WBRE410018172 BVerwG 3. Senat 20110928 3 C 39/10 Urteil § 349 Abs 3 LAG, § 349 Abs 5 S 4 LAG, § 349 Abs 5 S 5 LAG vorgehend VG München, 9. März 2010, Az: M 4 K 09.2674, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § 349 Abs. 5 LAG; intertemporales Verfahrensrecht; Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderungsfrist; Vierjahresfrist; Unterbrechungen; Zehnjahresfrist; Verlängerung der Rückforderungsfrist über zehn Jahre Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15). 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 DM wegen eines festgestellten Wegnahmeschadens an anteiligem landwirtschaftlichem Vermögen und an dem Betriebsvermögen einer Gastwirtschaft in Thüringen zuerkannt und ausgezahlt worden war. 2 Eines der Grundstücke einschließlich aller Aufbauten, zu denen die Gastwirtschaft gehörte, erhielt der Kläger aufgrund einer gütlichen Einigung vom 27. Juni 1994 zurück. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Landesvermögensamt - stellte die einvernehmliche Regelung fest und übersandte den darüber gefertigten Bescheid vom 19. August 1994 unter dem 24. Oktober 1996 dem Landratsamt München als der zuständigen Ausgleichsbehörde; dort ging der Bescheid am 28. Oktober 1996 ein. 3 Nachdem die Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist durch Mitteilung an den Kläger vom 19. Juni 1998 unterbrochen hatte, forderte sie von ihm wegen der Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens Lastenausgleich in Höhe von 3 063,10 DM zurück. Der Bescheid vom 23. November 1998 ist unanfechtbar geworden. 4 Mit weiteren Schreiben vom 26. April 2002 und 29. März 2006 unterbrach die Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist erneut und verlangte mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 19. April 2007 wegen der Rückerlangung des Betriebsvermögens (der Gastwirtschaft) vom Kläger die Rückzahlung weiteren Lastenausgleichs in Höhe von 4 377,52 €. Auf die Beschwerde des Klägers erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 9. November 2007 einen Restschaden an und minderte den Rückforderungsbetrag. Dies machte der Beschwerdeausschuss rückgängig und wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 28. Mai 2009 insgesamt zurück. 5 Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Bescheide der Ausgleichsbehörde vom 9. November 2007 und des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 2009 wegen Ablaufs der Rückforderungsfrist aufgehoben. Die Frist von zehn Jahren für die Rückforderung habe am 1. Januar 1997 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen; die Rückforderungsfrist sei über zehn Jahre hinaus nicht verlängerbar. 6 Mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Frist von zehn Jahren sei keine absolute Obergrenze für die Rückforderung. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sei möglich, wenn die vierjährige Frist entsprechend unterbrochen werde. Gegenteiliges sei weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zur Einfügung der Zehnjahresfrist im 32. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 27. August 1995 zu entnehmen. Die Begründung für die Einfügung der Zehnjahresfrist in § 290 Abs. 1 und § 350a LAG, die Akten sollten nach zehn Jahren endgültig geschlossen werden, könne nicht auf § 349 LAG übertragen werden, denn in jenen Vorschriften sei keine Möglichkeit zur Unterbrechung vorgesehen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) ergebe sich nichts anderes, weil dort nur die Zehnjahresfrist, nicht aber die Verlängerung der Vierjahresfrist angesprochen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht offengelassenen materiellen Voraussetzungen der Rückforderung seien gegeben. Dies sei im Beschluss des Beschwerdeausschusses und in der Klageerwiderung der Regierung von Mittelfranken im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 dargelegt; hierauf werde Bezug genommen. 7 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. 8 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rückzahlung von Lastenausgleich (§ 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) wegen Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht mehr verlangt werden kann. 10 1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere Fassung, die im Zeitpunkt des Schadensausgleichs und bei Beginn der Rückforderungsfrist im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält keine Übergangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 <zu Art. 1 Nr. 13>). Dementsprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und Nr. 13). 11 2. Die streitige Rückforderung ist hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.