rangregelung Im Rahmen der Vorrang-
rang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) 2005 ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich. 1 Die klagende Stadt begehrt als Jugendhilfeträgerin von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger die Erstattung der Kosten, die sie im Zeitraum vom
SGB VIII, weil weder sie noch der Vater die weitere Erziehung ihres Sohnes gewährleisten könnten. Am 13. Dezember 2006 beantragte sie deswegen auch Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bei dem Beklagten. 3 Die Klägerin übernahm vorläufig die Heimpflegekosten und verlangte von dem beklagten Sozialhilfeträger Kostenerstattung. Damit hatte sie außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Heimunterbringung von mehr als zwei Jahren in Höhe von 91 050,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Im vorliegenden Fall bestehe zum einen eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers
den Bestimmungen über die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und zum anderen eine Pflicht der Jugendhilfeträgerin zur Gewährung von Erziehungshilfe
In einem solchen Fall kongruenter Leistungspflichten bestimme § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass der Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. 4 Mit seiner Revision vertritt der beklagte Landschaftsverband den Standpunkt, dass die Heimunterbringung nicht durch die geistige Behinderung des Kindes, sondern ausschließlich durch Erziehungsprobleme bedingt gewesen sei. Es bestehe daher schon kein Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Heimunterbringung. Jedenfalls liege der Schwerpunkt des Falles eindeutig im Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe, was bei der Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII berücksichtigt werden müsse. 5 Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. 6 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der für den Zeitraum vom Dezember 2006 bis Februar 2009 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. September 2005 (BGBl I 2005, 2729 - im Folgenden: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005) rechtsfehlerfrei angewandt. Der Beklagte ist
dieser Vorschrift als Träger der Eingliederungshilfe vorrangig zur Leistung verpflichtet. 7 1.
1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein
rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte.
1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger
rangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch
diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen
gehen muss (Urteile vom
, 34 SGB VIII (2.) als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
SGB XII gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (3.). Dabei ging die auf Eingliederungshilfe gerichtete Leistungsverpflichtung des Beklagten der Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 vor (4.). 9 2. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die jugendhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Heimunterbringung vorlagen.
1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren die selbst geistig bzw. körperlich behinderten Eltern jedenfalls seit Dezember 2006 aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeits- und Beziehungsprobleme der Erziehungsaufgabe nicht mehr gewachsen, so dass sie ihren bisherigen Erziehungsbeitrag auch in der unterstützenden Umgebung des Mutter-Kind-Heims nicht weiter leisten konnten. Es war daher aus Gründen des Kindeswohls eine umfassende erzieherische Hilfeleistung geboten. Die von der sorgeberechtigten Mutter beantragte Hilfe in Form der Heimerziehung
SGB VIII war
den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die
den konkreten Umständen des Einzelfalls einzig in Betracht kommende Alternative. Die Heimerziehung erwies sich auch rückblickend als geeignete Hilfeform, weil sich die zuvor von dem Kind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten während des Heimaufenthalts zurückgebildet haben. 10 3. Der Hilfeempfänger hatte im entscheidungserheblichen Zeitraum auch einen Anspruch auf Unterbringung
den Vorschriften der Eingliederungshilfe.
1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 14). 11 Im vorliegenden Fall gehört der Hilfeempfänger zum Kreis der grundsätzlich leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, weil er aufgrund seiner leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt und im Vergleich zu anderen Kindern seiner Altersgruppe im weitaus stärkeren Maße auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch besteht die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erreicht werden kann. Insbesondere kann die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe
1 Satz 1 SGB XII und nicht nur ein Ermessensanspruch
1 Satz 2 SGB XII. 12 Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Umfang der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen
der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII stets
den Besonderheiten des Einzelfalls richtet, insbesondere
der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Hauhalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. Urteile vom
GO zugrunde zu legenden tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht nur in einzelnen klar abgrenzbaren Lebensbereichen, wie etwa dem schulischen Bereich, einen Hilfebedarf hatte, sondern bei seinem gesamten Lebensvollzug auch im Hinblick auf seine Behinderung einer umfassenden Betreuung und Erziehung bedurfte (UA S. 19). Insofern bestand - wie die Klägerin mit Recht hervorhebt - nicht nur ein Bedarf für eine ambulante Hilfe und eine Betreuung in einer Förderschule für geistige Entwicklung, sondern ein Bedarf für eine Unterbringung über Tag und
t. Da
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestand, war auch das hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungserbringung grundsätzlich bestehende Ermessen des Beklagten
2 SGB XII auf Null reduziert. Damit hatte der Hilfeempfänger auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Heimunterbringung. 14 4. Die Klägerin hat auch als Jugendhilfeträgerin einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger, weil ihre Leistungspflicht
rangig im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist.
