(2)Ein rechtswirksames Wahlanfechtungsbegehren liegt nicht im Hilfsantrag der Antragsschrift. Eine Wahlanfechtung, die hilfsweise im Anschluss an einen abstrakten Statusfeststellungsantrag erklärt wird, ist rechtsunwirksam. 24 Wie sich aus § 25 BPersVG ergibt, kann die Personalratswahl nicht beliebig lange nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, sondern nur innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Der materiellrechtliche Charakter des Fristerfordernisses folgt aus dem Zusammenhang mit der Gültigkeit der Personalratswahl. Eine nicht rechtzeitig angefochtene Wahl ist - vom Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen - nach materiellem Recht von Anfang an gültig; der so gewählte Personalrat ist rechtmäßig in seinem Amt (vgl. Beschluss vom
- Oktober 2003 - BVerwG 6 P 10.03 - BVerwGE 119, 138 <139> = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 15 S. 9 m.w.N.). 25 Angesichts dessen muss uneingeschränkte Rechtssicherheit darüber bestehen, ob die Personalratswahl innerhalb der Ausschlussfrist angegriffen wird oder nicht. Die Frage darf nicht offenbleiben. Das aber ist der Fall, wenn ein außerhalb der Wahlanfechtung stehender abstrakter Statusfeststellungsantrag zum Hauptantrag erhoben und die Wahl nur hilfsweise angefochten wird. Es ist mit dem das Wahlrecht beherrschenden Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass eine Wahlanfechtung mit der Abweisung des Hauptantrages "wiederauflebt". Denn während die gerichtliche Statusfeststellung die Existenz des gewählten Personalrats in aller Regel unberührt lässt, endet die Amtszeit des Personalrats mit Rechtskraft der erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. Beschluss vom
- August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <218> = Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 2 S. 7 f.; BAG, Beschluss vom
- Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - BAGE 68, 67 <70>). 26 Eine abweichende Beurteilung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die den Gegenstand des abstrakten Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage und der Anfechtungsgrund inhaltsgleich sind. Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf den vom Antragsteller gerügten Wahlrechtsverstoß begrenzt (vgl. Beschlüsse vom
- Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 - BVerwGE 106, 378 <381> = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4 S. 3 und vom
- Mai 2009 - BVerwG 6 PB 11.09 - Buchholz 251.91 § 25 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 6). Ließe man die Wahlanfechtung als Hilfsantrag zu, so könnten die Gerichte die Wahl aus einem Grund für ungültig erklären, der nicht zugleich Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten abstrakten Feststellungsbegehrens war. Auch hierin erweist sich der grundlegende Unterschied zwischen Wahlprüfung und Statusfeststellung. Damit verbietet sich eine Sichtweise, wonach das Statusfeststellungsbegehren quasi stellvertretend für das hilfsweise geltend gemachte Wahlanfechtungsbegehren die Ausschlussfrist wahrt. 27 Davon unberührt bleibt die prozessuale Möglichkeit, fristgerechte Angriffe gegen die Wahl als solche in Haupt- und Hilfsantrag aufzugliedern etwa in der Weise, dass die Wahl in der Gruppe, hilfsweise insgesamt für ungültig oder dass sie für nichtig, hilfsweise für ungültig erklärt wird. Bei solchen oder vergleichbaren Fallgestaltungen ist das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag "unecht". Hier wird hinreichend deutlich, dass die Wahl angegriffen ist und es dem Gericht überlassen bleibt, den Ausspruch in seinem Umfang gegebenenfalls zu modifizieren (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Beschlüsse vom
- November 1991 - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49 <53> und vom
- November 2003 - 7 ABR 24/03 - BAGE 108, 375 <376>). 28 c) Der im Schriftsatz vom
- März 2011 gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig, wie oben ausgeführt wurde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017967&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public