richtenwesen" im Einsatzgebiet einer Auslandsmission tätig sind, steht Auslandsverwendungszuschlag zu. Sie werden im Rahmen der Auslandsmission verwendet (§ 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.), obwohl sie nicht dem Einsatzkontingent der Bundeswehr angehören. 1 Der Kläger will für einen Einsatz in Afghanistan Auslandsdienstbezüge an Stelle von Auslandsverwendungszuschlag erhalten. 2 Der Kläger ist Soldat im Rang eines Kapitänleutnants; er ist dauerhaft zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzt. Er leistete vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008 in Mazar-e-Sharif Dienst in dem "Unterstützungselement Militärisches
richtenwesen" des BND ("DEUNIST"), das dem Einsatzkontingent der Bundeswehr bei der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (ISAF) zugeordnet ist. Wie alle in einem Unterstützungselement tätigen Soldaten aus dem Geschäftsbereich des BND wurde der Kläger auf einer Stelle des Einsatzkontingents geführt. Er war für diesen Einsatz durch Verfügung unter dem Briefkopf des Bundesministeriums der Verteidigung, die der BND erstellt hatte, zum "Einsatzverband ISAF AFG" kommandiert worden. Der BND hatte unter dem Betreff "Kommandierung zur Bundeswehr" die vorübergehende Dienstleistung bei der Dienststelle "DEUNIST/ISAF" angeordnet. 3 Der Kläger erhielt für die Dauer der Tätigkeit in Afghanistan zusätzlich zu den Dienstbezügen Auslandsverwendungszuschlag. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 machte er geltend, er wolle aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso wie die anderen in Afghanistan tätigen Mitarbeiter des BND "
den Richtlinien des Auswärtigen Amtes" besoldet werden. Der BND behandelte dieses Anliegen als Antrag auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen. Er lehnte den so verstandenen Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 heißt es im Wesentlichen: 4 Dem Kläger stünden keine Auslandsdienstbezüge zu, weil er zu Recht Auslandsverwendungszuschlag erhalten habe. Der Kläger sei im Rahmen der Auslandsmission "Beteiligung an ISAF" verwendet worden, weil er dem Einsatzkontingent der Bundeswehr bei ISAF angehört habe. Die "Unterstützungselemente Militärisches
richtenwesen" des BND seien in das jeweilige Einsatzkontingent integriert und leisteten einen Beitrag zur Erfüllung seiner Aufgaben. Daran ändere nichts, dass der Präsident des BND gegenüber den Mitgliedern der Unterstützungselemente in allen fachlichen Angelegenheiten weisungsbefugt sei. Bei Verwendungen in einem Einsatzkontingent und in einer Residentur des BND im Ausland handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte, an die das Besoldungsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. 5 Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen weiter. Er begründet dies mit einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Die in den Unterstützungselementen tätigen Soldaten würden für die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen niedriger besoldet als die Beamten. Die Angehörigen beider Gruppen nähmen
richtendienstliche Aufgaben wahr, bei deren Erfüllung sie nicht den Weisungen der Führung des Einsatzkontingents, sondern den Weisungen der Vorgesetzten des BND unterlägen. In Mazar-e-Sharif seien alle Mitarbeiter des BND in einem abgeschotteten Bereich des Feldlagers der Bundeswehr untergebracht, dessen Zutritt durch Personenkontrollen geregelt sei. 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 6. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 Auslandsdienstbezüge
des Bundesbesoldungsgesetzes unter Anrechnung des dem Kläger gewährten Auslandsverwendungszuschlags zu bezahlen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Der BND ergänzt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vom BND eingereichten Unterlagen verwiesen. 10 Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist nicht begründet. Dem Kläger stehen für seinen Einsatz in Afghanistan vom
G a.F. erhalten Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland zusätzlich Auslandsdienstbezüge.
G a.F. werden diese Bezüge bei Versetzungen zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage
dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBesG a.F. folgt, dass diese Bestimmungen entsprechend für Abordnungen und Kommandierungen vom Inland in das Ausland für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gelten. 13 Danach ist es gesetzlich ausgeschlossen, Auslandsdienstbezüge aufgrund einer Abordnung oder Kommandierung vom Inland in das Ausland zu gewähren, wenn der Aufenthalt nicht mindestens drei Monate dauert. So liegt der Fall hier: Der Einsatz des Klägers in Afghanistan dauerte vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008, d.h. weniger als zwei Monate. 14 2.
