WBRE410017847 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20110330 2 WD 5/10 Urteil Art 1 Abs 1 GG, § 10 Abs 3 SG, § 7 SG, § 12 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 6 SG, § 31 Abs 1 WStrG, § 153a StPO, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 24. November 2009, Az: S 7 VL 12/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtswidriger Umgang mit Waffen; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe in den Umständen der Tat Begeht ein Soldat anlässlich eines Übungsschießens ein Dienstvergehen (hier: rechtswidriger Umgang mit einer Schusswaffe), weil er sich durch die Auswirkungen einer unzureichenden Dienstaufsicht nachvollziehbar gefährdet sieht, können Milderungsgründe in den Umständen der Tat vorliegen, die bei einem ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat und eine Abweichung vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen rechtfertigen können. 1 Der im Juni 1981 geborene Soldat legte im Jahr 2000 sein Abitur ab und begann im Juli desselben Jahres seinen Grundwehrdienst bei der 6./... Im November 2000 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, wobei die Dienstzeit zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt wurde. Anträge auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten hatten keinen Erfolg, so dass der Soldat voraussichtlich zum 30. Juni 2012 aus der Bundeswehr ausscheiden wird. 2 Seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes wies das Personalamt der Bundeswehr zurück, wobei dieser Bescheid dem Soldaten am 13. Mai 2008 ausgehändigt wurde. Ab Dezember 2009 hat der Soldat bei einer Versicherungsgruppe eine auf Wochenenden und die dienstfreie Zeit beschränkte Ausbildung zum Fachwirt für Versicherungen aufgenommen. Derzeit studiert er im Rahmen des Berufsförderungsdienstes an der Fachhochschule D. 3 Der zuletzt Anfang Juli 2005 zum Oberfeldwebel beförderte Soldat leistete seinen Dienst zunächst in verschiedenen Einheiten des ...bataillons ... ab, bevor er zum Januar 2007 zur ...kompanie ... in B. versetzt wurde. 4 Wegen einer Verletzung des Großzehengrundgelenks beantragte der Soldat im August 2007 seine Versetzung. Er begründete sie damit, dass er einen Dienstposten anstrebe, bei dem die körperlichen Anforderungen niedriger seien als gegenwärtig. Im November 2007 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Versetzungsantrag ab. 5 Der Soldat bestand im August 2001 an der Heeresunteroffizierschule II den Unteroffizierlehrgang 1 mit der Abschlussnote "gut", wobei er im Rahmen dieses Lehrgangs auch die Seminare "Menschenführung in den Streitkräften" besuchte und festgestellt wurde, seine Eignung und Befähigung, auf Menschen einzugehen und sie zu führen, sei besonders vorhanden. Der Soldat besuchte in der Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 2003 das als "Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung" bezeichnete "Truppenpraktikum FwAnw TrD", in dem ihm gute Leistungen und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein bescheinigt wurden. Den anschließend vom 4. November 2003 bis 2. April 2004 an der Heeresunteroffizierschule II durchlaufenen Feldwebellehrgang schloss er mit der Abschlussnote "gut" (Platzziffer 2,481) und der gleichlautenden Note im Lehrfach "Innere Führung" ab, wobei der zuständige Inspektionschef einen Beurteilungsvermerk anfertigte, in dem er den Soldaten als eine "durch Ruhe und soldatische Haltung gekennzeichnete Persönlichkeit" charakterisierte. Der Soldat berücksichtige Gesamtzusammenhänge und stimme in seinem Handeln mit Werten und Tugenden des soldatischen Dienstes überein. Grundsätze zeitgemäßer Menschenführung nehme der Soldat an und setze sie um. 6 In der Beurteilung vom 10. Mai 2005 erreichte der Soldat in der gebundenen Beschreibung für das Merkmal "Auffassungsgabe" die