(4)- ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom
- Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600). 18
- In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem
- Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public