(3). 26 1. Das angegriffene Urteil verletzt revisibles Recht (Art. 10a UVP-RL), soweit es dem Kläger gestützt auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Befugnis abgesprochen hat, Verstöße gegen objektive Normen des Umweltrechts, sofern sie ihren Ursprung in unionsrechtlichen Regelungen haben, zu rügen. 27 Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe von Umweltschutzvereinigungen nach Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören. Die Rügebefugnis der Umweltschutzvereinigungen nach dem UmwRG ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 UmwRG, der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm offensichtlich schutznormakzessorisch ausgestaltet, d.h. die als verletzt gerügte Norm muss (auch) dem Schutz Dritter dienen. Diese Beschränkung der Rügebefugnis verstößt gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 (Trianel, <DVBl 2001, 757>). Danach steht Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt. 28 Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG scheidet mit Blick auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der auch im eindeutigen Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt, aus. Bis zur erforderlichen Anpassung des UmwRG an die unionsrechtliche Rechtslage ist diese Vorschrift daher nicht anzuwenden und können sich anerkannte Umweltschutzvereinigungen bei der Rüge von Rechtsverletzungen - soweit es um Umweltvorschriften geht, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind - unmittelbar auf Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG stützen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, - Rs. C-115/09, Rn. 56 bis 59 - a.a.O.). 29 Ob, wie der Kläger meint, das EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011 so zu verstehen ist, dass nur für die Zulässigkeit von Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Rüge einer Verletzung aus dem Unionsrecht hervorgegangener umweltrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, im Rahmen der Begründetheit dagegen die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung anhand des geltenden Umweltrechts vollumfänglich zu prüfen ist, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das maßgebliche Umweltrecht sich auf unionsrechtliche oder auf nationale Vorgaben stützt, kann dahinstehen. Abgesehen davon, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für eine solche Differenzierung nichts entnommen werden kann, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Die vom Kläger im Revisionsverfahren (nur) noch geltend gemachten Verstöße gegen § 34 BNatSchG/§ 34 HeNatG und gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie betreffen unstreitig Rechtsvorschriften, die ihren Ursprung im Unionsrecht haben. 30 2. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - in der Sache nicht behandelten Rüge, die angefochtene Genehmigung sei wegen unterlassener FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. wegen unzureichender FFH-Vorprüfung rechtswidrig, ist der Kläger nicht schon nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Zwar begegnet die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG entgegen der Auffassung des Klägers keinen unionsrechtlichen Bedenken (a). Die vom Kläger im Genehmigungsverfahren erhobene Einwendung einer unzulänglichen FFH-(Vor-)Prüfung genügt aber noch den Anforderungen, die an die Substantiierung von Einwendungen durch Umweltverbände zu stellen sind. Ob diese Einwendung auch begründet ist, kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen (b). Mit der weiter erhobenen objektiv-rechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie ist der Kläger präkludiert (c). 31
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet die Unionsrechtskonformität des § 2 Abs. 3 UmwRG keinen vernünftigen Zweifeln. Die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet daher aus (vgl. Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 2 bis 8; Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 <Rn. 107 f.> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 4; Beschlüsse vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 2 und vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris Rn. 10 bis 21; Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - juris Rn. 21 bis 26). 32 Zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht auch nicht deshalb Veranlassung, weil dieser zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften noch nicht Stellung genommen hat. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, S. I-3201 Rn. 31). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist. Diese Auffassung steht, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (zuletzt Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - a.a.O. Rn. 23), auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93, Peterbroeck - (Slg. 1995, S. I-4599) sowie vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. I-9967). 33 Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG (alte wie neue Fassung) einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht infrage. Nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs-/Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Die Rechtsverfolgung wird damit nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert (vgl. zu § 17a Nr. 7 FStrG Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - a.a.O. Rn. 26). 34
