WBRE410018053 BVerwG 5. Senat 20110809 5 B 15/11 Beschluss § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG vorgehend VG Frankfurt (Oder), 13. Januar 2011, Az: 8 K 488/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. 2 1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. 3 Die Beschwerde hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (- BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bereits bestandskräftiger, aber eindeutig rechtswidriger Ausgleichsleistungsbescheid wegen seiner Auswirkungen hinsichtlich der noch offenen Vermögenswerte des Berechtigten wieder aufzuheben ist" (Beschwerdebegründung S. 2). 4 1.1 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in dieser Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Die Beschwerde versäumt es bereits, in genügender Weise zu bezeichnen, im Hinblick auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Bundesrechts es einer grundsätzlichen Klärung bedürfen soll. 5 Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht begehrt, das ursprüngliche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 2004 eine höhere Ausgleichsleistung zu gewähren. Die Frage, ob ein neuer Antrag unabhängig vom Wiederaufgreifen des alten Verfahrens möglich wäre und zu einem Anspruch auf eine höhere Entschädigung führen könnte, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das auf ein Wiederaufgreifen gerichtete Begehren der Klägerin als unbegründet erachtet und das angegriffene Urteil darauf gestützt, dass - erstens - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfGBbg nicht erfüllt seien, weil im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift vorliege, und - zweitens - die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg habe, weil die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen, ermessensfehlerfrei gewesen sei (UA S. 5). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen (bzw. das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen) entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, inwieweit sich eine (vom Verwaltungsgericht verkannte) Rechtsgrundlage für ihr Begehren aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) ergeben soll. Damit ist entschieden worden, dass eine Ausgleichsleistung nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden kann, soweit ein Ausschlusstatbestand durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war. Mit der - hier in Rede stehenden - Frage des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat sich das genannte Urteil nicht befasst. 6 1.2 Auch wenn zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen beziehen will, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Denn die Beschwerde genügt auch dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage weder überhaupt im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 51 Abs. 5 VwVfGBbg und einer möglichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfGBbg noch - wie es erforderlich gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.