Stufe "7" und ansonsten fünfmal die Stufe "5" und im Übrigen die Stufe "6". Unter "Verantwortungsbewusstsein" mit der Wertung "D" heißt es, der Soldat sei ein sehr verantwortungsbewusster militärischer Führer, der für sein Verhalten immer einstehe und keine Ausflüchte suche. Für Zusatzaufträge stehe er stets zur Verfügung. Bei "Eignung und Menschenführung/Teambefähigung" erreichte der Soldat den Eignungs- und Befähigungsgrad "deutlich vorhanden", wobei der Disziplinarvorgesetzte den Soldaten im Hinblick auf seine Menschenführung als "gespalten" und als Vorgesetzten beschreibt, der schwer einschätzbar sei, wenn er auf Widerstände stoße. Insgesamt hielt der Beurteilende den Soldaten für "psychisch und physisch voll belastbar", allerdings entspreche sein Handeln nicht immer den Leitlinien der Inneren Führung. 7 In der Laufbahnbeurteilung vom 23. September 2005 und in der Stellungnahme vom 3. November 2005 erachteten nächster und nächsthöherer Vorgesetzter den Soldaten für die Umwandlung des Dienstverhältnisses als "gut geeignet"; der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte, der Soldat gehöre zur Mittelgruppe der Unteroffiziere m. P. des Bataillons. 8 Die planmäßige Beurteilung vom 28. März 2007 bezieht sich u. a. auf die Tätigkeit des Soldaten als Ausbilder, Führer und Erzieher sowie auf dessen Einsatz als Leitender von Schulschießen auf der Standortschießanlage und Sicherheitsoffizier bei Schul- und Gefechtsschießen. In der gebundenen Beschreibung vergab der nächste Disziplinarvorgesetzte (Hauptmann B.) für die Merkmale Auffassungsgabe und Ausbildungsgestaltung jeweils die Stufe "7", für Eigenständigkeit und Zusammenarbeit jeweils die Stufe "5" und zwölfmal die Stufe "6". In der freien Beschreibung stufte der Beurteilende den Soldaten bezüglich der vorgegebenen Eignungs- und Befähigungsmerkmale dreimal mit "D" und einmal mit "E" ein und führte unter "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" aus, der Soldat setze die Grundsätze der zeitgemäßen Menschenführung konsequent um. Besonders positiv hervorzuheben sei sein Einsatz als Ausbilder der innendienstkranken Rekruten während der Grundausbildung. Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberstleutnant V., erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2007 im Wesentlichen, aufgrund seiner Persönlichkeit, seines Leistungsbildes und des vorhandenen Potentials sei auch für ihn die Eignung des Soldaten zum Zugführer und Berufssoldaten deutlich erkennbar. 9 In der späteren Laufbahnbeurteilung vom 19. Juli 2007 hielt der nächste Disziplinarvorgesetzte (Hauptmann Br.) den Soldaten für den Laufbahnwechsel für "geeignet" und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (Oberstleutnant S.) für "gut geeignet". Im Zusammenhang mit der vom Soldaten beantragten Umwandlung seines Dienstverhältnisses lautet im Jahre 2007 die Einschätzung des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übereinstimmend "gut geeignet". 10 Die Beurteilung vom 1. Juni 2007 bezieht sich erneut u. a. auf den Einsatz des Soldaten als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Als Beurteilender vergab Hauptmann Br. unter "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" Wertungen, die zu einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "4,60" führten. Zum Persönlichkeitsprofil heißt es, im Auftreten vor Soldaten und Einfordern von Gefolgschaft müsse der Soldat noch Erfahrung sammeln, um seinem bereits gut ausgeprägten Vorschriftenwissen die entsprechende Geltung zu verleihen. 