger beantragt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, die vom Kläger erhobene Revision zurückzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des erkennenden Senats in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09. 10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt eine vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingeholte Stellungnahme der Länder vom 8. September 2009 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 11 Über die Revision konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.) und für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.). 13 1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.). 14 2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Wohnung eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.