WBRE410018143 BVerwG 3. Senat 20110908 3 B 19/11 Beschluss Art 8 Abs 1 EWGRL 439/91, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 1 EGRL 126/2006 vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2010, Az: 11 BV 10.711, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse; Umtausch 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. 2 1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 (Beschränkungen/Zusatzangaben) zu den Klassen A, B und BE der Code "70D" vermerkt. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser Führerschein den Kläger nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der dort genannten Klassen zu führen; er forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der Kläger dem nicht nachkam, drohte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der Beklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für Deutschland in den Führerschein des Klägers ein. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger besitze keine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Ihm sei lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz die britische Behörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein britischer Führerschein ausgestellt worden. Dass die Behörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen Führerscheinumtausch ausweise. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in Deutschland geltende Fahrberechtigung für die Klassen F, K und P könne der Kläger aus dem Führerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale Klassen nach britischem Recht handele. Hinsichtlich der Klasse B1 fehle die Fahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse B sei, über die der Kläger aber nicht verfüge. Dass dem britischen Führerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellermitgliedstaates sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des Betroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer Fahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der Fall. 3 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.