11 In der letzten Beurteilung vom 14. Dezember 2009 erhielt der Soldat im Bereich Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten zweimal die Wertung "2", zweimal die Wertung "3", dreimal die Wertung "4" und dreimal die Wertung "5", woraus sich ein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 3,7 ergibt. Erläuternd heißt es, der Soldat habe die an ihn gestellten Erwartungen und Anforderungen überwiegend erfüllt, ohne jedoch auffallend in Erscheinung zu treten. Den körperlichen Herausforderungen einer allgemeinen Grundausbildung halte er stand. Wegen eines noch nicht abgeschlossenen Genesungsprozesses habe er jedoch seine sportliche Leistungsfähigkeit nicht unter Beweis stellen können. Auch unter Belastung sei er konzentriert und energisch geblieben. Die Grundsätze der Inneren Führung habe er grundsätzlich verstanden, jedoch gelte es hier an Handlungssicherheit zu gewinnen. Der Soldat sei ein ruhiger und selbstbewusster Feldwebel, der, wenn gefordert, energisch in Erscheinung trete, seine Meinung immer argumentativ vertreten könne und ohne Umschweife für sein Handeln eintrete. Kritik nehme er offen auf und setze sie dann auch um. Er sei charakterlich gefestigt und aus innerer Überzeugung Soldat. Er zeige durchweg positive Leistungen. Im Kameradenkreis sei er aufgrund seiner offenen Art anerkannt und respektiert. Wenn er an seinen Defiziten weiter zielgerichtet arbeite, sei ein Leistungssprung zu erwarten, der ihm weitere Perspektiven eröffnen werde. Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte, im Bereich des Bataillons liege der Soldat im hinteren Leistungsdrittel seiner Vergleichsgruppe. Er besitze Potenzial, welches er jedoch deutlicher abrufen müsse. 12 In der Hauptverhandlung der Truppendienstkammer führte der nächste Disziplinarvorgesetzte Hauptmann P. aus, er habe von Januar bis Juni 2008 als damaliger Vertreter des Kompaniechefs den Soldaten fast täglich gesehen. Dieser sei wegen seiner körperlichen Einschränkung sehr unzufrieden gewesen, habe sich aber wegen seiner hohen Ansprüche gegen sich und seine Untergebenen im Innendienst kreativ hervorgetan. Außerdem habe er, um seine im Außendienst tätigen Kameraden zu entlasten, einen Großteil der Formalausbildung durchgeführt. Es sei zu Spannungen mit Kameraden gekommen, die ihre Ursache darin gehabt hätten, dass der Soldat keinen Außendienst geleistet habe. Weiter hat der Leumundszeuge dargelegt, dass er ab April 2009 die Kompanie auf Dauer übernommen habe und der Soldat während dessen nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb eingebettet, sondern im Freizeitbüro tätig gewesen sei. Diese neue Verwendung übe er mit großem Engagement aus. In der Berufungshauptverhandlung hat der Leumundszeuge erklärt, unkontrollierte Verhaltensweisen habe der Soldat - abgesehen vom angeschuldigten Verhalten - nicht gezeigt. 13 Der Soldat ist im Besitz des Tätigkeitsabzeichens Rohrwaffenpersonal in Silber (seit 2007) und der Schützenschnur in Gold (ebenfalls seit 2007). Der Disziplinarbuchauszug Teil I vom 14. Februar 2011 und der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 9. Februar 2011 enthalten keine Eintragung. 14 Der Soldat ist ledig und Vater eines Kindes. Sein monatliches Nettomonatseinkommen beträgt etwa 2000 €. Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet. Neben den Aufwendungen für die Miete einer in Dresden gelegenen "Wochenendwohnung", Versicherungen und laufende Ausgaben bestehen Ansprüche gegen den Soldaten aus Darlehen (Eigentumswohnungsfinanzierung von monatlich 375,61 € für die Dauer von 30 Jahren; Fahrzeugfinanzierung aus dem Jahre 2008 in Höhe von 272, 50 € monatlich bis 2012). 