G a.F. finden die Vorschriften der §§ 52 bis 58 auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Demnach werden für eine Verwendung im Sinne von § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. keine Auslandsdienstbezüge, sondern Auslandsverwendungszuschlag zusätzlich zu den Dienstbezügen gezahlt (vgl. § 58a Abs. 4 Satz 1 BBesG a.F.). 15
G a.F. besteht der Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag für die Dauer einer Verwendung im Ausland im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung stattfindet (Auslandsmission). Die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Bundestags, wenn es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte handelt (wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt; vgl. BVerfG, Urteile vom
Wortlaut und Normzweck des § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. muss die Verwendung einen Bezug zu der Maßnahme aufweisen. Hierfür reicht nicht jeder dienstlich veranlasste Aufenthalt im Einsatzgebiet aus. Vielmehr muss der Soldat oder Beamte im Einsatzgebiet Aufgaben der Auslandsmission wahrnehmen (Urteil vom
richtenwesen" des BND (im Folgenden: Unterstützungselement) im Einsatzgebiet verwendet werden, werden zwar auf Stellen des Einsatzkontingents der Bundeswehr geführt. Sie haben jedoch keinen Dienstposten dieses militärischen Verbands inne. Denn bei dem Unterstützungselement handelt es sich nicht um eine militärische Untergliederung des Einsatzkontingents, sondern um eine Dienststelle des BND. Die Soldaten des Unterstützungselements nehmen
richtendienstliche Aufgaben des BND wahr. Folgerichtig sind sie fachlich nicht der Führung des Einsatzkontingents, sondern dem Präsidenten des BND unterstellt. Daher bleibt ihre Versetzung zum BND auch während der Verwendung in dem Unterstützungselement wirksam. 21 Die zum BND versetzten Soldaten werden dort zur Erfüllung
richtendienstlicher Aufgaben eingesetzt, die in Zusammenhang mit der militärischen Auslandsaufklärung stehen. Über ihre Verwendung im BND entscheidet dessen Präsident. Sie bleiben dem Bundesminister der Verteidigung lediglich truppendienstlich, d.h. in Bezug auf die Disziplinargewalt und sonstige den Soldatenstatus berührende Angelegenheiten, unterstellt. Die dienstliche Stellung der zum BND versetzten Soldaten bei Wahrnehmung der
richtendienstlichen Aufgaben unterscheidet sich nicht von derjenigen der im BND tätigen Beamten und Tarifbeschäftigten. Alle Beschäftigten sind unabhängig von ihrem Status gleichermaßen in die organisatorischen und hierarchischen Strukturen des BND eingegliedert. Auch die Soldaten unterstehen fachlich dem Präsidenten des BND und sind an die dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten im BND gebunden. Die zum BND versetzten Soldaten sind vollständig aus den militärischen Strukturen herausgelöst. Sie gehören nicht den Streitkräften an, sodass sie nicht der Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung
G 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 15 f. und vom
richtendienstlichen Mitteln zu unterstützen. Die Eingliederung der in einem Unterstützungselement verwendeten Soldaten in die organisatorischen und hierarchischen Strukturen des BND weist keine Besonderheiten auf. Denn die maßgebenden Regelungen der Einzelvereinbarung über die Unterstützung der Bundeswehr im Einsatz durch den BND zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem BND vom
richtendienstliche Aufgaben des BND wahr. Die Führung des Einsatzkontingents kann diese Tätigkeit nicht durch Befehle oder Weisungen steuern. Dies schließt eine Eingliederung in das Einsatzkontingent aus. Die Soldaten stehen auch während der Verwendung in dem Unterstützungselement außerhalb der Streitkräfte. Ansonsten wäre die
richtendienstliche Tätigkeit für den BND rechtlich nicht möglich. 25 Angesichts dieser Rechtslage sind diejenigen Personalverfügungen, die
der Verwaltungspraxis des BND den Einsatz in einem Unterstützungselement vorbereiten, nicht darauf gerichtet, die ihnen
