WBRE410018147 BVerwG 1. Senat 20110923 1 B 19/11, 1 B 19/11, 1 PKH 11/11 Beschluss § 54 Nr 5 AufenthG 2004, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. Mai 2011, Az: 11 S 308/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Meinungsäußerungsfreiheit; Beweiswürdigung 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil der Kläger nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Belege nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 und 121 ZPO). Im Übrigen bietet seine Rechtsverfolgung - wie im Folgenden ausgeführt - auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Beschwerde, mit der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg. 2 1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel die unvollständige, unzureichende, mangel- und lückenhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung zu den angeblichen Unterstützungshandlungen der Islamischen Kulturgemeinschaft (IKG) bzw. des Klägers für die Hisbollah im Libanon; dadurch werde zudem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es fehle u.a. eine sachliche und rechtliche Begründung für die Bewertung der Hisbollah als terroristische Vereinigung, den vom Berufungsgericht aus dem Märtyrerkult der Hisbollah gezogenen Schlussfolgerungen sowie dem terroristischen Charakter von Selbstmordattentaten. Des Weiteren gehe aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Klarheit hervor, welche konkreten Unterstützungshandlungen der IKG bzw. dem Kläger vorgeworfen würden und warum bei dem Kläger eine gegenwärtige Gefährlichkeit bestehe. 3 Soweit damit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird, greift diese Rüge nicht durch. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35 und vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn. 5). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nichts ersichtlich. 4 In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 18. April 2008 - BVerwG 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168 jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132 <1135> jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Entgegen ihrem Vorbringen ist auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hätte - zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen (unbedingten) Beweisantrag gestellt hat - oder wesentliches Beweismaterial nur unvollständig zur Kenntnis genommen oder selektiv ausgewertet hätte. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet dem Tatrichter auch nicht von vornherein, bei seiner Würdigung u.a. allgemein zugängliche Internet-Quellen zu verwerten und sich bei der Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf den Vortrag eines Beteiligten zu stützen; maßgeblich für seine richterliche Beurteilung ist - außerhalb des Anwendungsbereichs von hier nicht eingreifenden Beweisregeln - allein die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213). Der Sache nach kritisiert die Beschwerde an vielen Punkten die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser ihre eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen. 5 Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein Gericht insbesondere nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839 m.w.N.). 6 2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Soweit die Beschwerde diesen Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), erweisen sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht als klärungsbedürftig. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.