15 Das gegen den Soldaten wegen des angeschuldigten Verhaltens eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachtes der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen wurde im Januar 2009 gemäß § 153a Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft endgültig eingestellt, nachdem der Soldat 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Vorschlag damit begründet, dass der Soldat nicht aus "niederen Beweggründen" gehandelt habe. Zwar sei dessen Verhalten nicht korrekt und völlig überzogen gewesen, gleichwohl sei die Geldauflage zur Ahndung der Tat ausreichend, weil der Soldat einsichtig und von einer falschen, nämlich viel gefährlicheren Situation ausgegangen sei. 16 1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... ...division vom 2. April 2009 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der ihm am 10. August 2009 ausgehändigten Anschuldigungsschrift vom 2. Juli 2009 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last: "Der Soldat war am Vormittag des 13.05.2008 auf der Schießanlage des Standortübungsplatzes ... B. anlässlich eines Gewehrschießens von Soldaten in der Grundausbildung als Aufsicht beim Schützen eingeteilt. Im Anschluss an einen Schießdurchgang und nachdem er mit dem ihm zugewiesenen Schützen die Trefferaufnahme durchgeführt hatte, lief er vom Zielbereich zum Stellungsbereich zurück und nahm das in der ihm zugewiesenen Stellung befindliche entladene, entspannte und gesicherte Gewehr G 36 und zielte mit diesem entgegen der ZDv 3/136, Nr. 205 und 601 aus einer Entfernung zwischen zwanzig Zentimetern bis zu einem Meter auf den Kopf des Jägers ... L., der zu diesem Zeitpunkt auf Anweisung seiner Aufsicht beim Schützen, dem Oberfeldwebel ... M., mit einem entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36 einen Probeanschlag stehend freihändig in Richtung Zielbereich der Schießbahn durchführte. Die Waffe im Anschlag, fragte der Soldat den Jäger L. sinngemäß, ob es diesem gefiele, wenn jemand auf ihn zielen würde bzw. ob es ihm gefiele, auf jemanden zu zielen. Erst auf Befehl des Leitenden des Schießens ließ er von seinem Opfer ab." 17 2. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd regte im Juli 2009 an, das gerichtliche Verfahren mit Disziplinargerichtsbescheid zu beenden und unterbreitete einen Entscheidungsvorschlag, den die Wehrdisziplinaranwaltschaft ablehnte. 18 3. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten durch Urteil vom 24. November 2009 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 20 Monaten verhängt. Dies entsprach der Disziplinarmaßnahme, die das Truppendienstgericht zuvor als Inhalt eines Disziplinargerichtsbescheides in Aussicht gestellt hatte. Zudem hat das Truppendienstgericht die Kosten des Verfahrens dem Soldaten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Hauptverhandlung entstanden sind; diese hat es genauso wie die dem Soldaten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt. 19 4. In den Urteilsgründen heißt es im Wesentlichen, das Gericht gehe aufgrund der im Grundsatz geständigen Einlassung des Soldaten von dem angeschuldigten Sachverhalt aus. Danach habe der Soldat als "Aufsicht beim Schützen" auf der Schießanlage des Standortübungsplatzes in B. während eines Gewehrschießens am 13. Mai 2008 beim Rückweg von der Trefferaufnahme beobachtet, dass der Jäger L. mit seiner entladenen, entspannten und gesicherten Waffe G 36 einen Probeanschlag in Richtung Schießbahn und damit auch in Richtung des Soldaten geführt habe. Diese Beobachtung habe der Soldat zum Anlass genommen, ein ebenfalls entladenes, entspanntes und gesichertes G 36 aufzunehmen, zu dem Jäger L. zu eilen "und währenddessen aus einer Entfernung von 20 bis zu einem Meter auf dessen Körper, also auch Kopf, zu zielen" (Seite 12 des Urteils). Dabei habe der Soldat den Jäger L. sinngemäß angeschrien, ob es ihm gefalle, wenn jemand auf ihn ziele bzw. er auf jemanden ziele. Nach Einschreiten des Hauptfeldwebels H. habe der Soldat beruhigt werden können und von dem Jäger L. abgelassen. Es sei nicht zu widerlegen und auch durch die Einschätzung des Zeugen Hauptfeldwebel H. bestätigt worden, dass der Soldat irrtümlicherweise von einer gefährlicheren Situation ausgegangen sei, zumal er nicht habe beobachten können, ob das Magazin in der