4 Satz 2 SGB VIII 2005 besteht hier vielmehr ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor denen der Jugendhilfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Die Anwendbarkeit der Vorschrift wird entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nicht mit Blick darauf, dass der Schwerpunkt des Falles im erzieherischen Bereich liege, ausgeschlossen. 15 a) § 10 Abs. 4 SGB VIII 2005 regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Satz 2 dieser Bestimmung gehen Leistungen der Eingliederungshilfe
dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen
dem Achten Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des beklagten Trägers der Eingliederungshilfe gegenüber der klagenden Trägerin der Jugendhilfe besteht daher nur, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall. 16 Weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe
4 Satz 2 SGB VIII 2005 ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom
Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung umfasst
SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls
2 SGB XII Unterkunft und Verpflegung einschließen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 a.a.O.). 17 Für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten kommt es nicht darauf an, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall ist der Hilfeempfänger zwar Inhaber des Eingliederungshilfeanspruchs. Hingegen steht der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung seiner sorgeberechtigten Mutter zu. Dieses Auseinanderfallen der Anspruchsberechtigung ist jedoch schon
dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 unschädlich, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf eine Überschneidung der "Leistungen" abstellt. Eine Übereinstimmung der Anspruchsberechtigung ist auch
dem Sinn und Zweck der Norm nicht erforderlich. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Dieses Konkurrenzproblem auf der Seite der Schuldner bedarf auch dann einer Lösung, wenn für dieselbe zu erbringende Leistung zwei unterschiedliche Gläubiger bestehen. Daher genügt es für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005, wenn die miteinander konkurrierenden inhaltsgleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger zu erbringen sind. Dementsprechend ist im Rahmen der Vorrang-
rang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich. 18 b) Bestehen kongruente Leistungspflichten, genügt dies für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus. Die Vorschrift ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2005 angeordneten Vorrang der Jugendhilfe. Sie ist daher auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass sie nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt. Vielmehr stellt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 schon
ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären (vgl. Urteile vom
Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben, was bei der Bestimmung des vorrangig zuständigen Leistungsträgers zwangsläufig eine erhebliche Rechtsunsicherheit
sich ziehen müsste. 20 Ferner muss die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass in den meisten Ländern für die Eingliederungshilfe von behinderten Menschen aufgrund der erforderlichen Spezialisierung und wegen der mit dieser Aufgabe verbundenen hohen Kosten regionale oder landesweite Körperschaften (Landschaftsverbände, Bezirke etc.) mit entsprechend starker Finanzausstattung zuständig sind. Hingegen wird die Jugendhilfe von den kommunalen Gebietskörperschaften (Städte und Kreise) getragen, die regelmäßig über keine vergleichbare Spezialisierung im Bereich der Behindertenhilfe und über eine deutlich geringere Finanzausstattung verfügen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 bewirkt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften von den speziellen Anforderungen und von den erheblichen Kosten entlastet werden, die die Eingliederungshilfe für junge geistig und körperlich behinderte Menschen mit sich bringt. Diese gesetzgeberische Entscheidung zur Entlastung der kommunalen Jugendhilfeträger enthält bei Bestehen der in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 vorausgesetzten Doppelzuständigkeit keine Einschränkung. Vielmehr wird der Entlastungseffekt beeinträchtigt, wenn in einer größeren Zahl von Fällen gleichwohl die vorrangige Verantwortung den Jugendhilfeträgern aufgebürdet wird. Auch dies spricht
geltendem Recht gegen die geforderte Berücksichtigung des Schwerpunkts der Leistung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018268&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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