WBRE410018232 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20111025 1 WB 20/11 Beschluss § 17 Abs 3 WBO, § 21 Abs 1 S 1 WBO, § 21 Abs 1 S 2 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Neufassung einer dienstlichen Beurteilung; keine anfechtbare dienstliche Maßnahme 1. Die Anordnung der personalbearbeitenden Stelle, eine Neufassung der im Wege der Dienstaufsicht aufgehobenen regelmäßigen dienstlichen Beurteilung zu erstellen, ist keine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. 2. Das gleiche gilt für die Ablehnung eines Antrages des Soldaten, von einer Neufassung der Beurteilung abzusehen. ... 16 Der Antrag ist unzulässig. 17 1. Sowohl der Wortlaut des vom Antragsteller formulierten Sachantrages als auch sein sonstiges Vorbringen machen deutlich, dass sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde ebenso wie mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung wendet, sondern allein gegen die Anordnung, eine neue dienstliche Beurteilung zum Stichtag 30. September 2010 zu erstellen. 18 Diese Anordnung stellt keine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) dar. 19 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 m.w.N. und vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 -). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, damit das Gericht prüfen kann, ob dies denkbar erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41). Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N., vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41> und vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 -). 20 Die hier angefochtene Anordnung ist eine solche Zwischenentscheidung, die lediglich dazu dient, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen; erst die dienstliche Beurteilung stellt dann eine truppendienstliche Maßnahme dar. Die Entscheidung, eine neue dienstliche Beurteilung zum selben Stichtag von dem Disziplinarvorgesetzten anzufordern, ist eine in Nr. 903 Buchst. b ZDv 20/6 geregelte Folge der im Wege der Dienstaufsicht nach Nr. 901 ZDv 20/6 erfolgten Aufhebung der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung. Sie stellt sich rechtlich nicht anders dar, als die Anforderung einer Sonderbeurteilung nach Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 oder die Anforderung einer Beurteilung eines Reserveoffiziers oder Unteroffiziers nach Nr. 213 Buchst. e ZDv 20/6. Alle diese "Anforderungen" sollen lediglich den Disziplinarvorgesetzten veranlassen, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Sie richten sich daher nicht an den Soldaten, sondern an die für die Erstellung der Beurteilung zuständigen Vorgesetzten und dienen ausschließlich der Vorbereitung einer künftigen truppendienstlichen Maßnahme. 21 2.
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