von dem Jäger L. verwendeten Waffe eingeführt gewesen sei oder nicht. Ebenso stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die den Probeanschlag anordnende Aufsicht beim Schützen, der Zeuge Oberfeldwebel M., während der Durchführung des Probeanschlags mit dem (von dem Soldaten nicht wahrgenommenen) Magazin der Waffe bei dem etwa fünf bis zehn Meter entfernt stehenden Zeugen Hauptfeldwebel H. befunden habe. Schließlich gehe das Gericht davon aus, dass während des Fehlverhaltens des Soldaten, und zwar auch bereits zu Beginn der Trefferaufnahme, die grüne Flagge gesetzt gewesen sei. 20 Dienst- und disziplinarrechtlich sei das Verhalten des Soldaten als Verstoß gegen die Fürsorge-, Gehorsams-, Kameradschafts- und gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht zu werten, mithin als vorsätzliches Dienstvergehen. Bei der rechtlichen Bewertung lege die Kammer die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - zugrunde. Dabei werde nicht übersehen, dass der 2. Wehrdienstsenat bei einem Sachverhalt, wie er vorliege, auch eine Verletzung der Treuepflicht annehme und dies im Wesentlichen mit der Strafbarkeit nach § 46 und § 31 Abs. 1 WStG begründe (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 -). Nach Einschätzung der Kammer sei dies jedoch nicht überzeugend, so dass sie eine Verletzung der Treuepflicht ablehne. 21 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei derartigen Fehlverhaltensweisen die Herabsetzung im Dienstgrad. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, sei eine Degradierung auch dann Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wenn es sich - wie hier - um ein lediglich potenziell gefährdendes Verhalten handele. Allerdings sei vorliegend eine moderate gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausreichend, auch wenn die Voraussetzungen des klassischen Tatmilderungsgrundes einer Augenblickstat wegen der Ausführungen in der Beurteilung vom 10. Mai 2005 - der Soldat sei dort im Hinblick auf die Menschenführung als "schwer einschätzbar" beschrieben worden - nicht bejaht werden könnten. Das Gericht teile die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten des Soldaten nicht von einer böswilligen Gesinnung geprägt gewesen sei. Vielmehr sei der Soldat "in Rage" gewesen und habe sich durch den Probeanschlag des Jägers L. "bedroht" gefühlt. Wenn bereits eine Provokation einen Milderungsgrund darstelle, müsse dies erst recht für eine (scheinbare) Bedrohungssituation gelten. Bezeichnend sei, dass sich der Jäger L. trotz ausdrücklicher und mehrmaliger Hinweise nicht beschwert habe. Bezeichnend sei ebenfalls, dass der Jäger L. auch noch nach dem Vorkommnis sehr gute, möglicherweise sogar die besten Trefferergebnisse erreicht habe. Erst nach seiner Versetzung habe er während eines zwanglosen Gesprächs im Juli 2008 von dem Geschehen berichtet. Da Dienstaufsicht nicht nur eine gewisse Form der Kontrolle umfasse, sondern vor allem Hilfe in Form von Erklärung, Anleitung und Unterstützung, und auf Vorgesetztenebene bekannt gewesen sei, dass von einer Verwendung des Soldaten als Ausbilder in einer Grundausbildung aus ärztlicher Sicht abgeraten werde, begründe die Fortsetzung einer solchen dienstlichen Verwendung ein gewisses "Mitverschulden", das zugunsten des Soldaten Berücksichtigung finden müsse. Es möge sein, dass das am Tattag eröffnete Ergebnis einer Begutachtung, nur eingeschränkt dienstlich verwendbar zu sein, und auch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes sowie auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten eine mildere Betrachtung erlaubten. Das könne aber genauso wie die Frage nach der Uhrzeit der Eröffnungen dahingestellt bleiben, weil der Soldat ausdrücklich und mehrmals betont habe, diese Umstände hätten sein Verhalten nicht bestimmt. Unwiderlegbar stehe