WBRE410018227 BVerwG 1. Senat 20110816 1 C 4/10 Urteil § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 AufenthG 2004, § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 6 AufenthG 2004, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 12a SGB 2, § 6a BKGG, § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG, § 1 Abs 2 AsylbLG, § 1 Abs 3 AsylbLG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Dezember 2009, Az: 9 A 1733/09, Urteilvorgehend VG Frankfurt, 16. Oktober 2008, Az: 10 K 68/08.F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft; unterhaltsberechtigte Familienangehörige Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (im Anschluss an Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09). 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Der 1969 in Äthiopien geborene Kläger reiste im Jahre 1990 in das Bundesgebiet ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde sein weiterer Aufenthalt seit Mai 1995 zunächst geduldet. Am 13. März 2002 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen gemäß § 30 Abs. 3 AuslG 1990. Diese wurde in der Folgezeit als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 29. April 2006 verlängert. 3 Am 31. August 2005 beantragte der Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei 1999, 2001 und 2003 geborenen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 ab, da es an der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts fehle. Dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 1 349 € stehe ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1 583 € gegenüber. Auch bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei nicht nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Antragstellers, sondern auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen, in der der Ausländer lebe. Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ergebe sich auch aus den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II und XII). 4 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts sei nur auf den antragstellenden Ausländer selbst zu beziehen und könne nicht auf seine Familienangehörigen ausgedehnt werden. 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 den Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei es ausreichend, wenn der Kläger selbst seinen Lebensunterhalt durch eigenen Verdienst sichern könne. Das sei durch die vorgelegten Verdienstbescheinigungen eindeutig belegt. Die Beklagte habe zu Unrecht auch den Bedarf der minderjährigen Kinder des Klägers in die Berechnung einbezogen. Der Umstand, dass der Kläger für seine drei Kinder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte, stehe der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Auch wenn der Kläger damit möglicherweise tatbestandlich einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfüllt habe, sei dies im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass ihm der Titel der Niederlassungserlaubnis zu versagen wäre. Der Antrag des Klägers sei daher nach Maßgabe dieser Rechtsauffassung von der Beklagten erneut zu bescheiden. Ein Verpflichtungsausspruch komme allerdings nicht in Betracht, weil noch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 AufenthG zu prüfen seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 6 Die gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2009 zurückgewiesen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Der Kläger besitze seit mehr als sieben Jahren ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt des Klägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert sei, sei entgegen der Ansicht der Beklagten ausschließlich auf den Kläger selbst abzustellen, nicht aber auf etwaige unterhaltsberechtigte Personen. Zwar sei in Fällen des Familiennachzugs nach überwiegender Meinung angesichts der konkretisierenden Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auch der Bedarf von Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, mit einzubeziehen. Dies gelte dagegen, wie der Wortlaut der § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zeige, nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Vergleich mit verschiedenen anderen Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Aufenthaltsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz zeige, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedlich lautende Formulierungen gewählt habe, wenn es um die Frage gehe, in welcher Form bzw. hinsichtlich welches Personenkreises der Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Damit lasse bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur den Schluss zu, dass bei der Sicherung des Lebensunterhalts hier nur auf den Ausländer selbst abgestellt werden könne. Auf die Frage, ob diese Auslegung mit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vereinbar sei, komme es nicht an. Denn die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, welche die Kinder des Klägers erhielten, seien nach § 23 Abs. 2 SGB XII nicht als Sozialhilfe im Sinne dieses Ausweisungstatbestandes einzustufen. 7 Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, der Lebensunterhalt eines in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Menschen könne nicht isoliert berechnet werden. Handele es sich bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft um Familienangehörige, mindere deren Bedürftigkeit das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen. Sollte man bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht die Bedarfsgemeinschaft zugrunde legen, wären Unterhaltsansprüche gleichwohl einkommensmindernd in Ansatz zu bringen. Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 27. Juli 2009 gehe davon aus, dass die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung sei (Nr. 2.3.2.3). Im Übrigen stellten die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die die Familie des Klägers erhalte, eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Ausweisungstatbestandes nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Denn es handele sich dabei nur um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe gekürzte Leistung. 8 Der Kläger hält die Revision u.a. schon mangels ausreichender Revisionsbegründung für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er in der Sache das angegriffene Berufungsurteil und weist darauf hin, dass zu seiner Familie inzwischen drei weitere Kinder gehörten, nämlich ein 2008 geborener Sohn und zwei 2010 geborene Zwillinge, die ebenfalls Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht allein auf den Kläger, sondern auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt abzustellen sei, die er zusammen mit seinen Familienangehörigen bilde. 10 A. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift von einer nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsberechtigten Person, nämlich von einer Beschäftigten der Beklagten mit Befähigung zum Richteramt, unterzeichnet worden. Ferner genügt die Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält insbesondere einen bestimmten Antrag und bezeichnet mit den Ausführungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 AufenthG die aus Sicht der Beklagten verletzte Rechtsnorm. 11 B. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG schon dann gesichert ist, wenn der Kläger mit seinem Einkommen seinen eigenen Bedarf decken kann, und es nicht darauf ankommt, ob die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitglieder der Kernfamilie hilfebedürftig sind. Mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 12 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist im Fall des Klägers die Besonderheit zu beachten, dass er vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und deshalb nach der Übergangsregelung in § 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG die Bestimmungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Leistung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 60 Monate) und Nr. 8 AufenthG (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) nicht anwendbar sind und auch beim Spracherfordernis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geringere Anforderungen zu stellen sind. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.