WBRE410018144 BVerwG 3. Senat 20110921 3 B 56/11 Beschluss § 124a Abs 3 S 4 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. März 2011, Az: 10 A 2298/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Begründung der zugelassenen Berufung; Antragserfordernis 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu. Zur Begründung der Berufung bezog sich der Kläger daraufhin "im Wesentlichen" auf seinen Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf den Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs; Schriftsatz und Zulassungsbeschluss reiche er zu den Akten und mache sich deren Inhalt für das Berufungsverfahren zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Berufung für zulässig und hob durch Beschluss gemäß § 130a VwGO den Gerichtsbescheid und die Bescheide des Beklagten auf. 2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (2.). 3 1. Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig: "Kann die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO teleologisch darauf reduziert werden, dass ein eigener Berufungsantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung sowie vollinhaltlich auf den gerichtlichen Zulassungsbeschluss nimmt?" 4 Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist. 5 Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht bzw. vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). 6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Vorschriften ist geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss; er soll damit eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121> und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 11 f. m.w.N.). Hierfür ist zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Gleiches gilt, wenn die Berufungsbegründung unter Bezugnahme oder Verweisung auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 60). § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (ggf. i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO) verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N. <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2>). Welche Mindestanforderungen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). 7 Soweit der Beklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der Berufungsführer "im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung" nimmt, betrifft dies die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO. Mangels einer über den Einzelfall hinaus klärungsfähigen Rechtsfrage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. 8 2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab. 9
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