aber fest, dass im 1. Quartal des Jahres 2008, jedenfalls aber vor dem Tag der Verfehlung am 13. Mai 2008, die Großmutter des Soldaten verstorben sei, zu der er ein inniges Verhältnis gehabt habe. Bereits der Jäger L. habe in der nichtrichterlichen Anhörung zu Protokoll gegeben, der Soldat sei nach seinem Urlaub wie umgewandelt gewesen. Die von der Kammer zur Tatzeit unterstellte Trauer um den Tod seiner Großmutter sei genauso zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen wie der von ihm geschilderte Vorfall während des Besuchs seines Feldwebellehrgangs im Jahre 2003/2004. Damals hätte ein Lehrgangskamerad "durchgedreht", weil er Zeuge eines Schießunfalls gewesen sei, bei dem zwei Personen zu Tode gekommen seien. Der Soldat selbst begründe seine Prägung durch dieses Erlebnis damit, dass er seinerzeit als Zeuge in dem damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren ausgesagt habe. 22 Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Soldaten ergäben sich Milderungsgesichtspunkte: Er könne nicht nur überdurchschnittliche Beurteilungen vorweisen, sondern auch einen mit der Abschlussnote "gut" bestandenen Feldwebellehrgang. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Soldat bislang tadelfrei geführt habe. Trotz dieser entlastenden Umstände sei wegen der Art der Tat die Verhängung ausschließlich eines Beförderungsverbots nicht ausreichend, vielmehr sei es unumgänglich, den Soldaten 20 Monate spürbar daran zu erinnern, dass die Verletzung von Sicherheitsbestimmungen über den Umgang mit Schusswaffen kein Kavaliersdelikt sei. 23 Die Kostenentscheidung beruhe auf § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, wonach es billig erscheine, den Soldaten nicht mit den durch die Hauptverhandlung entstandenen Kosten zu belasten, sondern sie dem Bund aufzuerlegen; dies gelte auch für die durch die Hauptverhandlung dem Soldaten entstandenen notwendigen Auslagen. 24 5. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der ... ...divison hat gegen das am 8. Dezember 2009 zugestellte Urteil am 29. Dezember 2009 zuungunsten des Soldaten unbeschränkt Berufung eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels. In der Berufungshauptverhandlung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt, gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot von 48 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 30 Monaten, zu verhängen. 25 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen vor, das Truppendienstgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Soldat "aus einer Entfernung von 20 bis zu einem Meter auf dessen Körper", gezielt habe. Gegenstand des Verfahrens sei das Zielen auf den Kopf des Jägers L. aus einer Entfernung von zwanzig Zentimetern bis zu einem Meter gewesen. Keiner der Zeugen und auch nicht der Rekrut selbst hätte angegeben, dass die Entfernung mehr als einen Meter betragen habe. Dieses Detail der Tatausführung sei für den Unrechtsgehalt der Tat und damit für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von ausschlaggebender Bedeutung. Dem hätte die Kammer im Wege der unmittelbaren Beweiserhebung nachgehen müssen. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Kammer, dem Soldaten sei nicht zu widerlegen, dass er irrtümlicherweise von einer gefährlichen Situation ausgegangen sei, weil er nicht hätte beobachten können, ob das Magazin in die von dem Jäger L. verwendete Waffe eingeführt gewesen sei. Rechtlich unzutreffend sei zudem die Auffassung, mit dem Verhalten habe der Soldat nicht auch die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Das Fehlverhalten des Soldaten sei auch zu milde geahndet worden. Die vom Truppendienstgericht angenommenen Milderungsgründe seien jedenfalls nicht von Gewicht. 26 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat zum Teil Erfolg. 