(2001)ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom
- November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom
- November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111). 23
- Hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Wenn der Kläger durch seine Aktivitäten für die DHKP/C einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben sollte, wäre er nicht nur von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern über § 30 Abs. 4 AsylVfG auch von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Danach ist ein Asylantrag (u.a.) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes stünde mithin auch einer Asylanerkennung zwingend entgegen. 24 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom
- Januar 2002 (BGBl I S. 361) - Terrorismusbekämpfungsgesetz - mit Wirkung zum
- Januar 2002 die Ausschlussgründe der Genfer Flüchtlingskonvention beim Flüchtlingsschutz eingeführt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und über § 30 Abs. 4 AsylVfG auf die Asylanerkennung übertragen. Offenbleiben kann, ob er hierdurch die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom
- Oktober 2008 a.a.O. Rn. 36 ff. sowie Urteil vom
- März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 45 ff.). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussgründe auf die Asylanerkennung - wie der Senat bereits mit Urteil vom
- März 2011 entschieden hat - jedenfalls mit Blick auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83EG und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist (Urteil vom
- März 2011 a.a.O. Rn. 50 ff.). 25 Zwar wird das durch Art. 16a GG gewährleistete verfassungsrechtliche Asylgrundrecht nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/83/EG erfasst. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.O. Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.O. Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.O. Rn. 120). 26 Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a handelt es sich um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der Flüchtlingsanerkennung andersartigen Schutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Seine Rechtsposition entspricht innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/EG ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind (Urteil vom
- März 2011 a.a.O. Rn. 53). 27 Folglich ist die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in Deutschland allerdings nur kraft des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom
- März 2011 a.a.O. Rn. 54). 28
- Auch wenn das Berufungsurteil danach sowohl hinsichtlich der Flüchtlings- als auch hinsichtlich der Asylanerkennung auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat. 29 Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom
- November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die DHKP/C - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom
- Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom
- Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom
- November 2010 a.a.O. Rn. 99). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH, Urteil vom
- November 2010 a.a.O. Rn. 99). 30 Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes nicht, um über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die ihm ausweislich der türkischen Strafurteile zur Last gelegten, von ihm aber - weitgehend - bestrittenen Taten begangen hat und ob die von ihm eingeräumten Aktivitäten während seiner mehr als einjährigen Zugehörigkeit zur Guerilla bereits für sich genommen ein schweres nichtpolitisches Verbrechen darstellen (UA S. 52). Zwar kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die DHKP/C aufgrund der Aufnahme in die EU-Terrorliste im Jahr 2002 und der von ihr angewandten Methoden (UA S. 20) eine terroristische Organisation ist. Den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger - zwischen 1993 und 1995 - in der Türkei den bewaffneten Kampf dieser Organisation unterstützt hat, indem er nach eigenen Angaben zwar nicht selbst an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt war, die Kampftruppen aber in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hat und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen lässt, die Waffen notfalls auch einzusetzen (UA S. 18). Dies allein rechtfertigt aber noch nicht automatisch die Annahme einer dem Kläger zuzurechnenden schweren nichtpolitischen Straftat bzw. Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - keine weiteren Feststellungen zur eigenen Begehung bzw. individuellen Verantwortung des Klägers für von der DHKP/C begangene terroristische Handlungen getroffen. Ob diese Organisation auch schon während der Zugehörigkeit des Klägers terroristische Methoden angewandt hat und ob und in welchem Umfang der Kläger selbst terroristische Handlungen begangen hat bzw. ihm die Verantwortung für solche Handlungen der Organisation zumindest über § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG zuzurechnen ist, kann ohne weitere tatrichterliche Feststellungen daher nicht abschließend beurteilt werden. 31 Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht den Sachverhalt mit Blick sowohl auf den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat als auch den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Klägers alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des Klägers kennzeichnend sind. 32 Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründe die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom
- März 2011 a.a.O. Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden (ebenso UK Supreme Court, Urteil vom
- März 2010, <2010> UKSC 15, Rn. 33). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur DHKP/C in der Türkei als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat, etwa im Zusammenhang mit der Ermordung des Mitgefangenen oder Terroranschlägen der DHKP/C vor seiner Inhaftierung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Türkei wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Hierbei sind aber auch die Ausführungen des Klägers zum Zustandekommen der den Verurteilungen zugrunde liegenden Geständnisse zu würdigen. 33 Beim Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben (vgl. oben Rn. 22), setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 F Buchst. c GFK: UK Court of Appeal, Urteil vom
- März 2009, <2009> EWCA Civ 226, Rn. 30). In den hier einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (Resolution 1373 <2001> des Sicherheitsrats vom
- September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. 34 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass einer Anerkennung des Klägers als Flüchtling und als Asylberechtigter ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, wird es schließlich den vom Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nachzugehen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der Kläger sich mit Blick auf die ihm drohende Behandlung bei einer Rückkehr nicht zumindest auf das - keinem Ausschluss unterliegende - Abschiebungsverbot des Art. 3 EMRK berufen kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018056&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public