- b)Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist der Kläger mit der Rüge, die Genehmigung sei wegen unzulänglicher FFH-Vorprüfung bzw. fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG/§ 34 HeNatG erteilt worden, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens zielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 6). Welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht für Einwendungen Privater und Einwendungen von Verbänden in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung differenzierend bestimmt. Während die Anhörung Planbetroffener diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der Vereinigungen der Mobilisierung natur- oder umweltschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BTDrucks 14/6378 S. 61) setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31; Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - juris Rn. 46 in BVerwGE 134, 166 insoweit nicht abgedruckt). 35 Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss - jedenfalls grundsätzlich - auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 = juris Rn. 28 ff. und vom 9. August 2010 - BVerwG 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12 = juris Rn. 8). Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter natur- und umweltschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O. S. 28; Beschlüsse vom 12. April 2005 a.a.O. juris Rn. 31 und vom 23. November 2007 a.a.O. Rn. 31). 36 Diese Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen durch Naturschutz-/Umweltverbände sind auch nicht deshalb überspannt, weil - wie der Kläger meint - die Auslegungs- und Einwendungsfrist zu kurz ist. Die Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 10 Abs. 3 BImSchG) ist für sich genommen zwar knapp, mit Blick auf die großzügigere Frist zur Einsichtnahme aber noch ausreichend bemessen, um eine den genannten Substantiierungsanforderungen entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. Von den Vereinigungen, die ausweislich der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Mitgliederkreis und eigener Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), kann erwartet werden, dass sie über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicherstellen, die immerhin einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung der Planunterlagen effektiv auszuschöpfen. Insoweit sind auch die Routine, die sich bei dieser zu den typischen Vereinsaufgaben zählenden Tätigkeit einstellt, und die in zurückliegenden Verfahren bereits erworbenen technischen Kenntnisse in Rechnung zu stellen. Dabei ist zudem daran zu erinnern, dass enteignend betroffene Private, die sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Vollprüfung erhalten wollen, zwar einerseits geringeren Substantiierungsanforderungen unterliegen, andererseits aber mit ihren Einwendungen innerhalb der gleichen Frist ein weit größeres Spektrum von Problempunkten abzudecken haben als die auf natur- und umweltschutzfachliche Einwendungen beschränkten Vereinigungen. Im Interesse einer zügigen Verfahrensgestaltung hält sich diese Verfahrenserschwernis noch in vertretbaren Grenzen und ist von den Verfahrensbeteiligten hinzunehmen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - UA S. 11). 37 Die zur Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG entwickelten Grundsätze sind auf die Regelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 BImSchG uneingeschränkt übertragbar. Legt man sie vorliegend an, reichen die Darlegungen des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 18. Januar 2007 noch aus, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung bzw. fehlerhaft unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Zwar wird darin nicht explizit gerügt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Unter "A. Naturschutz" Ziffer 1 und 3 finden sich aber Ausführungen dazu, dass die Problematik von Schäden an Flora und Fauna der Gebiete "Schwanheimer Düne" und "Schwanheimer Wald" durch Schadstoffemissionen der beantragten Verbrennungsanlage sowie die Folgen der zu erwartenden Schadstoffanreicherungen (Summationsschäden) für Flora und Fauna im Rahmen des Antrags nicht untersucht bzw. abgearbeitet worden seien. Zudem wird unter "C. UVU/UVP" Ziffer 3 beanstandet, dass die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna sowie die im Umfeld liegenden FFH-Gebiete in der UVU nicht betrachtet worden seien. Dies reicht angesichts der Dürftigkeit der in die ausgelegte UVU vom 16. Oktober 2006 integrierten FFH-Vorprüfung, in der die Frage, ob die Erhaltungsziele der angrenzenden FFH-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können, auf einer halben Seite abgehandelt und verneint wird (S. 49), im Sinne des "Je-desto"-Grundsatzes aus. 38 Die in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 26. Juni 2007 integrierte FFH-Vorprüfung genügt nicht den Anforderungen, die nach der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Rahmenvorschrift des § 34 BNatSchG bzw. der diese ausfüllenden landesrechtlichen Regelung in § 34 HeNatG zu stellen waren; § 36 BNatSchG 2002 ist wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs C-98/03 - Rn. 49 bis 52, Slg. 2006, S. I-00053). Sie verkennt den maßgeblichen rechtlichen Maßstab, indem sie ausschließlich auf Luftkonzentrationswerte der TA Luft abstellt. 