27 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (2.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). 28 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht fest: 29 Der Soldat ist am Vormittag des 13. Mai 2008 auf der Schießanlage des Standortübungsplatzes in B. anlässlich eines Gewehrschießens von Soldaten, die sich in der Grundausbildung befanden und erstmals mit scharfer Munition schossen, auf den Jäger L. (Schießbahn 1) zugerannt und hat vorsätzlich auf ihn mit dem zuvor aus der Stellung des Soldaten (auf Schießbahn 4) geholten, entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36 in einer Entfernung von etwa einem Meter gezielt, wobei er den Jäger L. schreiend fragte, ob es ihm gefiele, wenn jemand auf ihn zielen würde bzw. ob es ihm gefiele, auf jemanden zu zielen. Dabei ging der Soldat beim Zielen auf den Körper des Jägers L. nicht in Anschlag; er hielt die Waffe in Hüfthöhe. 30 Der als Aufsicht beim Schützen für den Jäger L. eingeteilte Oberfeldwebel M. stand während dieses Geschehens etwa fünf bis zehn Meter entfernt vom Jäger L. und unterhielt sich mit dem Hauptfeldwebel H., der Leitender des Schießens war und den Befehl erteilt hatte, keinen Probeanschlag durchzuführen, solange sich noch Personen auf den Schießbahnen befänden. Erst auf Intervention des Leitenden des Schießens stellte der Soldat sein Verhalten ein. Der Jäger L. musste nach dem Vorfall beruhigt werden, zitterte und war geschockt, konnte später jedoch erfolgreich an weiteren Schießübungen teilnehmen. Der Soldat hat den Jäger L. später auf die Möglichkeit hingewiesen, sich über ihn zu beschweren; der Wehrpflichtige hat davon keinen Gebrauch gemacht. 31 Anlass für das Verhalten des Soldaten war, dass er sich durch den Jäger L. gefährdet gefühlt hatte. Der Jäger L. hatte auf Befehl des Oberfeldwebels M. und entgegen der allgemein geltenden Befehlslage mit einem entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36, dessen Magazin sich beim Oberfeldwebel Müller befand, einen Probeanschlag in Richtung Zielbereich der Schießbahn durchgeführt, wovon der Soldat in etwa 25 - 30 m Entfernung Kenntnis erlangte. Der Soldat hatte sich als Aufsicht beim Schützen mit einem anderen Wehrdienstleistenden auf einer anderen Schießbahn aufgehalten, um die Schießergebnisse des dortigen Schützen zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkt war die Schießbahn, auf der der Jäger L. zu schießen hatte, grün beflaggt, und Oberfeldwebel M. stand beim Hauptfeldwebel H., also nicht unmittelbar neben dem Schützen. 32 Grundlage der richterlichen Überzeugung sind die Aussagen des Soldaten, der in der Berufungshauptverhandlung insbesondere ausgesagt hat, das Gewehr in etwa nur einem Meter Entfernung vorsätzlich auf den Jäger L. gerichtet zu haben. Der Vernehmung der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft benannten Zeugen bedurfte es daher nicht. Darüber hinaus hat er seine Aussagen vor dem Truppendienstgericht bestätigt, dass grün geflaggt gewesen sei. Zwar würden dienstlich negative Entscheidungen ihn möglicherweise unbewusst bewegt haben; psychische Belastungen jenseits des konkreten Geschehens könne er indes nicht benennen, insbesondere sei sein gesundheitlicher Zustand für sein Verhalten nicht ursächlich gewesen. Allerdings hätte bei ihm die fehlende Aufsicht beim Jäger L. in Verbindung mit dessen Probeanschlag die ansonsten zugestandenerweise eher theoretischen Befürchtungen über einen unkorrekten und damit für ihn gefährlichen Ablauf des Schießens so erheblich verstärkt, dass es zu der von ihm später auch nicht mehr erklärbaren Kurzschlussreaktion gekommen sei. Er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es aufrichtig. 33 2. Der Soldat hat mit seinem Fehlverhalten vorsätzlich gegen die Fürsorge- (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.