WBRE410018079 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20110127 2 WD 39/09 Urteil § 1 Abs 3 WDO 2002, § 58 Abs 2 WDO 2002, § 58 Abs 3 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 123 S 3 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 106 Abs 1 WDO 2002, § 331 Abs 1 StPO, § 7 SG, § 17 Abs 2 SG vorgehend Truppendienstgericht Süd, 25. August 2009, Az: S 5 VL 12/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unzulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen; beschränkte Sachverhaltsaufklärung 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) einzustellen, wenn gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 WDO oder als Folge des Verschlechterungsverbotes nach § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO unzulässig (geworden) sind. 2. Die Verpflichtung zur Verfahrenseinstellung reduziert die Verpflichtung des Gerichts, bei der Feststellung eines Dienstvergehens den Sachverhalt gemäß § 106 Abs. 1 WDO umfassend aufzuklären. 3. § 58 Abs. 2 WDO steht auch der Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen entgegen. Das Truppendienstgericht hat gegen den früheren Soldaten eine Kürzung seiner Übergangsgebührnisse in Höhe von drei Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten verhängt. Gegen das Urteil hat der frühere Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt. Übergangsgebührnisse wurden dem früheren Soldaten bis Ende August 2010 gewährt; die Übergangsbeihilfe war ihm bereits zuvor vollständig ausgezahlt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil im Januar 2011 aufgehoben und das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. ... 10 1. Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme ist nach der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht mehr zulässig und dessen Urteil folglich aufzuheben. Die verhängte Ruhegehaltskürzung in Form der Kürzung der Übergangsgebührnisse (vgl. § 67 Abs. 1 WDO) verstößt gegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO. 11 Nach dieser Vorschrift kann zwar u.a. gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3 WDO), eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden. Der frühere Soldat gilt aber nicht mehr als Soldat im Ruhestand. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO gelten frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder Berufsförderung haben, bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne der WDO als Soldaten im Ruhestand. Die Übergangsgebührnisse wurden dem früheren Soldaten jedoch nur bis Ende August 2010 gewährt und die Übergangsbeihilfe war ihm bereits zuvor vollständig ausgezahlt worden (vgl. dazu auch Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4), so dass er zwar noch zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als Soldat im Ruhestand galt, nicht aber mehr zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung. Da bei einem früheren Soldaten auch die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen (§ 58 Abs. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 WDO) ausscheidet, dürften gemäß § 58 Abs. 3 WDO eigentlich nur noch eine Dienstgradherabsetzung oder die Aberkennung des Dienstgrades ausgesprochen werden. 12 2. Über die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus ist das Verfahren jedoch nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen, weil es angesichts der vorliegenden Fallgestaltung auch unzulässig wäre, die noch allein in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen - Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Dienstgrades - zu verhängen. Da allein der frühere Soldat Berufung eingelegt und das Truppendienstgericht gegen ihn lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen hat, stünde der Verhängung der genannten Disziplinarmaßnahmen von vornherein das Verschlechterungsverbot (§ 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) entgegen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 - BVerwGE 120, 166 <175>). 13 3. Die Verfahrenseinstellung hat jedoch unter Feststellung eines Dienstvergehens zu erfolgen (Urteile vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3, vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 <106>, vom 19. Februar 2004 a.a.O. S. 167 und vom 17. Juni 2003 - BVerwG 2 WD 2.02 - NZWehrr 2004, 83 ff.), so dass nicht auf Freispruch erkannt werden kann. 14 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der frühere Soldat jedenfalls die unter Anschuldigungspunkt 5 beschriebene Pflichtverletzung fahrlässig begangen und damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu einem Verhalten, das dem Ansehen sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen hat. Ob er auch hinsichtlich des darüber hinaus angeschuldigten Verhaltens Pflichtverletzungen begangen hat, kann dahingestellt bleiben und braucht auch nicht mehr weiter aufgeklärt zu werden, weil dies der Wertung des Gesetzgebers widerspräche, Verfahren zur Einstellung zu bringen, wenn eine Disziplinarmaßnahme unzulässig ist (vgl. zum Strafverfahren BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 - 5 StR 288/98 - BGHSt 44, 209 <219> sowie vom 25. April 1996 - 5 StR 54/96 - NStZ-RR 1996, 299 f.). 15
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