WBRE410018171 BVerwG 3. Senat 20110928 3 C 38/10 Urteil § 349 Abs 3 LAG, § 349 Abs 5 S 4 LAG, § 349 Abs 5 S 5 LAG vorgehend VG Karlsruhe, 24. März 2010, Az: 6 K 3969/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Verlängerung der Rückforderungsfrist; intertemporales Verfahrensrecht Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15). 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Dieser wurde seiner Mutter, seinem Bruder und ihm selbst im Jahre 1975 - nach entsprechenden Schadensfeststellungen - wegen der Wegnahme land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuerkannt und ausbezahlt. Die Mutter starb 1979 und wurde vom Kläger und seinem Bruder jeweils zur Hälfte beerbt. 2 Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Landesvermögensamt - vom 21. Juli 1995 wurden dem Kläger und seinem Bruder landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 38,0053 ha zurückübertragen. Für andere Flächen wurde ihnen Entschädigung oder Erlösauskehr zugesprochen und die Entscheidung über eine weitere Fläche wurde ausgesetzt. Die forstwirtschaftlichen Flächen von 9,29 ha, die unter staatlicher Verwaltung gestanden hatten und nicht enteignet worden waren, waren nicht Gegenstand der Entscheidung. 3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 fragte die Ausgleichsbehörde bei den Brüdern, nachdem sie deren Erbenstellung nach ihrer Mutter ermittelt hatte, nach Schadensausgleichsleistungen an. Am 31. Oktober 1997 sprach der Kläger bei der Ausgleichsbehörde vor. Am 6. und 7. November 2001 wurden dem Kläger und seinem Bruder Mitteilungen über die Unterbrechung der Rückforderungsfrist zugestellt. Ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erging im Rahmen der Mitteilung über einen Zuständigkeitswechsel der Ausgleichsbehörde unter dem 25. Juli 2002. 4 Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte das Landesvermögensamt gegenüber dem Kläger und seinem Bruder die Rückübertragung des zum früheren Vermögen gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmens sowie eines weiteren Flurstücks ab und stellte die Entschädigungsberechtigung fest, die es mit einem der Ausgleichsbehörde im Juni 2006 übersandten Bescheid vom 28. Juli 2004 auf 0 € festsetzte. Nach einem weiteren fristunterbrechenden Schreiben der Ausgleichsbehörde vom 12. Juni 2006 zeigte der Kläger an, dass er über die forstwirtschaftlichen Flächen wieder verfügen könne. 5 Nach der Vorlage weiterer Unterlagen über die Nutzung der rückübertragenen oder entschädigten Flächen und Auseinandersetzungen über die Berechnung des Restschadens und nachdem die Ausgleichsbehörde Rückforderungs- und Leistungsbescheide angekündigt hatte, berief sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2009 auf Verjährung, weil der Ausgleichsbehörde der Rückübertragungsbescheid vom 21. Juli 1995 bereits mit Schreiben des Landesvermögensamtes vom 20. November 1995 übersandt worden sei. Die Ausgleichsbehörde teilte dem Kläger mit, dass sich ein solches Schreiben nicht in ihren Akten befinde und erließ gegen ihn unter dem 2. März 2009 hinsichtlich des seiner Mutter geleisteten Lastenausgleichs einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 6 333,73 € sowie unter dem 9. September 2009 einen weiteren Bescheid in Höhe von 11 882,08 € hinsichtlich des dem Kläger selbst gewährten Lastenausgleichs. 6 Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerden hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2010 abgewiesen hat. Zu dem Verjährungseinwand ist ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass das Lastenausgleichsamt ein Schreiben des Landesvermögensamtes vom 20. November 1995 erhalten habe, mit dem der Rückübertragungsbescheid vom 21. Juli 1995 übersandt worden sei. Unabhängig davon sei die vierjährige Ausschlussfrist nicht abgelaufen, weil sie mit der Anfrage der Ausgleichsbehörde vom 21. Oktober 1997 unterbrochen worden sei und die neu laufende Frist erst mit Ablauf des Jahres 2001 geendet habe, also erst, nachdem der Kläger ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erhalten habe. In der Folgezeit sei die Ausschlussfrist jeweils rechtzeitig, letztmalig mit Schreiben vom 12. Juni 2006, unterbrochen worden. 7 Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Rückforderung sei nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Kalenderjahr ausgeschlossen, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt habe. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe die Ausgleichsbehörde in seinem Fall 1997 von allen Umständen Kenntnis erhalten. Eine Verlängerung der Zehnjahresfrist sei nicht möglich. Dies habe der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) entschieden. Diese Ausführungen bezögen sich auch auf die Vierjahresfrist. Eine andere Auslegung sei unhaltbar, weil sonst derjenige, der seine Anzeigepflichten verletze, besser stünde als derjenige, der ihnen nachkomme. 8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es zu einer abschließenden Entscheidung aber zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Deswegen kann der Senat auch von der Befugnis aus § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO keinen Gebrauch machen, den Rückforderungsbetrag in anderer Höhe selbst festzusetzen oder der Beklagten die anderweitige Festsetzung im Wege eines Bestimmungsurteils aufzugeben (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 Rn. 14 = Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2); denn dazu müsste die Änderung der angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheide durch Angabe der noch zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse bestimmbar gemacht werden können. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderung von Lastenausgleich (§ 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) zu Unrecht uneingeschränkt für rechtens gehalten. Indes trifft seine Begründung, die für die Rückforderung einzuhaltende Frist sei gewahrt, nur hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen zu, nicht aber für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auf deren Rückübertragung im Jahre 1995 sich die angefochtenen Bescheide zum überwiegenden Teil stützen. Insoweit kann die Rückzahlung von Lastenausgleich jedenfalls wegen des Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht mehr verlangt werden. 12 1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere Fassung, die im Zeitpunkt der Rückübertragung im Jahre 1995 und bei Kenntniserlangung der seinerzeit zuständigen Ausgleichsbehörde im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält keine Übergangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 <zu Art. 1 Nr. 13>). Dementsprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und Nr. 13). 13 2. Die streitige Rückforderung ist, soweit sie an den Schadensausgleich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke anknüpft, ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.