dem äußeren Regelungsgehalt zukommenden Rechtswirkungen zu entfalten. Dies gilt sowohl für die Anordnung des BND, der für einen derartigen Einsatz vorgesehene Soldat habe vorübergehend wieder bei der Bundeswehr Dienst zu leisten, als auch für dessen Kommandierung zum Einsatzkontingent unter dem Briefkopf des Bundesministeriums der Verteidigung. Diese Verfügungen erwecken zwar äußerlich den Anschein dienstrechtlicher Regelungen; sie sollen aber rechtlich folgenlos bleiben. Es handelt sich um Maßnahmen, die aus Gründen der Legendierung ergehen. Denn bei dem Unterstützungselement, in dem der scheinbar den Streitkräften zur Verfügung gestellte und zum Einsatzkontingent kommandierte Soldat Dienst leisten soll, handelt es sich um eine Dienststelle des BND im Einsatzgebiet. Daher werden die Soldaten ungeachtet der Personalverfügungen gerade nicht in das Einsatzkontingent der Bundeswehr eingegliedert, sondern innerhalb des BND zu einer anderen Dienststelle umgesetzt. 26 b. Der Einsatz der Soldaten im Unterstützungselement stellt jedoch trotz der fortbestehenden Zugehörigkeit zum BND eine Verwendung im Rahmen der Auslandsmission im Sinne von § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. dar. Dies folgt daraus, dass das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbart haben, der BND solle die Einsatzkontingente der Bundeswehr im Einsatzgebiet mit
richtendienstlichen Mitteln unterstützen. Zu diesem Zweck stellt der BND jedem Einsatzkontingent ein Unterstützungselement zur Seite. Damit obliegt dem BND eine Teilaufgabe der Auslandsmission, nämlich das Sammeln und Auswerten von Informationen, die für den Auftrag und den Schutz des Einsatzkontingents von Bedeutung sein können. Der BND nimmt diese Teilaufgabe eigenverantwortlich mit eigenen Mitteln an Stelle der Bundeswehr wahr. Die Unterstützung des Einsatzkontingents mit
richtendienstlichen Mitteln ist beim BND "ausgelagert".
der maßgebenden Einschätzung von Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Verteidigung sind die
richtendienstlichen Aktivitäten erforderlich, um einen Einsatz der Bundeswehr im Ausland flankierend zu begleiten. Daher ist diese Aufgabe Bestandteil der Auslandsmission, obwohl sie nicht von dem Einsatzkontingent, sondern vom BND erfüllt wird. 27 Die Unterstützung des Einsatzkontingents der Bundeswehr für die Auslandsmission "Beteiligung ISAF" durch ein Unterstützungselement des BND ist jedenfalls insoweit durch die Zustimmung des Bundestags gedeckt, als der BND Soldaten einsetzt, die in seinen Geschäftsbereich versetzt sind, und diese auf die Personalstärke der Auslandsmission angerechnet werden. Denn die Zustimmung umfasst jedenfalls die Beteiligung mit höchstens 3 500 Soldaten und Soldatinnen. 28 Da auch der Einsatz von Beamten in einem Unterstützungselement des BND im Einsatzgebiet eine Verwendung im Rahmen der Auslandsmission im Sinne von § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. darstellen würde, wäre auch diesen Beamten Auslandsverwendungszuschlag zu gewähren. Ihre Zuordnung zum auswärtigen Dienst aus Gründen der Legendierung wäre rechtlich ebenso unbeachtlich wie die Zuordnung der Soldaten zum Einsatzkontingent, weil auch die Beamten in den BND eingegliedert blieben. 29 3. Der vom Kläger angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung
1 GG ist wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Besoldungsleistung - hier auf Auslandsdienstbezüge - zu begründen, die gesetzlich ausgeschlossen ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 Rn. 8 ff.). 30 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger
den vorliegenden Erkenntnissen auch keine Ansprüche auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld oder auf Aufwandsentschädigung für die Kosten der im Inland beibehaltenen Wohnung
der Aufwandsentschädigungsrichtlinie des Auswärtigen Amtes in der Fassung vom 29. März 2000 - AER - (GMBl S. 374) zustehen. Zum einen sind ihm keine trennungsgeldrechtlich erstattungsfähigen Aufwendungen entstanden, weil er während des Einsatzes in Afghanistan unentgeltlich untergebracht und verpflegt wurde. Zum anderen sieht die AER die Erstattung der Kosten der im Inland beibehaltenen Wohnung bei Abordnungen oder Kommandierungen vom Inland in das Ausland nicht vor. Dies muss auch für Umsetzungen gelten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410017990&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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