WBRE410018153 BVerwG 5. Senat 20110901 5 C 21/10 Urteil § 7 AdVermiG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 173 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 91 VwGO, § 142 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. April 2010, Az: M 18 K 09.4652, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden Kindes; einseitige Erledigungserklärung; Erledigung der Hauptsache; Sachentscheidung 1 Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Jugendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu prüfen. 2 Hintergrund hierfür war der Wunsch der Klägerin zu 1, einer deutschen Staatsangehörigen marokkanischer Herkunft, dem 1998 geborenen Kläger zu 2, der marokkanischer Staatsangehöriger ist und in einem Kinderheim in Casablanca lebt, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, um ihn dort zu adoptieren. 3 Im parallel geführten ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Einreisevisums für den Kläger zu 2 blieb den Klägern letztinstanzlich der Erfolg versagt (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 16.09 - DVBl 2011, 287). 4 Im Rechtsstreit um die Elterneignungsprüfung, den die Kläger insbesondere angestrengt hatten, um die Erfolgsaussichten im ausländerrechtlichen Verfahren zu verbessern, haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 30. Juni 2011 nach Stellung der Anträge die Revision zurückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme widersprochen. 5 Am 19. Juli 2011 haben die Kläger ihren Antrag auf Prüfung der Elterneignung bei dem Jugendamt der Beklagten zurückgenommen und im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 6 Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie verfolgt ihren Antrag weiter, die Revision zurückzuweisen. Dazu macht sie geltend, sie habe unter anderem wegen einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse daran, dass der Rechtsstreit fortgesetzt werde und eine Sachentscheidung des Gerichts ergehe. 7 Die Kläger beantragen nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 8 Der Feststellungsantrag der Kläger, über den mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. 9 Dies führt zur Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <335>; vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 <155> und vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 CN 1.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149). 10 1. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung haben die Kläger von ihrem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehren nunmehr in zulässiger Weise die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Übergang vom ursprünglichen Klage- bzw. Rechtsmittelantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO (stRspr; vgl. Urteile vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16; vom 29. Juni 2001 a.a.O. und vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 20.09 - juris Rn. 16). Die Kläger durften auch noch im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Urteile vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 40.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100 S. 48 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101). 11 2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, weil ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (2.1) und die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat (2.2). 12 2.1 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Dem mit der Klage verfolgten ursprünglichen Begehren der Kläger, die Prüfung der allgemeinen Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG zu erreichen, ist durch die Rücknahme dieses Antrags bei der Beklagten die Grundlage entzogen worden. Durch dieses nach Klageerhebung eingetretene außerprozessuale Ereignis ist, weil die Prüfung der Elterneignung nur auf Antrag erfolgt, die Klage gegenstandslos geworden (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <64 f.> und vom 12. April 2001 a.a.O. <151 f.>). 13 Dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch die Rücknahme des Antrags steht der Hinweis der Beklagten auf eine "verschleierte Klagerücknahme" bzw. eine unzulässige "Flucht in die Erledigungserklärung" nicht entgegen. Daraus kann nicht gefolgert werden, die Kläger seien (nach Erhebung der Leistungsklage) rechtlich daran gehindert gewesen, ihren Antrag auf Elterneignungsprüfung zurückzunehmen (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 = NVwZ 1989, 860). Auf die Gründe, warum die Kläger den Antrag auf Elterneignungsprüfung zurückgenommen haben, kommt es für die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist, nicht an (vgl. Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; Beschluss vom 19. Mai 1995 - BVerwG 4 B 247.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 108). 14 2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Hauptsacheerledigung hier festzustellen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage begründet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12; vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2010 a.a.O. juris Rn. 17). Die Beklagte verfügt jedoch nicht über ein solches nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Urteile vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2 und vom 31. Oktober 1990 a.a.O. S. 67). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.