39 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HeNatG in der seinerzeit geltenden Fassung sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 HeNatG). 40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. <Rn. 60> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 26). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (Beschluss vom 26. November 2007 - BVerwG 4 BN 46.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 29). 41 Ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen sind, beantwortet sich nicht nach pauschalen oder nur auf den Menschen abstellenden Luftkonzentrationswerten der TA Luft oder der 22. (bzw. 39.) BImSchV. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, reicht für die Verträglichkeitsprüfung und ebenso für die Vorprüfung der allgemein zum Schutz der Vegetation dienende Luftkonzentrationsgrenzwert für Stickstoffoxide in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV (jetzt § 3 der 39. BImSchV) als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden FFH-Lebensraumtypen nicht aus. Größere Aussagekraft für die Beurteilung hat das Konzept der Critical Loads, das im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden ist. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. <Rn. 108> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 30). In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt, ist gegen die Verwendung dieses Konzepts nichts einzuwenden (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 ff. <Rn. 87> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 45). 42 Dabei ist nicht allein die Zusatzbelastung an den Critical Loads zu messen. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Allerdings ist jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen. Eine so bemessene Schwelle findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 88; Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - DVBl 2010, 176 <Rn. 3 und 6>). Die Irrelevanzschwelle markiert insoweit zugleich die Erheblichkeitsschwelle für die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. 43 Ob die im Laufe des (revisions)gerichtlichen Verfahrens nachgereichte "Gutachterliche Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit der EBS-Verbrennungsanlage im Industriepark Höchst" vom 20. Januar 2010 sowie die "Zusammenfassende Darstellung der FFH-Vorprüfung" vom 22. Januar 2010 den gesetzlichen Anforderungen genügen und zu tragfähigen fachlichen Ergebnissen gelangen, hängt, zumal der Kläger schon die den vorgenannten Stellungnahmen zugrunde gelegte Vorbelastung als fehlerhaft angreift, weitgehend von tatsächlichen Würdigungen und Feststellungen ab. Diese Prüfung ist Aufgabe des Tatsachengerichts und einer abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht derzeit entzogen. 44 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in beiden FFH-Gebieten möglicherweise Lebensraumtypen aufgrund der Vorbelastung in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch dieser Befund nicht zwangsläufig dazu, dass diese Gebiete nunmehr für jede Zusatzbelastung ohne Weiteres gesperrt wären und die angefochtene Genehmigung schon deshalb rechtswidrig wäre. Denn auch in solchen Fällen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 94) Irrelevanzschwellen zur Anwendung kommen. 45 Die Sache muss deshalb an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden. 46
- c)Mit der Einwendung, die Genehmigung verstoße gegen die Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie, weil die genehmigte Entstickungstechnik nach dem SNCR-Verfahren deutlich schlechtere Reinigungswerte mit sich bringe als das im BvT-Merkblatt für Abfallverbrennungsanlagen präferierte SCR-Verfahren, ist der Kläger präkludiert. 47 Abgesehen davon, dass die 17. BImSchV mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an eine Abfallverbrennungsanlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG abschließend konkretisiert (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 15.06 - Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 2) und es dem Betreiber freigestellt ist, welches Rauchgasreinigungsverfahren zur Einhaltung der Grenzwerte er einsetzt (Beschluss vom 9. April 2008 - BVerwG 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 = juris Rn. 7), werden in dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2007 diesbezügliche Defizite unter Buchst. B. Ziffer 7 weder ausdrücklich noch sinngemäß thematisiert. Das dortige Vorbringen, die Grenzwerte der 17. BImSchV seien durch die Praxis und den Stand der Technik bei den Anlagenherstellern längst überholt und der Genehmigungsantrag sei dementsprechend nachzubessern, lässt weder erkennen, auf welchen der zahlreichen Parameter