WBRE410018124 BVerwG 8. Senat 20110916 8 B 32/11 Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2010, Az: 29 A 260.07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung einer Nich
§ 144Vw
GO Nr. 22; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 <121 f.> =
§ 130Vw
GO Nr. 6; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 144, Stand: Januar 2003, Rn. 127 f., 130; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2010, § 144 Rn. 79 f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, § 144 Rn. 29). Der Umfang der Selbstbindung entspricht dem Umfang der Bindung der Vorinstanz. So entfällt die Selbstbindung bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (GmS-OGB, Beschluss vom
- Februar 1973 a.a.O. S. 367 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Mai 1973 - BVerwG 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247> =
§ 144Vw
GO Nr. 26; Eichberger, a.a.O. Rn. 129 mit Verweis auf Rn. 125 f.). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch erkennbar. 4 Der Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch, wenn es beabsichtige, seine Rechtsprechung aus Anlass des zweiten Revisionsverfahrens zu ändern (vgl. dazu Neumann, a.a.O. Rn. 80; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2011, § 144 Rn. 16), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine Befugnis des Revisionsgerichts, seine Rechtsprechung in ein- und demselben Verfahren ohne jede Änderung entscheidungserheblicher Umstände abzuändern, würde die Selbstbindung zur Disposition des Gerichts stellen und damit aufheben. Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (Beschluss vom
- Juli 2011 - BVerwG 7 B 26.11 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Beschlüsse vom
- Februar 2008 - BVerwG 9 B 14.08 - ZMR 2008, 581 f. und vom
- November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris; Eichberger, a.a.O. Rn. 130). 5 Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (Beschluss vom
- Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (Beschluss vom
- Juli 2011 a.a.O. Rn. 9). Darin liegt kein Widerspruch zu den oben dargestellten, aus § 144 Abs. 6 VwGO abgeleiteten Grundsätzen. Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (Beschluss vom
- Januar 2009 a.a.O. Rn. 8). Dies dient dem Ausgleich zwischen der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits sowie dem Interesse an einer Fortentwicklung der Rechtsprechung andererseits. Danach müssen die Beteiligten sich auf eine zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anlässlich eines anderen Verfahrens ebenso einstellen wie auf eine zwischenzeitliche Änderung der Rechts- oder Sachlage. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Selbstbindung in ein- und demselben Verfahren zur Disposition des Revisionsgerichts stünde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018124&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public