WBRE410018188 BVerwG 6. Senat 20111005 6 P 20/10 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 1 MBG SH, § 51 Abs 1 S 1 MBG SH vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 14. Juni 2010, Az: 12 LB 7/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Organisationsprinzip; Personalübergang I. 1 Durch Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Nord wurde festgelegt, dass eine Reihe von Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund, darunter diejenige in Hamburg, zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergehen. Die Vereinbarung traf unter anderem Regelungen zum übergehenden Personal. Mit Vorlage vom 20. November 2007 bat die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord den dortigen Gesamtpersonalrat, den Beteiligten zu 2, dem Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen einschließlich der Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zum 1. Januar 2008 zuzustimmen. Unter dem 26. November 2007 erteilte der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung. 2 Unter dem 4. Dezember 2007 bat die Beteiligte zu 1 den Antragsteller, den Personalrat für die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord, der Umsetzung von Mitarbeitern innerhalb der Auskunfts- und Beratungsstellen Hamburg zuzustimmen. Der Antragsteller versagte unter dem 13. Dezember 2007 seine Zustimmung mit der Begründung, die beabsichtigten Maßnahmen setzten voraus, dass die benannten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord aufgenommen seien; dieser Übergang sei mitbestimmungspflichtig und gehöre in seine Zuständigkeit. 3 Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Aufnahme der Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße, ehemals Deutsche Rentenversicherung Bund, einschließlich der dort Beschäftigten in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord seiner Mitbestimmung unterliege, hat das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine etwaige Mitbestimmungskompetenz falle in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. 4 Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Dass die ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund einschließlich der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 rechtswirksam auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen seien, werde nicht bezweifelt. Begehrt werde vielmehr die Feststellung der Mitbestimmungszuständigkeit bei der internen Weiterorganisation der aufgenommenen Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße. Allein der Umstand, dass die Aufnahme der Auskunfts- und Beratungsstellen am Dienstort erfolgt sei, ziehe nicht gleichzeitig die organisatorische Zuordnung zum Verwaltungsbereich Hamburg sowie die dortige Aufnahme der betroffenen Beschäftigten nach sich. In dieser Hinsicht habe ein Mitbestimmungsverfahren bislang nicht stattgefunden. 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach seinen dort gestellten Anträgen zu erkennen. 6 Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 7 Sie verteidigen im Ergebnis die Beschlüsse der Vorinstanzen. II. 8 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. S. 34, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Aufnahme der ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund in Hamburg, Bürgerweide und Poststraße, sowie der dort Beschäftigten in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. 9 A. Gegen die Zulässigkeit des Mitbestimmungsbegehrens bestehen allerdings keine Bedenken. Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse können nicht verneint werden. Der Antragsteller bezweifelt nicht, dass die beiden Auskunfts- und Beratungsstellen ebenso wie die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen sind. Dies hat er bereits im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts und zuletzt in der Rechtsbeschwerdebegründung klargestellt. Er meint jedoch, die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen und ihrer Beschäftigten zur Dienststelle Hamburg bedürften einer Entscheidung der Beteiligten zu 1, die seiner Mitbestimmung unterliege. Sofern diese Rechtsbehauptung zutrifft, kann das etwa erforderliche Mitbestimmungsverfahren noch durchgeführt werden. 10 B. Das Mitbestimmungsbegehren ist jedoch nicht begründet. 11 1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 - juris Rn. 4). 12 2. Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren sind die gesetzlichen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. 13 Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 11 m.w.N.). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (LTDrucks 12/996 S. 107). Demnach liegt eine Maßnahme nur dann vor, wenn die Dienststelle - ausdrücklich oder konkludent - eine Handlung vornimmt. Daran fehlt es, wenn die fragliche Rechtsfolge, auf welche sich das erstrebte Mitbestimmungsrecht beziehen soll, von Rechts wegen eintritt, ohne dass es eines Ausführungsaktes der Dienststelle bedarf (vgl. zum Gesetzesvorrang im Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 P 8.07 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 5 Rn. 19 m.w.N.; vgl. ferner Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 21; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 7a). So liegt es hier. 14
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