der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen der Kläger sich bezieht noch wird die Anlagentechnik, die verbessert werden soll, konkret benannt. Hierzu bestand aber Gelegenheit und Anlass, denn die Antragsunterlagen vom November 2006/Juni 2007 enthalten eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens und der zum Einsatz kommenden Abgasreinigungstechnik. Zudem wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 5 und 8 ff.) die Abgasführung und Abgasreinigung nochmals behandelt. Der Kläger konnte sich daher in umfassender Weise Kenntnis über die technische Ausstattung der EBS-Verbrennungsanlage verschaffen, die ihn in den Stand versetzt hätte, Defizite der Technik zu benennen und Abhilfe einzufordern. Seine pauschale Rüge musste jedoch der Genehmigungsbehörde keine Veranlassung geben, eine Verbesserung der Anlagentechnik in Betracht zu ziehen. 48 3. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen einer Verletzung "drittschützender" Normen des Umweltrechts rechtswidrig und deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 49 Mit der insoweit im (revisions)gerichtlichen Verfahren nur noch erhobenen Rüge, die genehmigte Anlage überschreite dauerhaft die zum Schutz der menschlichen Gesundheit in § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV und Nr. 4.2.1 der TA Luft festgelegten Grenzwerte für NO2-Immissionen, ist der Kläger ebenfalls präkludiert. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass sich hierauf gerichtetes Vorbringen dem Einwendungsschreiben vom 18. Januar 2007 nicht einmal andeutungsweise entnehmen lässt. 50 Gerügt wird darin unter Buchst. A. Ziffer 2 lediglich eine mögliche Überschreitung des in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV festgelegten Grenzwertes für NOx zum Schutz der Vegetation in Höhe von 30 µg/m3, unter Buchst. B. Ziffer 2 der fehlende Bezug zwischen den beantragten Schadstofffrachten und der menschlichen Gesundheit sowie unter Buchst. B. Ziffer 3 die Heranziehung des NO2-Grenzwertes der Verordnung für 2006 (48 µg/m3) anstatt für 2007 (46 µg/m3). Mit diesem Vorbringen wird offensichtlich keine Überschreitung eines maßgeblichen NO2-Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 in Bezug auf das Schutzgut Mensch geltend gemacht. Das Einwendungsschreiben lässt sich insoweit vielmehr nur dahingehend verstehen, dass der Kläger hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung mit Stickstoffdioxid einen Grenzwert von 46 µg/m3 anstatt des in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 38 Tabelle 10, rechte Spalte) eingetragenen Grenzwertes inklusive Toleranzmarge von 48 µg/m3 für maßgeblich hält. Darüber Hinausgehendes kann ihm nicht entnommen werden, obwohl die Antragsunterlagen zum Problem Stickstoffdioxidbelastung im Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit durchaus aussagekräftig waren. So ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf Seite 37 ausdrücklich ausgeführt, dass die Verordnung für Stickstoffdioxid ab dem 1. Januar 2010 einen Grenzwert von 40 µg/m3 festlege. Für das Jahr 2006 ergebe sich mit der Toleranzmarge der Verordnung ein Grenzwert von 48 µg/m3, der durch die Vorbelastung unterschritten werde. Ziel der Maßnahmen des Luftreinhalteplans und des Aktionsplans sei die Senkung der Immissionsbelastung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Entsprechend der Maßnahmenansätze zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen des Aktionsplans Frankfurt am Main 2006 sei davon auszugehen, dass auch an der Messstation Frankfurt-Höchst die Vorbelastung durch Stickstoffdioxid weiter sinken und 2010 der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m3 eingehalten werde. Auf Seite 38 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist ausgeführt, dass die Gesamtbelastung für Stickstoffdioxid sowohl den Immissionswert der TA Luft Nr. 4.5.1 Tabelle 6 (zum Schutz der menschlichen Gesundheit richtig: Nr. 4.2.1 Tabelle 1) als auch den Grenzwert der Verordnung inklusive der Toleranzmarge unterschreiten werde. Diese Aussage hätte schon angesichts der in der vorstehenden Tabelle angegebenen Zahlenwerte, in der als Gesamtbelastung 46,8 µg/m3 und als Immissionswerte der TA Luft 40 µg/m3 angegeben sind, als zweifelhaft auffallen müssen. Überdies ergab sich aus den Immissionsprognosen, dass der ursprünglich errechnete, und vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erst später nach unten korrigierte Maximalwert der Zusatzbelastung mit 1,8 bzw. 1,9 µg/cbm deutlich über der dort ebenfalls genannten Irrelevanzschwelle von 1,2 µg/m3 lag. Dieser Umstand ist auch unter der Rubrik "Diskussion der Ergebnisse" am Ende der Immissionsprognose explizit angesprochen worden. Das Problem der Stickstoffdioxidbelastung hätte danach sogar einem Laien auffallen können. Der Kläger hätte den Einwand einer drohenden Überschreitung des Grenzwertes von 40 µg/m3 für Stickstoffdioxid und einer damit einhergehenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit daher schon im Einwendungsverfahren erheben können und müssen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018317&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public