WBRE410018221 BVerwG 3. Senat 20111025 3 B 17/11 Beschluss § 1 Abs 1 KHG, § 6 Abs 1 KHG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. September 2010, Az: 5 A 346/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung; Bedarfsermittlung 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht. 2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.). 3 1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig, "was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist". 4 Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG). 5 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27). 6 2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.